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Rechtssatz RS0084802×

Rechtssatz RS0084802

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084802

Geschäftszahl

10ObS332/89; 10ObS83/95

Entscheidungsdatum

05.07.1995

Rechtssatz

Wird unmittelbar vor dem Antritt eines geschützten Weges eine Reparatur des Beförderungsmittels erforderlich, so steht diese Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz. Gleiches gilt, wenn das Anschieben des zur Fahrt benützten Kraftfahrzeuges notwendig ist, das wegen außergewöhnlich niedriger Außentemperaturen nicht anspringt und beim für die Fahrt erforderlichen Wegräumen von Schnee. (hier: Unfall bei Schneeräumung zwischen Garage und öffentlicher Straße).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 332/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 332/89
    Veröff: RZ 1990/61 S 147 = ecolex 1990,307 = SSV-NF 3/148
  • 10 ObS 83/95
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 83/95
    Auch; nur: Wird unmittelbar vor dem Antritt eines geschützten Weges eine Reparatur des Beförderungsmittels erforderlich, so steht diese Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz. (T1) Beisatz: Auch das Reifenwechseln (von Sommerreifen auf Winterreifen) stellt im weiteren Sinn eine Verrichtung dar, die der Instandhaltung des Beförderungsmittels dient. Das auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle durchgeführte Wechseln der Bereifung steht dann unter Versicherungsschutz, wenn es unvorhergesehen notwendig wurde, ein Antritt oder eine Fortsetzung des Weges ohne das Beförderungsmittel dem Versicherten nicht zuzumuten ist und die Verrichtung auch nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen steht. (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084802

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_010OBS00332_8900000_002