Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihren Revisionsausführungen geltend, der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung SSV-NF 12/24 darauf hingewiesen, dass zwischen einem Wegunfall nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG und einem Arbeitsunfall nach § 175 Abs 1 ASVG zu unterscheiden sei. Der Versicherungsschutz für den betrieblich bedingten Weg des Klägers habe nicht bereits in der Wohnung, sondern erst an der Außenfront des Wohnhauses begonnen. Der vom Kläger innerhalb des Hauses zurückgelegte Weg sei noch kein betrieblicher Weg im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG, weil Tätigkeiten wie das Anziehen, Herrichten und Mitnehmen der Aktentasche und des Laptops udgl zu den gewöhnlichen Vorbereitungshandlungen von versicherten Dienstnehmern vor bzw im Zuge des Antritts des Arbeitsweges gehörten. Ein Unfall innerhalb des Hauses (zB im Treppenhaus oder auf der Kellertreppe) rechne noch zum häuslichen Bereich und sei insbesondere deshalb nicht versichert, weil der häusliche Bereich im Allgemeinen dem Versicherten besser als anderen Personen bekannt sei und damit für ihn eine Gefahrenquelle darstelle, für die er selbst verantwortlich sei. Da im Falle des Sturzes des Klägers von der Wohnungstreppe die betrieblichen Momente keinesfalls (wesentlich) stärker in den Vordergrund treten als bei einem sonstigen Antritt des Arbeitsweges, beginne der Versicherungsschutz erst an der Außenfront des Hauses und es liege somit kein Arbeitsunfall vor.Die beklagte Partei macht in ihren Revisionsausführungen geltend, der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung SSV-NF 12/24 darauf hingewiesen, dass zwischen einem Wegunfall nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG und einem Arbeitsunfall nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zu unterscheiden sei. Der Versicherungsschutz für den betrieblich bedingten Weg des Klägers habe nicht bereits in der Wohnung, sondern erst an der Außenfront des Wohnhauses begonnen. Der vom Kläger innerhalb des Hauses zurückgelegte Weg sei noch kein betrieblicher Weg im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, weil Tätigkeiten wie das Anziehen, Herrichten und Mitnehmen der Aktentasche und des Laptops udgl zu den gewöhnlichen Vorbereitungshandlungen von versicherten Dienstnehmern vor bzw im Zuge des Antritts des Arbeitsweges gehörten. Ein Unfall innerhalb des Hauses (zB im Treppenhaus oder auf der Kellertreppe) rechne noch zum häuslichen Bereich und sei insbesondere deshalb nicht versichert, weil der häusliche Bereich im Allgemeinen dem Versicherten besser als anderen Personen bekannt sei und damit für ihn eine Gefahrenquelle darstelle, für die er selbst verantwortlich sei. Da im Falle des Sturzes des Klägers von der Wohnungstreppe die betrieblichen Momente keinesfalls (wesentlich) stärker in den Vordergrund treten als bei einem sonstigen Antritt des Arbeitsweges, beginne der Versicherungsschutz erst an der Außenfront des Hauses und es liege somit kein Arbeitsunfall vor.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG auch Unfälle, die sich auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen.Nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG auch Unfälle, die sich auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung beginnt bzw endet der Versicherungsschutz für Wegunfälle gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor (SSV-NF 12/24, 3/148, 2/17 mwN; RIS-Justiz RS0084826; Tomandl, SV-System 13. ErgLfg 296; vgl dazu auch die weiteren Judikatur- und Literaturnachweise bei M. Ritzberger-Moser in ihrer Anmerkung zu DRdA 1996/20, 236; in diesem Sinne auch die von der beklagten Partei für ihre Rechtsansicht zitierte Literaturstelle Podzun, Der Unfallsachbearbeiter 070/3 ff sowie die Entscheidung des deutschen Bundessozialgerichtes BSGE 2/41, 239 ff). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind die innerhalb des Wohnhauses zurückgelegten Wege des Versicherten schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Weg "zur oder von der Arbeitsstätte" anzusehen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im Allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 12/24, 10/47, 6/144, 5/75 ua; RIS-Justiz RS0084866).Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung beginnt bzw endet der Versicherungsschutz für Wegunfälle gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor (SSV-NF 12/24, 3/148, 2/17 mwN; RIS-Justiz RS0084826; Tomandl, SV-System 13. ErgLfg 296; vergleiche dazu auch die weiteren Judikatur- und Literaturnachweise bei M. Ritzberger-Moser in ihrer Anmerkung zu DRdA 1996/20, 236; in diesem Sinne auch die von der beklagten Partei für ihre Rechtsansicht zitierte Literaturstelle Podzun, Der Unfallsachbearbeiter 070/3 ff sowie die Entscheidung des deutschen Bundessozialgerichtes BSGE 2/41, 239 ff). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind die innerhalb des Wohnhauses zurückgelegten Wege des Versicherten schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Weg "zur oder von der Arbeitsstätte" anzusehen (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG). Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im Allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 12/24, 10/47, 6/144, 5/75 ua; RIS-Justiz RS0084866).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der beklagten Partei darin zu folgen, dass ein Wegunfall des Klägers im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG nicht vorliegt (vgl auch jüngst 10 ObS 275/01s).Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der beklagten Partei darin zu folgen, dass ein Wegunfall des Klägers im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht vorliegt vergleiche auch jüngst 10 ObS 275/01s).
