Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend; es kann daher auf dessen Ausführungen verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend; es kann daher auf dessen Ausführungen verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Ob es sich im Fall der Garage des Klägers um einen wesentlich betrieblichen Zwecken dienenden Teil des Wohnhauses handelt, kann auf sich beruhen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind die innerhalb des Wohnhauses zurückgelegten Wege des Versicherten schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Wege "zur oder von der Arbeitsstätte" anzusehen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 5/75, 6/144, 10/47). Dies gilt auch für das Stolpern und den Sturz des Klägers über die von ihm vor Antritt einer Privatfahrt in der Garage abgestellten Arbeitstaschen. Der Unfall ereignete sich in der Sphäre des allgemeinen Lebensriskos des Klägers. Es bestand kein ausreichender Zusammenhang mehr zur betrieblichen Tätigkeit (vgl Gitter in ZAS 1989, 15 f; Müller in ZAS 1989, 149 f).Ob es sich im Fall der Garage des Klägers um einen wesentlich betrieblichen Zwecken dienenden Teil des Wohnhauses handelt, kann auf sich beruhen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind die innerhalb des Wohnhauses zurückgelegten Wege des Versicherten schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Wege "zur oder von der Arbeitsstätte" anzusehen (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG). Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 5/75, 6/144, 10/47). Dies gilt auch für das Stolpern und den Sturz des Klägers über die von ihm vor Antritt einer Privatfahrt in der Garage abgestellten Arbeitstaschen. Der Unfall ereignete sich in der Sphäre des allgemeinen Lebensriskos des Klägers. Es bestand kein ausreichender Zusammenhang mehr zur betrieblichen Tätigkeit vergleiche Gitter in ZAS 1989, 15 f; Müller in ZAS 1989, 149 f).
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung beginnt bzw endet der Versicherungsschutz an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor (SSV-NF 2/17 mwN; SSV-NF 5/75). Besteht eine direkte Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage, so ist beim Ein- und Mehrfamilienhaus die Garagentür eine der Außentüren, mit deren Durchschreiten der Versicherungsschutz beginnt bzw beim Heimweg endet (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band II 485p). Der Kläger hat sich daher bei seinem Gang durch die Garage nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Arbeitsstätte befunden (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG iVm § 3 Abs 2 FSVG). Er stand daher bei seinem Sturz nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz. Die Annahme von Grenzpunkten des Weges zur oder von der Arbeitsstätte bringt zwangsläufig eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Unfälle mit sich, je nach dem ob sie sich vor oder nach diesen Grenzpunkten ereignet haben. Die Differenzierung zwischen den Unfällen, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen, und den Unfällen, auf die dies nicht zutrifft, folgt aus dem Unfallversicherungsrecht; eine "unsachliche" Differenzierung vermag der Oberste Gerichtshof dabei nicht zu erblicken.Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung beginnt bzw endet der Versicherungsschutz an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor (SSV-NF 2/17 mwN; SSV-NF 5/75). Besteht eine direkte Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage, so ist beim Ein- und Mehrfamilienhaus die Garagentür eine der Außentüren, mit deren Durchschreiten der Versicherungsschutz beginnt bzw beim Heimweg endet (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band römisch zwei 485p). Der Kläger hat sich daher bei seinem Gang durch die Garage nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Arbeitsstätte befunden (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, FSVG). Er stand daher bei seinem Sturz nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz. Die Annahme von Grenzpunkten des Weges zur oder von der Arbeitsstätte bringt zwangsläufig eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Unfälle mit sich, je nach dem ob sie sich vor oder nach diesen Grenzpunkten ereignet haben. Die Differenzierung zwischen den Unfällen, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen, und den Unfällen, auf die dies nicht zutrifft, folgt aus dem Unfallversicherungsrecht; eine "unsachliche" Differenzierung vermag der Oberste Gerichtshof dabei nicht zu erblicken.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist der Oberste Gerichtshof in dem zu SSV-NF 2/2 veröffentlichten Fall nicht vom Grundsatz abgewichen, daß der Versicherungsschutz an der Außenfront des Wohnhauses beginnt oder endet. In diese Entscheidung war kein Wegunfall nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, sondern ein Arbeitsunfall nach § 175 Abs 1 ASVG beim Sturz des Versicherten auf einer Treppe zu beurteilen. Auch in der Entscheidung zu SSV-NF 10/47 wurde nicht vom Grundsatz, daß der Versicherungsschutz an der Außenfront des Wohnhauses beginnt oder endet, abgegangen. Im Zusammenhang mit dem dort zu beurteilenden Sturz des Versicherten auf einer der Erreichung des privaten Wohnbereiches dienenden Treppe wurde ausgesprochen, daß dann, wenn sich in einem Haus Wohnung und betrieblich genutzte Räume in verschiedenen Geschoßen befinden, der Versicherungsschutz grundsätzlich nicht einsetzen könne, bevor die betrieblich genutzten Räume betreten werden; ein geschützter Arbeitsweg innerhalb des Hauses komme sohin nicht in Frage, weshalb der Weg über die Treppe auch nicht nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG dem Schutz der Unfallversicherung unterliegen könne. Die bloße Absicht, eine betriebliche Tätigkeit auszuüben oder der Gang zu einer beabsichtigten beruflichen Arbeit innerhalb des Hauses begründen keinen Versicherungsschutz. Umsoweniger kann bei Fehlen einer derartigen Absicht - wie im vorliegenden Fall - ein Versicherungsschutz begründet sein.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist der Oberste Gerichtshof in dem zu SSV-NF 2/2 veröffentlichten Fall nicht vom Grundsatz abgewichen, daß der Versicherungsschutz an der Außenfront des Wohnhauses beginnt oder endet. In diese Entscheidung war kein Wegunfall nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, sondern ein Arbeitsunfall nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG beim Sturz des Versicherten auf einer Treppe zu beurteilen. Auch in der Entscheidung zu SSV-NF 10/47 wurde nicht vom Grundsatz, daß der Versicherungsschutz an der Außenfront des Wohnhauses beginnt oder endet, abgegangen. Im Zusammenhang mit dem dort zu beurteilenden Sturz des Versicherten auf einer der Erreichung des privaten Wohnbereiches dienenden Treppe wurde ausgesprochen, daß dann, wenn sich in einem Haus Wohnung und betrieblich genutzte Räume in verschiedenen Geschoßen befinden, der Versicherungsschutz grundsätzlich nicht einsetzen könne, bevor die betrieblich genutzten Räume betreten werden; ein geschützter Arbeitsweg innerhalb des Hauses komme sohin nicht in Frage, weshalb der Weg über die Treppe auch nicht nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG dem Schutz der Unfallversicherung unterliegen könne. Die bloße Absicht, eine betriebliche Tätigkeit auszuüben oder der Gang zu einer beabsichtigten beruflichen Arbeit innerhalb des Hauses begründen keinen Versicherungsschutz. Umsoweniger kann bei Fehlen einer derartigen Absicht - wie im vorliegenden Fall - ein Versicherungsschutz begründet sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.