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Rechtssatz RS0084495

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084495

Geschäftszahl

10ObS83/95; 10ObS269/95

Entscheidungsdatum

23.01.1996

Rechtssatz

Der Versicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz eins und Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, daß das unfallbringende Verhalten entweder der Tätigkeit als solcher oder aber dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit sachlich zugerechnet werden kann: Zwischen dem Vorgehen des Versicherten und seiner Arbeitsleistung bzw der Zurücklegung des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit muß eine Beziehung bestehen, die sein Verhalten entweder mit der Arbeitstätigkeit als solcher oder mit der Zurücklegung des genannten Weges sachlich zusammenfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084495

Dokumentnummer

JJR_19950705_OGH0002_010OBS00083_9500000_002