Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit werden die Feststellungen der Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem Ablauf des Tatgeschehens in Abrede gestellt. Als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) kann der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit jedoch nicht herangezogen werden (2 Ob 171/97d). Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt daher nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit werden die Feststellungen der Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem Ablauf des Tatgeschehens in Abrede gestellt. Als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,) kann der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit jedoch nicht herangezogen werden (2 Ob 171/97d). Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt daher nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
In Behandlung der Rechtsrüge ist zunächst voranzustellen, daß die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes im Hinblick auf das Datum des Ereignisses nach § 175 Abs 1 ASVG und noch nicht nach dem (insoweit wortgleichen) § 148c Abs 1 BSVG in der mit 1. 1. 1999 in Kraft tretenden Fassung der 22. Novelle (BGBl I 1998/140) zu erfolgen hat. Auszugehen ist davon, daß es sich nach den maßgeblichen Feststellungen bei der Auseinandersetzung, die zur Verletzung des Klägers führte und nunmehr Gegenstand seines Rentenbegehrens ist, um eine solche handelte, die vom Kläger selbst ausging und provoziert wurde. Unabhängig davon, ob sich der Vorfall auf der im Eigentum des Klägers oder der seinem Nachbarn gehörenden Fläche ereignete (wie dies vom Erstgericht, eingebettet in seine rechtliche Beurteilung - Seite 7 des Ersturteils - den vorangegangenen Feststellungen "nachgeschoben" wurde), ist nämlich davon auszugehen, daß der Kläger diese Parzelle nicht aufsuchte, um dort betrieblich tätig zu werden (S 5 des Ersturteils), sondern ausschließlich um dort "beweissichernde" (für eine Strafanzeige und/oder Zivilklage) Aktivitäten zu setzen. Selbst wenn man (diese Feststellung als eigentlich der rechtlichen Beurteilung zugehörig qualifizierend) unterstellte, daß ein gewisser innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit (als Landwirt) darin erblickt werden könnte, daß es sich hier bei dieser vom Anwalt angeratenen Beweissicherung um eine solche betreffend seine land- bzw forstwirtschaftlichen Grundstücke (näherhin angeblich gestohlenes bzw unrechtmäßig gefälltes Holz aus der Forstwirtschaft) handelte, weil dies (in weiteren Sinne) auch der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienlich war (vgl Tomandl in Tomandl, System, 280), so ereignete sich doch der Unfall selbst nicht bei der Vornahme solcher Handlungen (etwa Sturz beim Fotografieren im steilen Gelände), sondern erst und ausschließlich dadurch, daß der Kläger sich dem Traktor seines "Kontrahenten" M***** entgegenstellte, um zu verhindern, daß dieser zu einem (zum Abtransport bestimmten) Baum gelangte, wodurch die - bis dahin nur verbal geführte - Auseinandersetzung eskalierte und die Tätlichkeiten einsetzten.In Behandlung der Rechtsrüge ist zunächst voranzustellen, daß die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes im Hinblick auf das Datum des Ereignisses nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG und noch nicht nach dem (insoweit wortgleichen) Paragraph 148 c, Absatz eins, BSVG in der mit 1. 1. 1999 in Kraft tretenden Fassung der 22. Novelle (BGBl römisch eins 1998/140) zu erfolgen hat. Auszugehen ist davon, daß es sich nach den maßgeblichen Feststellungen bei der Auseinandersetzung, die zur Verletzung des Klägers führte und nunmehr Gegenstand seines Rentenbegehrens ist, um eine solche handelte, die vom Kläger selbst ausging und provoziert wurde. Unabhängig davon, ob sich der Vorfall auf der im Eigentum des Klägers oder der seinem Nachbarn gehörenden Fläche ereignete (wie dies vom Erstgericht, eingebettet in seine rechtliche Beurteilung - Seite 7 des Ersturteils - den vorangegangenen Feststellungen "nachgeschoben" wurde), ist nämlich davon auszugehen, daß der Kläger diese Parzelle nicht aufsuchte, um dort betrieblich tätig zu werden (S 5 des Ersturteils), sondern ausschließlich um dort "beweissichernde" (für eine Strafanzeige und/oder Zivilklage) Aktivitäten zu setzen. Selbst wenn man (diese Feststellung als eigentlich der rechtlichen Beurteilung zugehörig qualifizierend) unterstellte, daß ein gewisser innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit (als Landwirt) darin erblickt werden könnte, daß es sich hier bei dieser vom Anwalt angeratenen Beweissicherung um eine solche betreffend seine land- bzw forstwirtschaftlichen Grundstücke (näherhin angeblich gestohlenes bzw unrechtmäßig gefälltes Holz aus der Forstwirtschaft) handelte, weil dies (in weiteren Sinne) auch der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienlich war vergleiche Tomandl in Tomandl, System, 280), so ereignete sich doch der Unfall selbst nicht bei der Vornahme solcher Handlungen (etwa Sturz beim Fotografieren im steilen Gelände), sondern erst und ausschließlich dadurch, daß der Kläger sich dem Traktor seines "Kontrahenten" M***** entgegenstellte, um zu verhindern, daß dieser zu einem (zum Abtransport bestimmten) Baum gelangte, wodurch die - bis dahin nur verbal geführte - Auseinandersetzung eskalierte und die Tätlichkeiten einsetzten.
