Begründung:
Der Kläger ist zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Gasthaus R*** W*** in Reitdorf Nr.1, Flachau. Er und seine Frau führten zum Unfallszeitpunkt am 13.Oktober 1985 den Gastbetrieb. Im Parterre befinden sich die Küche, die für die Gastwirtschaft und den privaten Bedarf benützt wird, ferner Speisesaal, Gaststuben, Toiletten und Lagerraum. Vom Haupteingang führt eine Treppe in den ersten Stock. Dort befinden sich das Elternschlafzimmer sowie Gästezimmer. Der Beklagte pflegte als erster aufzustehen, das Leergebinde wegzuräumen, die Haustüre aufzusperren, das Gastzimmer aufzuräumen und zu lüften. Dafür zog er sich auch abends als erster - vor seiner Gattin und seinem im Betrieb mitarbeitenden Sohn Michael H*** - vom Betrieb zurück. Am Sonntag, dem 13.Oktober 1985, war Nachsaison. Es waren ca. 15 bis 20 einheimische Gäste zu erwarten, die im hauseigenen Badesee fischen und die Fische im Gasthaus zubereiten lassen und verspeisen wollten. Der Kläger, der üblicherweise vor 7 Uhr früh aufstand, erhob sich auch am 13.Oktober 1985 vor 7 Uhr, wusch und rasierte sich, kleidete sich an, band sich eine weiße Schürze um und ging vom Schlafzimmer im ersten Stock die Treppe hinunter in die Gasträume, um - wie üblich - für sich, seine Frau und seinen Sohn das Frühstück zuzubereiten sowie seine üblichen Morgenarbeiten für den Betrieb zu verrichten: Aufsperren der Haustüre, Wegschaffen des Leergebindes, Reinigen der WC-Anlagen, Vorbereitungsarbeiten in der Küche für den Gasthausbetrieb sowie Füllen der Schank mit Frischgetränken. Es ist nicht erwiesen, daß der Kläger alle diese von ihm üblicherweise am Morgen verrichteten betrieblichen Arbeiten auch am 13.Oktober 1985 verrichten wollte. Es handelt sich nur um die Beschreibung der üblichen Arbeiten des Klägers am Morgen, von denen er die gerade notwendigen verrichtete. Der Kläger ging zwischen 7 Uhr und 7 Uhr 30 die Treppe hinunter. Seine im Schlafzimmer verbliebene Gattin, die üblicherweise ebenso wie der Sohn erst später aufstand, um gemeinsam mit dem Kläger das von diesem bereitete Frühstück einzunehmen, hörte einen "Rumpler" und fand den Kläger unterhalb der Treppe im Hausflur am Rücken liegend, gestürzt und nicht mehr ansprechbar vor. Der Kläger erlitt damals ein schweres Schädelhirntrauma mit Bluterguß unter der harten Hirnhaut rechts, eine mandarinengroße Blutung im Stirnhirn links, sowie multiple Hirnprellungsherde. Der Bluterguß unter der harten Hirnhaut rechts geht zurück auf einen Abriß von sogenannten Brückenvenen, eine traumatische Zerreißung der venösen Blutgefäße, die das Blut am Scheitel vom Gehirn in den großen venösen Leiter am Schädeldach ableiten. Als Folge dieser Ereignisse besteht eine linksseitige Halbseitenlähmung, ein schweres Stirnhirnsyndrom mit Verwirrtheit und eine Inkontinenz. Der Kläger ist praktisch bettlägerig. Es besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 13. Jänner 1986 vom 100 v.H. Alle die zum jetzigen Zustand des Klägers führenden inneren Verletzungen und Veränderungen sind die Folgen des Sturzes; sie sind nicht etwa vor dem Sturz aufgetreten. Der Sturz war nicht die Folge einer inneren Hirnveränderung bzw. Hirnverletzung, insbesonders nicht einer spontanen, aus organischer Ursache entstandenen Hirnblutung, eines sogenannten apoplectischen Insultes. Eine Besserung des derzeitigen Zustandes und damit auch eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nicht zu erwarten.
