Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) führt der Kläger aus, die geltend gemachte Gesundheitsstörung sei Folge eines Arbeitsunfalles gewesen. Da der Gesetzgeber den Weg zur Arbeitsstätte ausdrücklich in den Schutzbereich der Unfallversicherung einbezogen habe, ergebe sich unter Anwendung der Theorie der wesentlichen Bedingung, daß auch atypische Schadensverläufe erfaßt seien. Der Kläger habe sich am Weg zu seiner Arbeisstätte befunden und darüber hinaus keine betriebsfremden Zwecke verfolgt. Die Verletzungsgefahr sei für ihn auch keineswegs leicht erkennbar gewesen. Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Straßenverkehrsteilnehmern auch Beschimpfungen täglich vorkämen, die jedoch üblicherweise nicht in massive, tätliche Aggressionshandlungen ausarten würden. Der Kläger hätte auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich den Aggressionen des Mopedlenkers zu entziehen. Sein Verhalten sei weder vernunftwidrig gewesen, noch habe es zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen sei.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) führt der Kläger aus, die geltend gemachte Gesundheitsstörung sei Folge eines Arbeitsunfalles gewesen. Da der Gesetzgeber den Weg zur Arbeitsstätte ausdrücklich in den Schutzbereich der Unfallversicherung einbezogen habe, ergebe sich unter Anwendung der Theorie der wesentlichen Bedingung, daß auch atypische Schadensverläufe erfaßt seien. Der Kläger habe sich am Weg zu seiner Arbeisstätte befunden und darüber hinaus keine betriebsfremden Zwecke verfolgt. Die Verletzungsgefahr sei für ihn auch keineswegs leicht erkennbar gewesen. Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Straßenverkehrsteilnehmern auch Beschimpfungen täglich vorkämen, die jedoch üblicherweise nicht in massive, tätliche Aggressionshandlungen ausarten würden. Der Kläger hätte auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich den Aggressionen des Mopedlenkers zu entziehen. Sein Verhalten sei weder vernunftwidrig gewesen, noch habe es zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen sei.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall kann wegen einer aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffenen Gefahr fehlen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 72. Nachtrag 484 i). Wer sich ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser Gefahr ereilt wird, kann nicht auf Leistungen der Versicherungsgemeinschaft rechnen (Tomandl SV-System 3. ErgLfg. 309). Nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften fällt unter den Begriff der "selbstgeschaffenen Gefahr". Ein Unfall bei einer selbstgeschaffenen Gefahr liegt nur vor, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht, so daß demgegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalles herabsinken und die Beziehung zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich auszuscheiden ist (Brackmann aaO 484 k; Lauterbach, Unfallversicherung3 33. Lfg. 216/1). Entscheidend ist, ob trotz der - aus betriebsfremden Motiven - selbstgeschaffenen Gefahr die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung des Unfalls geblieben ist oder die selbstgeschaffene Gefahr in so hohem Maße vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist. Es wurde daher etwa ein Unfall, der sich beim Überqueren einer breiten, stark befahrenen Strecke bei Rotlicht ereignete, noch dem Unfallversicherungsschutz unterstellt (SSV-NF 2/102). Auch das Zurücklegen des Heimweges zu Fuß zur Nachtzeit auf einer stark befahrenen Straße trotz Sehbehinderung und starker Alkoholisierung des Versicherten, wobei letztere nicht unfallkausal war, wurde vom Unfallversicherungsschutz nicht ausgenommen (SSV-NF 3/65). Schließlich wurde ausgesprochen, daß auch durch das Überqueren von Eisenbahngeleisen zu Fuß auf dem Heimweg von der Arbeit bei geschlossenem Bahnschranken der Unfallversicherungsschutz nicht verlorengeht (SSV-NF 3/81). Diese und ähnliche Sachverhalte lassen sich aber mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichen. Die Verletzung des Klägers ist auf einen von ihm selbst provozierten Streit mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zurückzuführen, wobei diese Provokation darin zu erblicken ist, daß er den Mopedlenker zunächst am Überholen hinderte, ihn dann über eine angebliche Pflicht, grundsätzlich rechts zu fahren, belehrte, in der Folge beschimpfte und ihn sogar aus dem geöffneten Wagenfenster anspuckte, was als besonders aggressiv, den Gegner habsetzend und beleidigend betrachtet werden muß. Bei einem solch provozierenden Verhalten lag eine Eskalation der gegenseitigen Angriffshandlungen nahe; die Risikosphäre des allgemeinen Straßenverkehrs auf dem Weg zum Arbeitsplatz war damit für den Streit des Klägers mit dem anderen Verkehrsteilnehmer nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses (vgl. Tomandl aaO 302). In der Regel sind im Einzelfall die Beweggründe, die den Streit veranlaßt haben, entscheidend: Hat die Streitigkeit ihren Ursprung im Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges, wie z.B. im Fall eines Streites aus der Benutzung eines überfüllten Verkehrsmittels, so könnte dies zwar dem geschützten Zurücklegen des Weges zugerechnet werden; ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt aber einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf des Streites erlittenen Verletzung aus (Brackmann aaO 484 z). Der Streit des Klägers mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ist als völlig unvernünftiges und unsinniges Verhalten zu qualifizieren, demgegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse, also die Notwendigkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalls herabsinken.Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall kann wegen einer aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffenen Gefahr fehlen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 72. Nachtrag 484 i). Wer sich ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser Gefahr ereilt wird, kann nicht auf Leistungen der Versicherungsgemeinschaft rechnen (Tomandl SV-System 3. ErgLfg. 309). Nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften fällt unter den Begriff der "selbstgeschaffenen Gefahr". Ein Unfall bei einer selbstgeschaffenen Gefahr liegt nur vor, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht, so daß demgegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalles herabsinken und die Beziehung zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich auszuscheiden ist (Brackmann aaO 484 k; Lauterbach, Unfallversicherung3 33. Lfg. 216/1). Entscheidend ist, ob trotz der - aus betriebsfremden Motiven - selbstgeschaffenen Gefahr die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung des Unfalls geblieben ist oder die selbstgeschaffene Gefahr in so hohem Maße vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist. Es wurde daher etwa ein Unfall, der sich beim Überqueren einer breiten, stark befahrenen Strecke bei Rotlicht ereignete, noch dem Unfallversicherungsschutz unterstellt (SSV-NF 2/102). Auch das Zurücklegen des Heimweges zu Fuß zur Nachtzeit auf einer stark befahrenen Straße trotz Sehbehinderung und starker Alkoholisierung des Versicherten, wobei letztere nicht unfallkausal war, wurde vom Unfallversicherungsschutz nicht ausgenommen (SSV-NF 3/65). Schließlich wurde ausgesprochen, daß auch durch das Überqueren von Eisenbahngeleisen zu Fuß auf dem Heimweg von der Arbeit bei geschlossenem Bahnschranken der Unfallversicherungsschutz nicht verlorengeht (SSV-NF 3/81). Diese und ähnliche Sachverhalte lassen sich aber mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichen. Die Verletzung des Klägers ist auf einen von ihm selbst provozierten Streit mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zurückzuführen, wobei diese Provokation darin zu erblicken ist, daß er den Mopedlenker zunächst am Überholen hinderte, ihn dann über eine angebliche Pflicht, grundsätzlich rechts zu fahren, belehrte, in der Folge beschimpfte und ihn sogar aus dem geöffneten Wagenfenster anspuckte, was als besonders aggressiv, den Gegner habsetzend und beleidigend betrachtet werden muß. Bei einem solch provozierenden Verhalten lag eine Eskalation der gegenseitigen Angriffshandlungen nahe; die Risikosphäre des allgemeinen Straßenverkehrs auf dem Weg zum Arbeitsplatz war damit für den Streit des Klägers mit dem anderen Verkehrsteilnehmer nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses vergleiche Tomandl aaO 302). In der Regel sind im Einzelfall die Beweggründe, die den Streit veranlaßt haben, entscheidend: Hat die Streitigkeit ihren Ursprung im Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges, wie z.B. im Fall eines Streites aus der Benutzung eines überfüllten Verkehrsmittels, so könnte dies zwar dem geschützten Zurücklegen des Weges zugerechnet werden; ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt aber einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf des Streites erlittenen Verletzung aus (Brackmann aaO 484 z). Der Streit des Klägers mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ist als völlig unvernünftiges und unsinniges Verhalten zu qualifizieren, demgegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse, also die Notwendigkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalls herabsinken.
Die Verletzung des Klägers stand daher mit den typischen Gefahren, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbunden sind, in keinem Zusammenhang. Die Vorinstanzen haben damit zutreffend und frei von Rechtsirrtum das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Wegunfalls verneint.
Im Ergebnis steht auch die Rechtsprechung des deutschen Bundessozialgerichtes mit den obigen Ausführungen nicht in Widerspruch. In der Entscheidung BSG 18, 106 wurde ausgesprochen, daß dann, wenn ein Beschäftigter auf dem Wege nach oder von der Arbeitsstätte infolge einer tätlichen Auseinandersetzung, die ihren unmittelbaren Ursprung in der Zurücklegung des Weges hat, verletzt wird, in der Regel Versicherungsschutz besteht. Im konkreten Fall wurde dieser Versicherungsschutz zwar bejaht, doch hatte die den Verletzten schädigende Tätigkeit ihren unmittelbaren Ursprung in einem Streit, der die Zurücklegung des Heimweges betraf; überdies ging die Aggression nicht vom Verletzten, sondern von einem gewalttätigen Lenker des vom Verletzten benützten Autobusses aus. Dadurch wurde ein hinreichender, rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der Zurücklegung des Weges von der Arbeitsstätte begründet. Auch aus dieser Entscheidung ließe sich demnach für den Kläger nichts gewinnen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.