Rechtssatz RS0084198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084198
Entscheidungsdatum
16.04.2013
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein bei einer tätlichen Auseinandersetzung erlittener Unfall unter Versicherungsschutz steht, sind im Einzelfall die Beweggründe, die den Streit veranlasst haben, entscheiden: Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf der Auseinandersetzung erlittenen Verletzung aus.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 62/90
Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 62/90
Veröff: SSV-NF 4/52
- 10 ObS 373/98w
Entscheidungstext OGH 12.01.1999 10 ObS 373/98w
Auch; Beisatz: Streitigkeiten oder Raufereien stehen nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, wenn sie nicht aus (rein) betrieblichen Gründen motiviert und begründet sind. (hier: Kein Versicherungsschutz für Landwirt, der sein land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht aufsuchte, um betrieblich tätig zu werden, sondern zu Beweissicherungszwecken und bei der daraus resultierenden Auseinandersetzung mit seinem Kontrahenten Verletzungen erlitt). (T1)
- 10 ObS 299/01w
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 299/01w
Vgl auch; Beisatz: Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigen auf der Betriebsstätte oder bei einer der versicherten Tätigkeit gleichgestellten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist. (T2); Beisatz: Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar (innerer Zusammenhang verneint). (T3)
- 10 ObS 90/05s
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 ObS 90/05s
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Weges dem versicherungsrechtlich geschützten Zurücklegen des Weges zuzurechnen ist, kann nur an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T4)
- 1 Ob 259/08g
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 259/08g
Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen betriebsfremden Motiven einerseits und Ursachen für einen (auch folgenschweren) Streit, die mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, fällt bei Beschäftigungsverhältnissen im eigentlichen Sinn leichter als bei schulischen Ausbildungsverhältnissen. (T5); Beisatz: Wird ein Schüler bei einer Pausenstreitigkeit von einem Mitschüler durch einen Messerstich getötet, liegt in der Regel ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG vor. (T6); Bem: Siehe auch RS0124561. (T7); Veröff: SZ 2009/14
- 10 ObS 14/09w
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 14/09w
Auch; Beis wie T4
- 10 ObS 48/13a
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 48/13a
Beisatz: Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084198
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00062_9000000_001