Begründung:
Der Kläger ist Architekt und „Wirtschaftsberater". Er übt diese Tätigkeit in einem Büro aus, das sich im selben Haus wie seine privaten Wohnräume befindet. Das Wohnhaus besteht aus vier Geschossen.
Im obersten Geschoss (Dachgeschoss) liegt neben dem Schlafzimmer der Büroraum. Von diesem Geschoss aus kann man über eine Leiter noch einen darüberliegenden Stauraum erreichen. Im Schlafzimmer steht lediglich ein Bett sowie ein Kleiderständer, auf welchem der Kläger seine Anzüge verwahrt. Die übrigen Kleidungsstücke befinden sich in einer Kommode im Wohnraum.
Im dritten Geschoss befinden sich ein Bad, ein WC und drei Kinderzimmer; im zweiten Geschoss liegt der Wohnraum und die Küche; im untersten Geschoss liegen die Kellerräume.
Am 5. 7. 2005 arbeitete der Kläger zunächst in seinem Büro im Dachgeschoss und wartete dabei auch auf den Anruf eines Kunden. Da er das Bedürfnis verspürte, auf die Toilette zu gehen, suchte er diese im dritten Geschoss auf.
Als er sich bereits die Hände gewaschen hatte, läutete das Telefon (sein im Arbeitszimmer liegendes Handy), weshalb der Kläger vom Badezimmer über die Holztreppe in das im obersten Geschoss befindliche Büro laufen wollte. Dabei rutschte er jedoch auf einer der beiden untersten Stufen aus, stürzte und zog sich einen Riss der Achillessehne zu.
Die Treppe, auf der der Kläger zu Sturz kam, dient dazu, von den unteren Geschossen in den Büroraum und in das Schlafzimmer bzw retour zu gelangen. Der Kläger benützt diese Treppe überwiegend zur Erreichung des Büros, darüber hinaus auch dazu, um am Abend in das Schlafzimmer bzw am Morgen vom Schlafzimmer in die anderen Geschosse zu gelangen. Allenfalls benützt er sie zwischendurch auch einmal, um im Schlafzimmer ein Kleidungsstück zu holen oder das Schlafzimmer zu lüften.
Mit Bescheid vom 7. 11. 2006 lehnte die beklagte Partei die Anerkennung des Unfalls vom 5. 7. 2005 als Arbeitsunfall gemäß §§ 175, 176 ASVG ab und sprach aus, dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG nicht bestehe.Mit Bescheid vom 7. 11. 2006 lehnte die beklagte Partei die Anerkennung des Unfalls vom 5. 7. 2005 als Arbeitsunfall gemäß Paragraphen 175, 176, ASVG ab und sprach aus, dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG nicht bestehe.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger die Leistung gemäß § 173 ASVG im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. In rechtlicher Hinsicht führte es im Wesentlichen aus, die für Unfälle auf dem Weg zu einer außerhalb des Wohnhauses gelegenen Arbeitsstätte entwickelten Grundsätze könnten nicht unmittelbar angewendet werden, weil sich Arbeitsstätte und Wohnbereich im selben Gebäude befänden. Gemischt genutzte Räume seien nur dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke benützt würden. Der Versicherungsschutz beginne erst, wenn der rein persönliche Bereich verlassen und ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten werde. [Auch] Unfälle auf der Treppe eines Hauses, in dem sich zugleich Wohnung und Betriebsstätte befänden, fielen daher nach der Rechtsprechung nur dann in den Schutzbereich der Unfallversicherung, wenn sie in rechtlich wesentlichem Umfang für betriebliche Zwecke genutzt werde. Dann folge der Unfallversicherungsschutz für diese gemischt genutzten Räume unmittelbar aus § 175 Abs 1 ASVG.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger die Leistung gemäß Paragraph 173, ASVG im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. In rechtlicher Hinsicht führte es im Wesentlichen aus, die für Unfälle auf dem Weg zu einer außerhalb des Wohnhauses gelegenen Arbeitsstätte entwickelten Grundsätze könnten nicht unmittelbar angewendet werden, weil sich Arbeitsstätte und Wohnbereich im selben Gebäude befänden. Gemischt genutzte Räume seien nur dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke benützt würden. Der Versicherungsschutz beginne erst, wenn der rein persönliche Bereich verlassen und ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten werde. [Auch] Unfälle auf der Treppe eines Hauses, in dem sich zugleich Wohnung und Betriebsstätte befänden, fielen daher nach der Rechtsprechung nur dann in den Schutzbereich der Unfallversicherung, wenn sie in rechtlich wesentlichem Umfang für betriebliche Zwecke genutzt werde. Dann folge der Unfallversicherungsschutz für diese gemischt genutzten Räume unmittelbar aus Paragraph 175, Absatz eins, ASVG.
