Rechtssatz RS0084609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084609
Entscheidungsdatum
27.04.2021
Rechtssatz
Befinden sich in einem Haus neben nur dem betrieblichen Bereich und nur dem persönlichen Bereich zuzuzählenden Räumen auch gemischt genutzte Räume, so beginnt der Versicherungsschutz, wenn der rein persönliche Bereich verlassen wird und ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 30/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 9 ObS 30/87
Veröff: ZAS 1989/2 S 14 (Gitter)
- 10 ObS 359/01v
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 359/01v
- 10 ObS 79/07a
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 79/07a
Beisatz: Hier: Versicherungsschutz für Rückweg von der Toilette ins überwiegend für Betriebszwecke genützte Obergeschoss. (T1)
- 10 ObS 15/21k
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 15/21k
vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T2)
Anm: Veröff: SZ 2021/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084609
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBS00030_8700000_003