Diese für Unfälle auf einem Weg zu einer außerhalb des Wohnhauses gelegenen Arbeitsstätte (Wegunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG) entwickelten Grundsätze können aber auf den Weg des Klägers deshalb nicht unmittelbar angewendet werden, weil sich Arbeitsstätte und Wohnbereich im selben Gebäude befinden (SSV-NF 2/2 = ZAS 1989/2 [Gitter]; Resch, Der praktische Fall: Zum Unfallversicherungsschutz eines selbständigen Künstlers, DRdA 1993, 502 ff [504]; Schwerdtfeger in Lauterbach4, Unfallversicherung Rz 462 zu § 8 SGB VII; BSGE 11/57, 267 ff; 12/38, 165 ff ua). Wie der erkennende Senat in der Entscheidung SSV-NF 2/2 (= ZAS 1989/2 [Gitter]) näher dargelegt hat, begründen die bloße Absicht, eine betriebliche Tätigkeit auszuüben oder der Gang zu einer beabsichtigten betrieblichen Arbeit noch keinen Versicherungsschutz. Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte in jeweils in sich abgeschlossenen verschiedenen Geschoßen eines mehrgeschoßigen Hauses mit einer durchgehenden Treppe, so beginnt der Schutz der Unfallversicherung grundsätzlich erst an der Tür der Arbeitsstätte. Vielfach ist jedoch eine strenge Trennung zwischen dem privaten und dem betrieblichen Bereich nicht möglich, weil Teile eines Gebäudes sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken dienen. Solche gemischt genutzten Räume sind nur dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke benutzt werden. Befinden sich in einem Haus neben nur dem betrieblichen Bereich und nur dem persönlichen Bereich zuzuzählenden Räumen auch gemischt genutzte Räume, so beginnt der Versicherungsschutz, wenn der rein persönliche Bereich verlassen wird und ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird. Unfälle auf der Treppe eines Hauses, in dem sich zugleich Wohnung und Betriebsstätte befinden, fallen daher nur dann in den Schutzbereich der Unfallversicherung, wenn sie in rechtlich wesentlichem Umfang für betriebliche Zwecke benutzt wurde. In diesem Fall folgt der Unfallversicherungsschutz für diese gemischt genutzten Räume unmittelbar aus § 175 Abs 1 ASVG (Resch aaO ua). An diesen Grundsätzen hat der erkennende Senat auch in der Folge festgehalten (SSV-NF 3/16, 3/146, 5/31 ua; RIS-Justiz RS0084609, RS0084463, RS0084671 mwN; vgl auch für den deutschen Rechtsbereich:Diese für Unfälle auf einem Weg zu einer außerhalb des Wohnhauses gelegenen Arbeitsstätte (Wegunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) entwickelten Grundsätze können aber auf den Weg des Klägers deshalb nicht unmittelbar angewendet werden, weil sich Arbeitsstätte und Wohnbereich im selben Gebäude befinden (SSV-NF 2/2 = ZAS 1989/2 [Gitter]; Resch, Der praktische Fall: Zum Unfallversicherungsschutz eines selbständigen Künstlers, DRdA 1993, 502 ff [504]; Schwerdtfeger in Lauterbach4, Unfallversicherung Rz 462 zu Paragraph 8, SGB römisch sieben; BSGE 11/57, 267 ff; 12/38, 165 ff ua). Wie der erkennende Senat in der Entscheidung SSV-NF 2/2 (= ZAS 1989/2 [Gitter]) näher dargelegt hat, begründen die bloße Absicht, eine betriebliche Tätigkeit auszuüben oder der Gang zu einer beabsichtigten betrieblichen Arbeit noch keinen Versicherungsschutz. Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte in jeweils in sich abgeschlossenen verschiedenen Geschoßen eines mehrgeschoßigen Hauses mit einer durchgehenden Treppe, so beginnt der Schutz der Unfallversicherung grundsätzlich erst an der Tür der Arbeitsstätte. Vielfach ist jedoch eine strenge Trennung zwischen dem privaten und dem betrieblichen Bereich nicht möglich, weil Teile eines Gebäudes sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken dienen. Solche gemischt genutzten Räume sind nur dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke benutzt werden. Befinden sich in einem Haus neben nur dem betrieblichen Bereich und nur dem persönlichen Bereich zuzuzählenden Räumen auch gemischt