Die Revision ist nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen, mit denen unrichtige rechtliche Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht wird, folgendes entgegen zu halten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen, mit denen unrichtige rechtliche Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend gemacht wird, folgendes entgegen zu halten:
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (vgl Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 304 f mwN) zutreffend ausgeführt, dass die gesetzliche Unfallversicherung dort nicht einzustehen hat, wo die Risikosphäre nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses ist. Verletzt jemand einen Versicherten vorsätzlich, während dieser seine Erwerbstätigkeit nachgeht, so genügt dieser Befund allein daher noch nicht zur Zurechnung des Personenschadens an die Unfallversicherung. Der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Schutzbereich (der versicherten Tätigkeit) und der Verletzung wäre zu verneinen, wenn der Angriff seine Ursache im Privatleben des Versicherten hat, er wäre hingegen zu bejahen, wenn der Angriff aus beruflichen Gründen, etwa aus einem betriebsbezogenen Tatmotiv erfolgte (10 ObS 201/99b mwN = RdW 2000, 309 = DRdA 2000, 307/33 mit Anm Rud. Müller). Auch wenn man davon ausgeht, dass es nicht allein auf das Motiv des Täters ankommen kann, so müssen private Motive einer Verletzungshandlung ihre konkrete Ursache in der privaten Lebensführung des Versicherten haben (Müller aaO 309).Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung vergleiche Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 304 f mwN) zutreffend ausgeführt, dass die gesetzliche Unfallversicherung dort nicht einzustehen hat, wo die Risikosphäre nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses ist. Verletzt jemand einen Versicherten vorsätzlich, während dieser seine Erwerbstätigkeit nachgeht, so genügt dieser Befund allein daher noch nicht zur Zurechnung des Personenschadens an die Unfallversicherung. Der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Schutzbereich (der versicherten Tätigkeit) und der Verletzung wäre zu verneinen, wenn der Angriff seine Ursache im Privatleben des Versicherten hat, er wäre hingegen zu bejahen, wenn der Angriff aus beruflichen Gründen, etwa aus einem betriebsbezogenen Tatmotiv erfolgte (10 ObS 201/99b mwN = RdW 2000, 309 = DRdA 2000, 307/33 mit Anmerkung Rud. Müller). Auch wenn man davon ausgeht, dass es nicht allein auf das Motiv des Täters ankommen kann, so müssen private Motive einer Verletzungshandlung ihre konkrete Ursache in der privaten Lebensführung des Versicherten haben (Müller aaO 309).
Im hier zu beurteilenden Fall bestehen für ein betriebsbedingtes Tatmotiv keine Anhaltspunkte. Der Täter war der ehemalige Lebensgefährte und Zuhälter der damals als Prostituierte tätigen Klägerin. Er war aber im Barbetrieb der Klägerin nie beschäftigt; bei der entsprechenden Anmeldung als Dienstnehmer handelte es sich um eine Scheinmeldung, die im Übrigen im Zeitpunkt des Vorfalls auch nicht mehr aufrecht bestand. Es deutet alles darauf hin, dass der vorsätzliche Angriff auf die Klägerin (möglicherweise Tötungsversuch) seine Ursache im Privatleben der Klägerin hatte, also die Kausalkette ihren Ausgang im Privatleben der Versicherten nahm, nicht aber in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Betreiberin einer Bar stand. Solche betrieblichen Gründe vermochte die Klägerin auch nicht schlüssig darzulegen. Sie kann in diesem Zusammenhang auch nicht einen Beweisnotstand ins Treffen führen, weil sie entsprechende, unbewiesen gebliebene Behauptungen, die einen betrieblichen Zusammenhang plausibel machen würden, gar nicht aufgestellt hat. Die in der Revision genannten Beispiele (Autounfall auf einer Dienstreise, Sturz eines Arbeiters von der Leiter, Unfall einer Pfarrersköchin mit jeweils dienstlichen und privaten Komponenten) können schon deshalb nicht die gegenteilige Rechtsansicht stützen, weil es sich in den genannten Beispielen nicht um vorsätzliche Verletzungen handelt und es bei fahrlässiger Verletzung grundsätzlich auf die Intentionen des Verletzers nicht ankommt (Tomandl aaO 305).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.