Mit der 34. ASVG-Novelle (BGBl 1979/530) sei der Unfallversicherungsschutz [zwar] allgemein auf den Weg zur und von der Befriedigung „lebenswichtiger" persönlicher Bedürfnisse sowie auf die Befriedigung „lebensnotwendiger" Bedürfnisse selbst ausgedehnt worden; letztere allerdings nur im Bereich außerhalb der Wohnung des Versicherten.
Da die in das oberste Geschoss führende Treppe nicht nur zur Erreichung des Büros, sondern auch des Schlafzimmers sowie des darüber liegenden Stauraumes benutzt werde, werde sie nicht in rechtlich wesentlichem Umfang für betriebliche Zwecke genutzt. Der Unfall sei daher zu Recht nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ob der Unfall unter Versicherungsschutz stehe hänge ausschließlich davon ab, ob die Treppe bereits als ein wesentlichen betrieblichen Zwecken dienender Teil des Hauses angesehen werden könne. Nach gefestigter oberstgerichtlicher Judikatur beruhe der Unfallversicherungsschutz für diese gemischt genutzten Räume unmittelbar auf § 175 Abs 1 ASVG. Diesen Grundsätzen folgend sei er zu 10 ObS 359/01v bei einem sehr ähnlich gelagerten Sachverhalt bejaht worden. Dort sei der Kläger auf der Treppe gestürzt, als er von seinen im Obergeschoss seiner Maisonette-Wohnung gelegenen Büro zu einem Kunden fahren wollte. Die dortige Treppe, die auch für die Erreichung eines Schlafzimmers, eines Gästezimmers sowie eines Bades mit WC erforderlich gewesen sei, sei zu mehr als 50 % dazu benützt worden, um vom Erdgeschoss in das Büro bzw vom Büro in das Erdgeschoss zu gelangen.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ob der Unfall unter Versicherungsschutz stehe hänge ausschließlich davon ab, ob die Treppe bereits als ein wesentlichen betrieblichen Zwecken dienender Teil des Hauses angesehen werden könne. Nach gefestigter oberstgerichtlicher Judikatur beruhe der Unfallversicherungsschutz für diese gemischt genutzten Räume unmittelbar auf Paragraph 175, Absatz eins, ASVG. Diesen Grundsätzen folgend sei er zu 10 ObS 359/01v bei einem sehr ähnlich gelagerten Sachverhalt bejaht worden. Dort sei der Kläger auf der Treppe gestürzt, als er von seinen im Obergeschoss seiner Maisonette-Wohnung gelegenen Büro zu einem Kunden fahren wollte. Die dortige Treppe, die auch für die Erreichung eines Schlafzimmers, eines Gästezimmers sowie eines Bades mit WC erforderlich gewesen sei, sei zu mehr als 50 % dazu benützt worden, um vom Erdgeschoss in das Büro bzw vom Büro in das Erdgeschoss zu gelangen.