Jedenfalls durch das Einlassen auf die Auseinandersetzung trat nach Auffassung des Senates eine Lösung von einem zuvor allenfalls bestandenen betrieblichen Zusammenhang ein. Dazu können nämlich nach der Rechtsprechung nur solche Tätigkeiten gezählt werden, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen; es ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, ob sich die Tätigkeit als zur Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz tauglich darstellt und ob sie vom Handelnden subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde (SSV-NF 10/50 mwN). Dadurch, daß der Kläger in provozierender Weise den Fortgang der Arbeiten M***** hindern wollte, indem er sich vor dessen Traktor stellte, um diesen am Weiterfahren zu hindern, löste aber der Kläger jedenfalls einen aus einem zuvor allenfalls bestandenen Bezug zur betrieblichen Sphäre gegebenen Zusammenhang; im Hinblick auf die gespannte Atmosphäre, die sich bereits in der vorangegangenen wörtlichen Auseinandersetzung manifestierte, mußte er damit rechnen, daß sein Kontrahent sein Verhalten nicht einfach hinnehmen, sondern unter Umständen auch mit Gewalt versuchen werde, den ihm entgegengesetzten Widerstand zu brechen. Dieses Vorgehen des Klägers war unter diesen Umständen weder objektiv geeignet, dem eigenen Betrieb dienlich zu sein, noch konnte er ernstlich dieser Ansicht sein. Selbst wenn er der Überzeugung gewesen sein sollte, daß die Schlägerungsarbeiten auf seinem Grundstück durchgeführt wurden, stellte sich sein Verhalten somit nicht als geeignetes Mittel dar, diesen - seiner Ansicht nach rechtswidrigen - Vorgang wirksam zu unterbinden. Es mußte ihm vielmehr klar sein, daß er dadurch, daß er sich auf eine immer weiter eskalierende Auseinandersetzung einließ, keinen für seinen Betrieb in irgendeiner Weise förderlichen Erfolg erzielen konnte.
Jedenfalls die unmittelbar zur behaupteten Verletzung führenden Vorgänge waren demnach vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht (mehr) umfaßt. Wer sich - so wie der Kläger hier - ohne einen solchen Zusammenhang einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser sodann ereilt wird, kann nämlich nicht auf Leistungen der Versichertengemeinschaft rechnen; die versicherte Tätigkeit war damit keinesfalls mehr wesentliche Bedingung des Unfalles, sondern war die Verletzung auf den von ihm selbst letztlich provozierten Streit zurückzuführen, ohne daß der typischerweise mit der betrieblichen Tätigkeit eines Land- und Forstwirtes verbundene Gefahrenzusammenhang noch bejaht werden könnte (vgl SSV-NF 4/52).Jedenfalls die unmittelbar zur behaupteten Verletzung führenden Vorgänge waren demnach vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht (mehr) umfaßt. Wer sich - so wie der Kläger hier - ohne einen solchen Zusammenhang einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser sodann ereilt wird, kann nämlich nicht auf Leistungen der Versichertengemeinschaft rechnen; die versicherte Tätigkeit war damit keinesfalls mehr wesentliche Bedingung des Unfalles, sondern war die Verletzung auf den von ihm selbst letztlich provozierten Streit zurückzuführen, ohne daß der typischerweise mit der betrieblichen Tätigkeit eines Land- und Forstwirtes verbundene Gefahrenzusammenhang noch bejaht werden könnte vergleiche SSV-NF 4/52).
Dieses Ergebnis entspricht - worauf abschließend nur vollständigkeitshalber noch hingewiesen werden soll - auch der herrschenden Auffassung in der Bundesrepublik Deutschland, wonach auch dort Streitigkeiten oder Raufereien nicht mehr als im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehend qualifiziert werden, wenn dieser nicht aus (rein) betrieblichen Gründen motiviert und begründet ist; in derartigen Fällen ist die Versichertengemeinschaft ebenfalls nicht verpflichtet, daraus resultierende Risken zu übernehmen und Versicherungsschutz zu gewähren (vgl Lauterbach, Unfallversicherung Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Auflage, RN 274 zu § 8 sowie derselbe, 3. Auflage, Anm 60 zu § 548 RVO).Dieses Ergebnis entspricht - worauf abschließend nur vollständigkeitshalber noch hingewiesen werden soll - auch der herrschenden Auffassung in der Bundesrepublik Deutschland, wonach auch dort Streitigkeiten oder Raufereien nicht mehr als im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehend qualifiziert werden, wenn dieser nicht aus (rein) betrieblichen Gründen motiviert und begründet ist; in derartigen Fällen ist die Versichertengemeinschaft ebenfalls nicht verpflichtet, daraus resultierende Risken zu übernehmen und Versicherungsschutz zu gewähren vergleiche Lauterbach, Unfallversicherung Sozialgesetzbuch römisch sieben, Band 1, 4. Auflage, RN 274 zu Paragraph 8, sowie derselbe, 3. Auflage, Anmerkung 60 zu Paragraph 548, RVO).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Unfall nicht im von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Lebensbereich eingetreten ist, ist damit zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Unfall nicht im von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Lebensbereich eingetreten ist, ist damit zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Der Revision des Klägers war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.