Rechtssatz RS0084624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084624
Entscheidungsdatum
13.01.1988
Rechtssatz
In Fällen in denen der Betrieb etwa aus saisonalen Gründen im Jahresablauf einem bestimmten Rhythmus unterliegt, sodaß etwa während bestimmter längerer Zeiträume Teile des Betriebes nicht oder kaum benützt werden, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Räume während der außersaisonalen Zeit einer wesentlichen betrieblichen Nutzung unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084624
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBS00030_8700000_004