Rechtssatz RS0084800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084800
Entscheidungsdatum
13.11.2001
Rechtssatz
Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte in jeweils in sich abgeschlossenen verschiedenen Geschoßen eines mehrgeschoßigen Hauses mit einer durchgehenden Treppe, so beginnt der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich an der Tür der Arbeitsstätte und kommt dem auf dem Weg zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte auf der Treppe Verunglückten nicht zu.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 30/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 9 ObS 30/87
Veröff: ZAS 1989/2 S 14 (Gitter) = SSV-NF 2/2
- 10 ObS 2069/96d
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2069/96d
- 10 ObS 19/98m
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 19/98m
- 10 ObS 359/01v
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 359/01v
nur: Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte in jeweils in sich abgeschlossenen verschiedenen Geschoßen eines mehrgeschoßigen Hauses mit einer durchgehenden Treppe, so beginnt der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich an der Tür der Arbeitsstätte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084800
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBS00030_8700000_005