Die Revision ist nicht berechtigt.
Die in der Revision behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils, die darin bestehen soll, dass erstgerichtliche Feststellungen im Widerspruch zur Aussage des Klägers stehen, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat insoweit die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen, was nach ständiger Rechtsprechung keine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO bilden kann (RIS-Justiz RS0043240).Die in der Revision behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils, die darin bestehen soll, dass erstgerichtliche Feststellungen im Widerspruch zur Aussage des Klägers stehen, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat insoweit die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen, was nach ständiger Rechtsprechung keine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO bilden kann (RIS-Justiz RS0043240).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Verletzung vom 25. März 1996 nicht Folge eines Arbeitsunfalls ist, ist zutreffend, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO genügt, auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen. Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes zu erwidern:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Verletzung vom 25. März 1996 nicht Folge eines Arbeitsunfalls ist, ist zutreffend, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO genügt, auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen. Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes zu erwidern:
Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigen auf der Betriebsstätte oder bei einer der versicherten Tätigkeit gleichgestellten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist (vgl SSV-NF 13/100; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII [79. ErgLfg], § 8 Rz 171). Nach den Feststellungen - von denen abzugehen dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt ist (vgl RIS-Justiz RS0043061/T11) - ist die plötzliche und massive Attacke für den Kläger völlig unerwartet und unmotiviert geschehen; einen Disput oder eine Streitigkeit zwischen den beiden Kontrahenten hat es vor dieser Attacke nicht gegeben; die Situation zwischen dem Kläger und Steve T***** war nach der verbalen Auseinandersetzung vom 19. März 1996 wieder bereinigt gewesen.Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigen auf der Betriebsstätte oder bei einer der versicherten Tätigkeit gleichgestellten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist vergleiche SSV-NF 13/100; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB römisch sieben [79. ErgLfg], Paragraph 8, Rz 171). Nach den Feststellungen - von denen abzugehen dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt ist vergleiche RIS-Justiz RS0043061/T11) - ist die plötzliche und massive Attacke für den Kläger völlig unerwartet und unmotiviert geschehen; einen Disput oder eine Streitigkeit zwischen den beiden Kontrahenten hat es vor dieser Attacke nicht gegeben; die Situation zwischen dem Kläger und Steve T***** war nach der verbalen Auseinandersetzung vom 19. März 1996 wieder bereinigt gewesen.
Die Revisionsausführungen, wonach der Konflikt zwischen T***** und dem Kläger, der sich wenige Tage vor der Verletzung ereignet habe, als Ursache für die "verantwortungslose Attacke" anzusehen sei, entfernen sich von diesen Feststellungen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Aufenthalt in der "T***** Bar" noch unter Unfallversicherungsschutz gestanden ist, weshalb es auch nicht erforderlich war, zur Thematik von Gemeinschaftsveranstaltungen im sportlichen Milieu einen "Sachverständigen aus dem Sportbereich" beizuziehen. Da eine auf einen Arbeitsunfall zurückzuführende Verletzung nicht vorliegt, bestand im übrigen kein Anlass, ärztliche Sachverständigengutachten zu der Verletzung einzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.