Rechtssatz RS0084802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084802
Entscheidungsdatum
05.07.1995
Rechtssatz
Wird unmittelbar vor dem Antritt eines geschützten Weges eine Reparatur des Beförderungsmittels erforderlich, so steht diese Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz. Gleiches gilt, wenn das Anschieben des zur Fahrt benützten Kraftfahrzeuges notwendig ist, das wegen außergewöhnlich niedriger Außentemperaturen nicht anspringt und beim für die Fahrt erforderlichen Wegräumen von Schnee. (hier: Unfall bei Schneeräumung zwischen Garage und öffentlicher Straße).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 332/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 332/89
Veröff: RZ 1990/61 S 147 = ecolex 1990,307 = SSV-NF 3/148
- 10 ObS 83/95
Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 83/95
Auch; nur: Wird unmittelbar vor dem Antritt eines geschützten Weges eine Reparatur des Beförderungsmittels erforderlich, so steht diese Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz. (T1) Beisatz: Auch das Reifenwechseln (von Sommerreifen auf Winterreifen) stellt im weiteren Sinn eine Verrichtung dar, die der Instandhaltung des Beförderungsmittels dient. Das auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle durchgeführte Wechseln der Bereifung steht dann unter Versicherungsschutz, wenn es unvorhergesehen notwendig wurde, ein Antritt oder eine Fortsetzung des Weges ohne das Beförderungsmittel dem Versicherten nicht zuzumuten ist und die Verrichtung auch nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen steht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084802
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_010OBS00332_8900000_002