Hier habe der Kläger die Treppe, auf welcher er zu Sturz gekommen sei, „überwiegend" zur Erreichung des Büros benutzt. Er habe auf den Anruf eines Kunden gewartet und die Treppe auch zum Unfallszeitpunkt dazu benutzt, um in sein Büro zu eilen, weil sein dort befindliches Mobiltelefon geläutet habe. Daher habe sich der Unfall in einem nicht mehr zu den ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Teil der Wohnung ereignet, sondern sei die Benutzung der Treppe für Betriebszwecke so wesentlich gewesen, dass der Kläger beim Betreten der Treppe den persönlichen Lebensbereich bereits verlassen gehabt habe. Habe der Kläger aber damit schon die betriebliche Sphäre erreicht gehabt, sei im Zusammenhang mit seiner Absicht, eine versicherte Tätigkeit auszuüben, der Weg bereits in einem so erheblichen Maß betriebsbezogen gewesen, dass er dieser betrieblichen Tätigkeit unbedenklich zugerechnet werden könne (vgl 10 ObS 359/01v). Der Unfall des Klägers stehe daher unter Unfallversicherungsschutz iSd § 175 Abs 1 ASVG.Hier habe der Kläger die Treppe, auf welcher er zu Sturz gekommen sei, „überwiegend" zur Erreichung des Büros benutzt. Er habe auf den Anruf eines Kunden gewartet und die Treppe auch zum Unfallszeitpunkt dazu benutzt, um in sein Büro zu eilen, weil sein dort befindliches Mobiltelefon geläutet habe. Daher habe sich der Unfall in einem nicht mehr zu den ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Teil der Wohnung ereignet, sondern sei die Benutzung der Treppe für Betriebszwecke so wesentlich gewesen, dass der Kläger beim Betreten der Treppe den persönlichen Lebensbereich bereits verlassen gehabt habe. Habe der Kläger aber damit schon die betriebliche Sphäre erreicht gehabt, sei im Zusammenhang mit seiner Absicht, eine versicherte Tätigkeit auszuüben, der Weg bereits in einem so erheblichen Maß betriebsbezogen gewesen, dass er dieser betrieblichen Tätigkeit unbedenklich zugerechnet werden könne vergleiche 10, ObS 359/01v). Der Unfall des Klägers stehe daher unter Unfallversicherungsschutz iSd Paragraph 175, Absatz eins, ASVG.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ergebe sich auch aus der Entscheidung 10 ObS 112/05a nichts Gegenteiliges. Bei dem in dieser Entscheidung zu beurteilenden Unfall sei die dortige Klägerin nämlich auf einer Treppe gestürzt, die den ersten mit dem zweiten Stock ihres Hauses verbunden habe. Da sich die Geschäftsräumlichkeiten in diesem Fall auf das Erdgeschoss beschränkt hätten, habe es sich bei jener Treppe also nicht um einen gemischt genutzten, sondern um einen rein persönlichen Bereich des Hauses gehandelt.
Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sei im Übrigen schon im Hinblick auf die Fassung des Klagebegehrens, dem die Art der begehrten Leistung zu entnehmen sein müsse, auszuschließen. Ein allgemein gehaltenes Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genüge nämlich nicht.
Im fortgesetzten Verfahren werde daher vorerst zu klären sein, welche Leistungen aus der Unfallversicherung der Kläger tatsächlich begehre. Nach Richtigstellung des Klagebegehrens seien (gegebenenfalls nach Einholung eines medizinischen Gutachtens) entsprechende Feststellungen erforderlich, um beurteilen zu können, welche Leistungen aus der Unfallversicherung dem Kläger zur Abgeltung der Unfallfolgen zustünden.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, weil eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung ohne weiteren Prozessaufwand dann möglich wäre, wenn man die vom Berufungsgericht nicht geteilte Ansicht der Beklagten vertrete, dass Unfälle innerhalb eines Wohnhauses deshalb nicht unter Versicherungsschutz stünden, weil die Gefahren auf die Umstände des Privatbereiches zurückgingen. Der Beantwortung dieser Frage komme jedenfalls über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig, weil eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung ohne weiteren Prozessaufwand dann möglich wäre, wenn man die vom Berufungsgericht nicht geteilte Ansicht der Beklagten vertrete, dass Unfälle innerhalb eines Wohnhauses deshalb nicht unter Versicherungsschutz stünden, weil die Gefahren auf die Umstände des Privatbereiches zurückgingen. Der Beantwortung dieser Frage komme jedenfalls über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, den Rekurs zurück- bzw „abzuweisen".