Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Wird die Versicherung durch die Erwerbstätigkeit des Versicherten begründet, so muß der Unfall daher mit dieser Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen. Dabei wird bei einer im Betrieb ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht nur die Tätigkeit in der Betriebsstätte selbst, sondern auch die Zurücklegung von Wegen außerhalb der Betriebsstätte geschützt, wenn sie in Ausübung der Erwerbstätigkeit geschieht (Betriebswege; vgl. Tomandl in Tomandl, System, 3. Erg-Lfg. 280). Auf der anderen Seite scheiden Unfälle aus, die auf eine Tätigkeit zurückgehen, die entweder ausschließlich den Interessen des Versicherten oder zumindest nicht wesentlich den Interessen des Betriebes gedient hat (sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit; (vgl. Brackmann, Handbuch 60. Nachtrag 480 p ff; Lauterbach, Unfallversicherung3 § 548 Anm. 46). Ob hiefür in den Fällen eines erhöhten Gefahrenrisikos etwas anderes gilt (vgl. Tomandl aaO 307), ist hier nicht zu prüfen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Unter diesem Gesichtspunkt sind Tätigkeiten, die mit der Reparatur eines dem Versicherten gehörenden Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehen, im allgemeinen nicht Teil seiner Erwerbstätigkeit, weil dabei andere als betriebliche Interessen selbst dann ausschlaggebend sind, wenn das Kraftfahrzeug auch für Zwecke des Betriebes verwendet wird. Es liegt vielmehr eine eigenwirtschaftliche, durch die Unfallsversicherung nicht geschützte Tätigkeit vor (so schon Oberlandesgericht Wien SSV 24/9 mwN). Ob unter besonderen Umständen, wie etwa dann, wenn die Reparatur ausschließlich durch eine im Interesse des Betriebes vorgenommene Fahrt verursacht wurde oder wenn nur durch die Reparatur die für kurze Zeit später vorgesehene Verwendung für den Betrieb ermöglicht wird, etwas anderes gilt, muß hier ebenfalls nicht geprüft werden, weil solche Umstände nicht in Betracht kommen.Gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Wird die Versicherung durch die Erwerbstätigkeit des Versicherten begründet, so muß der Unfall daher mit dieser Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen. Dabei wird bei einer im Betrieb ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht nur die Tätigkeit in der Betriebsstätte selbst, sondern auch die Zurücklegung von Wegen außerhalb der Betriebsstätte geschützt, wenn sie in Ausübung der Erwerbstätigkeit geschieht (Betriebswege; vergleiche Tomandl in Tomandl, System, 3. Erg-Lfg. 280). Auf der anderen Seite scheiden Unfälle aus, die auf eine Tätigkeit zurückgehen, die entweder ausschließlich den Interessen des Versicherten oder zumindest nicht wesentlich den Interessen des Betriebes gedient hat (sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit; vergleiche Brackmann, Handbuch 60. Nachtrag 480 p ff; Lauterbach, Unfallversicherung3 Paragraph 548, Anmerkung 46). Ob hiefür in den Fällen eines erhöhten Gefahrenrisikos etwas anderes gilt vergleiche Tomandl aaO 307), ist hier nicht zu prüfen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Unter diesem Gesichtspunkt sind Tätigkeiten, die mit der Reparatur eines dem Versicherten gehörenden Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehen, im allgemeinen nicht Teil seiner Erwerbstätigkeit, weil dabei andere als betriebliche Interessen selbst dann ausschlaggebend sind, wenn das Kraftfahrzeug auch für Zwecke des Betriebes verwendet wird. Es liegt vielmehr eine eigenwirtschaftliche, durch die Unfallsversicherung nicht geschützte Tätigkeit vor (so schon Oberlandesgericht Wien SSV 24/9 mwN). Ob unter besonderen Umständen, wie etwa dann, wenn die Reparatur ausschließlich durch eine im Interesse des Betriebes vorgenommene Fahrt verursacht wurde oder wenn nur durch die Reparatur die für kurze Zeit später vorgesehene Verwendung für den Betrieb ermöglicht wird, etwas anderes gilt, muß hier ebenfalls nicht geprüft werden, weil solche Umstände nicht in Betracht kommen.
Dies bedeutet für den hier zu entscheidenden Fall, daß der Weg zur Reparaturwerkstätte und der Aufenthalt dort entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung nicht nur durch die Unfallversicherung geschützt war, weil beides den eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten des Klägers zuzurechnen ist. Die Interessen seines Arbeitgebers waren nämlich nicht auf die Reparatur des Fahrzeuges, das auch ohne die Reparatur für die Zwecke des Betriebes hätte verwendet werden können, sondern nur darauf gerichtet, daß die - demnach ausschließlich im Interesse des Klägers gelegene - Reparatur rechtzeitig durchgeführt wird. Der eigenwirtschaftliche Charakter des Aufenthalts in der Reparaturwerkstätte ging nicht deshalb verloren, weil sich der Kläger im Auftrag seines Arbeitgebers dorthin begab. Der Auftrag war nämlich dahin zu verstehen und konnte vom Kläger auch nur dahin verstanden werden, daß er die - ihm notwendig erscheinende, in seinem Interesse liegende - Reparatur, wenn überhaupt, so rechtzeitig ausführen lassen solle, daß der PKW am Nachmittag für betriebliche Zwecke verwendet werden kann. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichtes ohne den Auftrag seines Arbeitgebers nicht zur Reparaturwerkstätte gefahren wäre. Auch dies ändert nichts daran, daß er den Weg im eigenen Interesse unternahm. Der Fall liegt nicht anders, als wenn der Arbeitgeber dem Kläger die Erlaubnis erteilt hätte, während der Arbeitszeit die Reparatur seines Fahrzeuges in die Wege zu leiten. Dies allein war nämlich die Bedeutung des "Auftrages" seines Arbeitgebers.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Aufzeigen der Mängel sei im Interesse des Betriebes gelegen gewesen, weil nur dadurch die rechtzeitige Fertigstellung der Reparatur habe gewährleistet werden können, trifft nicht zu. Da die Reparatur nicht erforderlich war, um das Fahrzeug für die Zwecke des Betriebes verwenden zu können, hätte es genügt, wenn der Kläger entweder die Reparatur auf einen anderen Tag verschoben hätte - das Fahrzeug befand sich ja noch gar nicht in der Reparaturwerkstätte - oder den Auftrag erteilt hätte, ihm den PKW unabhängig vom Fortschritt der Reparatur zu Mittag zu überlassen. Es standen daher auch beim Aufzeigen der Mängel die Interessen des Klägers im Vordergrund.
Der Unfall ereignete sich demnach im Zusammenhang mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung hat. Sein Klagebegehren war deshalb auch in dem Teil abzuweisen, in dem ihm die Vorinstanzen stattgegeben haben.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.