Das Erstgericht gab dem auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente sowie auf Gewährung des Hilflosenzuschusses gerichteten Begehren des Klägers statt. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalles in seinem Gasthaus unterwegs gewesen. Neben der Zubereitung des Frühstücks - dies sei dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuzählen - habe er auch beabsichtigt, die täglich am Morgen im Betrieb anfallenden Arbeiten zu verrichten. Es sei daher der erforderliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit hergestellt, so daß die Voraussetzung des § 175 Abs 1 ASVG erfüllt seien.Das Erstgericht gab dem auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente sowie auf Gewährung des Hilflosenzuschusses gerichteten Begehren des Klägers statt. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalles in seinem Gasthaus unterwegs gewesen. Neben der Zubereitung des Frühstücks - dies sei dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuzählen - habe er auch beabsichtigt, die täglich am Morgen im Betrieb anfallenden Arbeiten zu verrichten. Es sei daher der erforderliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit hergestellt, so daß die Voraussetzung des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG erfüllt seien.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge. Voraussetzung für den Unfallschutz gemäß § 175 Abs 1 ASVG sei das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sohin eines Unfalles, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereigne. Als Arbeitsunfälle im Sinn dieser Gesetzesbestimmung gälten auch Unfälle, die sich auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte ereignen. Liegen Wohnung und Betriebsstätte im selben Gebäude, scheide im allgemeinen die Annahme eines geschützten Wegunfalles aus, es sei denn, der Unfall geschehe in einem Teil des Gebäudes, der wesentlichen betrieblichen Zwecken diene. Der Umstand allein, daß der Kläger in den Geschäftsräumen mit der Arbeit habe beginnen wollen, reiche für den Schutz des Weges zu den Geschäftsräumen innerhalb des Gebäudes nicht aus. Vielmehr sei zu untersuchen, ob der Teil des Gebäudes, in dem es zum Unfallereginis gekommen sei, ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sei oder nicht. Dabei komme es nicht darauf an, in welchen Räumen des Betriebes der Versicherte seine Arbeit aufnehmen habe wollen, sondern es genüge, daß die Tätigkeit, die Anlaß zu dem Unfall gegeben habe, den Zwecken des Betriebes unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt gewesen sei. In diesem Fall werde der geschützte Gefahrenbereich des Unternehmens auf die gesamte Betriebsstätte ausgedehnt. Wenn das schädigende Ereignis wesentlich durch die Zugehörigkeit zum Betrieb mitbedingt sei, liege ein Arbeitsunfall vor. Im gegenständlichen Fall sei das Treppenhaus wegen der im ersten Stock befindlichen Fremdenzimmer zum Gefahrenbereich des Betriebes zu zählen, auch wenn der Kläger beabsichtigt habe, in den Geschäftsräumen im Erdgeschoß zu arbeiten, das eine Betätigung zumindest mittelbar den Zwecken des Gastbetriebes gedient habe. Die Tatsache, daß der Kläger außer der betrieblichen Tätigkeit auch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich das Zubereiten des Frühstücks habe verrichten wollen, schließe den Versicherungsschutz nicht aus, da nicht festehe, daß der Gang zu den Geschäftsräumen überwiegend im persönlichen Interesse unternommen worden sei. Weder das Erstgericht (§ 189 Abs 2 ASGG) noch das Berufungsgericht (§§ 89 Abs 2, 463 Abs 1 ZPO) haben der beklagten Partei eine vorläufige Leistung auferlegt. Diese gesetzliche Verpflichtung des Berufungsgerichtes ist unabhängig von der Bekämpfung des erstgerichtlichen Urteils durch den Kläger (Kuderna ASGG § 89, Anm.7, 448).Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge. Voraussetzung für den Unfallschutz gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sei das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sohin eines Unfalles, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereigne. Als Arbeitsunfälle im Sinn dieser Gesetzesbestimmung gälten auch Unfälle, die sich auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte ereignen. Liegen Wohnung und Betriebsstätte im selben Gebäude, scheide im allgemeinen die Annahme eines geschützten Wegunfalles aus, es sei denn, der Unfall geschehe in einem Teil des Gebäudes, der wesentlichen betrieblichen Zwecken diene. Der Umstand allein, daß der Kläger in den Geschäftsräumen mit der Arbeit habe beginnen wollen, reiche für den Schutz des Weges zu den Geschäftsräumen innerhalb des Gebäudes nicht aus. Vielmehr sei zu untersuchen, ob der Teil des Gebäudes, in dem es zum Unfallereginis gekommen sei, ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sei oder nicht. Dabei komme es nicht darauf an, in welchen Räumen des Betriebes der Versicherte seine Arbeit aufnehmen habe wollen, sondern es genüge, daß die Tätigkeit, die Anlaß zu dem Unfall gegeben habe, den Zwecken des Betriebes unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt gewesen sei. In diesem Fall werde der geschützte Gefahrenbereich des Unternehmens auf die gesamte Betriebsstätte ausgedehnt. Wenn das schädigende Ereignis wesentlich durch die Zugehörigkeit zum Betrieb mitbedingt sei, liege ein Arbeitsunfall vor. Im gegenständlichen Fall sei das Treppenhaus wegen der im ersten Stock befindlichen Fremdenzimmer zum Gefahrenbereich des Betriebes zu zählen, auch wenn der Kläger beabsichtigt habe, in den Geschäftsräumen im Erdgeschoß zu arbeiten, das eine Betätigung zumindest mittelbar den Zwecken des Gastbetriebes gedient habe. Die Tatsache, daß der Kläger außer der betrieblichen Tätigkeit auch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich das Zubereiten des Frühstücks habe verrichten wollen, schließe den Versicherungsschutz nicht aus, da nicht festehe, daß der Gang zu den Geschäftsräumen überwiegend im persönlichen Interesse unternommen worden sei. Weder das Erstgericht (Paragraph 189, Absatz 2, ASGG) noch das Berufungsgericht (Paragraphen 89, Absatz 2, 463, Absatz eins, ZPO) haben der beklagten Partei eine vorläufige Leistung auferlegt. Diese gesetzliche Verpflichtung des Berufungsgerichtes ist unabhängig von der Bekämpfung des erstgerichtlichen Urteils durch den Kläger (Kuderna ASGG Paragraph 89,, Anm.7, 448).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen, rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuändern oder aber sie aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.