genutzte Räume, so beginnt der Versicherungsschutz, wenn der rein persönliche Bereich verlassen wird und ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird. Unfälle auf der Treppe eines Hauses, in dem sich zugleich Wohnung und Betriebsstätte befinden, fallen daher nur dann in den Schutzbereich der Unfallversicherung, wenn sie in rechtlich wesentlichem Umfang für betriebliche Zwecke benutzt wurde. In diesem Fall folgt der Unfallversicherungsschutz für diese gemischt genutzten Räume unmittelbar aus Paragraph 175, Absatz eins, ASVG (Resch aaO ua). An diesen Grundsätzen hat der erkennende Senat auch in der Folge festgehalten (SSV-NF 3/16, 3/146, 5/31 ua; RIS-Justiz RS0084609, RS0084463, RS0084671 mwN; vergleiche auch für den deutschen Rechtsbereich:
Schwerdtfeger aaO Rz 255 f zu § 8 SGB VII; Krasney in Brackmann, Handbuch der SV, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII Rz 61 zu § 8; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII Rz 202 zu § 8 ua; BSGE 11/57, 267 ff, 12/38, 165 ff). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von diesen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen abzugehen.Schwerdtfeger aaO Rz 255 f zu Paragraph 8, SGB römisch sieben; Krasney in Brackmann, Handbuch der SV, Gesetzliche Unfallversicherung SGB römisch sieben Rz 61 zu Paragraph 8,; Keller in Hauck/Noftz, SGB römisch sieben Rz 202 zu Paragraph 8, ua; BSGE 11/57, 267 ff, 12/38, 165 ff). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von diesen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen abzugehen.
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist anders als im Fall der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 275/01s davon auszugehen, dass die Treppe, auf der sich der Unfall ereignete, nicht mehr zu den ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Teile der Wohnung gehört, sondern die Benutzung der Treppe für Betriebszwecke doch so wesentlich ist, dass der Kläger beim Betreten der Treppe den persönlichen Lebensbereich bereits verlassen hatte. Hatte der Kläger aber damit schon die betriebliche Sphäre erreicht, war im Zusammenhang mit seiner Absicht, eine versicherte Tätigkeit auszuüben, der Weg bereits in einem so erheblichen Maß betriebsbezogen, dass er dieser (betrieblichen) Tätigkeit unbedenklich zugerechnet werden kann (vgl BSGE 12/38, 165 ff). Der Unfall des Klägers stand somit unter Unfallversicherungsschutz im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach ein Unfallversicherungsschutz auch deshalb zu bejahen sei, weil sich der Unfall nach Aufnahme der geschützten Erwerbstätigkeit und bei Beförderung des Arbeitsgerätes (§ 175 Abs 2 Z 5 ASVG) ereignet habe.Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist anders als im Fall der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 275/01s davon auszugehen, dass die Treppe, auf der sich der Unfall ereignete, nicht mehr zu den ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Teile der Wohnung gehört, sondern die Benutzung der Treppe für Betriebszwecke doch so wesentlich ist, dass der Kläger beim Betreten der Treppe den persönlichen Lebensbereich bereits verlassen hatte. Hatte der Kläger aber damit schon die betriebliche Sphäre erreicht, war im Zusammenhang mit seiner Absicht, eine versicherte Tätigkeit auszuüben, der Weg bereits in einem so erheblichen Maß betriebsbezogen, dass er dieser (betrieblichen) Tätigkeit unbedenklich zugerechnet werden kann vergleiche BSGE 12/38, 165 ff). Der Unfall des Klägers stand somit unter Unfallversicherungsschutz im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach ein Unfallversicherungsschutz auch deshalb zu bejahen sei, weil sich der Unfall nach Aufnahme der geschützten Erwerbstätigkeit und bei Beförderung des Arbeitsgerätes (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG) ereignet habe.
Die Revision musste daher erfolglos bleiben.