Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrer Rechtsrüge im wesentlichen aus, daß auch die Durchführung eines Maturaballes und die dazu notwendigen vorbereitenden Proben für die Präsentation einer Polonaise der Ausbildung der jungen Menschen dienten. Daß die Schule für den Ball nichts zu zahlen habe, könne kein Argument dagegen sein. Der Maturaball und die Vorbereitung der Polonaise seien daher als schulbezogene Veranstaltungen im Sinne des § 13a SchUG anzusehen, dies umso mehr, als der Direktor der Schule die Probe im Turnsaal des Schulgebäudes genehmigt habe, welche Genehmigung geradezu unzulässig gewesen wäre, hätte es sich nicht um eine schulbezogene Veranstaltung gehandelt. Davon abgesehen handle es sich bei einem Maturaball geradezu um eine klassische schulische Parallele zu einer Betriebsfeier. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung stehe der gegenständliche Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Die Klägerin führt in ihrer Rechtsrüge im wesentlichen aus, daß auch die Durchführung eines Maturaballes und die dazu notwendigen vorbereitenden Proben für die Präsentation einer Polonaise der Ausbildung der jungen Menschen dienten. Daß die Schule für den Ball nichts zu zahlen habe, könne kein Argument dagegen sein. Der Maturaball und die Vorbereitung der Polonaise seien daher als schulbezogene Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 13 a, SchUG anzusehen, dies umso mehr, als der Direktor der Schule die Probe im Turnsaal des Schulgebäudes genehmigt habe, welche Genehmigung geradezu unzulässig gewesen wäre, hätte es sich nicht um eine schulbezogene Veranstaltung gehandelt. Davon abgesehen handle es sich bei einem Maturaball geradezu um eine klassische schulische Parallele zu einer Betriebsfeier. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung stehe der gegenständliche Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Diesen Ausführungen ist nicht beizustimmen. Nach § 175 Abs 4 ASVG sind in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h und i Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul(Universitäts)-Ausbildung ereignen. § 175 Abs 2 Z 1, 2, 5, 6 und 7 sowie Abs 6 sind entsprechend anzuwenden. Nach § 175 Abs 5 ASVG gelten in dieser Unfallversicherung als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen 1. bei der Tätigkeit an Schulveranstaltungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Schulveranstaltungsverordnung, an gleichartigen Schulveranstaltungen an anderen vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfaßten Schularten sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG sowie 2. bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit. Aufgabe der Schulveranstaltungen ist nach § 13 Abs 1 SchUG die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung. Nach den erschöpfenden Aufzählungen des § 1 der Schulveranstaltungsverordnung (nunmehr BGBl 1990/397) sind Schulveranstaltungen 1. Lehrausgänge und Exkursionen,Diesen Ausführungen ist nicht beizustimmen. Nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG sind in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul(Universitäts)-Ausbildung ereignen. Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5, 6 und 7 sowie Absatz 6, sind entsprechend anzuwenden. Nach Paragraph 175, Absatz 5, ASVG gelten in dieser Unfallversicherung als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen 1. bei der Tätigkeit an Schulveranstaltungen im Sinne der Paragraphen eins und 2 der Schulveranstaltungsverordnung, an gleichartigen Schulveranstaltungen an anderen vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfaßten Schularten sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß Paragraph 13 a, SchUG sowie 2. bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit. Aufgabe der Schulveranstaltungen ist nach Paragraph 13, Absatz eins, SchUG die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung. Nach den erschöpfenden Aufzählungen des Paragraph eins, der Schulveranstaltungsverordnung (nunmehr BGBl 1990/397) sind Schulveranstaltungen 1. Lehrausgänge und Exkursionen,
Wandertage, 3. berufspraktische Tage und berufspraktische Wochen,
Sportwochen, 5. Projektwochen, 6. Schüleraustausch und 7. Abschlußlehrfahrten. Daß von einer Schulveranstaltung in diesem Sinn hier keine Rede sein kann, ist offenkundig und wird von der Klägerin auch gar nicht behauptet. Zu Unrecht meint sie aber, es liege eine schulbezogene Veranstaltung vor. Nach § 13a Abs 1 SchUG können Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 SchOG dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht nicht entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw Schulforum bzw den Schulgemeinschaftsausschuß erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 13 fallen, sein. Damit eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung wird, bedarf es einer diesbezüglichen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung. Durch die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen erfolgt deren Durchführung in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes. Dabei sind schulbezogene Veranstaltungen in gleicher Weise zu beaufsichtigen wie zB Schulveranstaltungen (Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht5 524 ff, 725 f). Mangels einer solchen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung handelt es sich im vorliegenden Fall bei dem Maturaball und umso mehr bei den vorher abgehaltenen Tanzproben um keine schulbezogenen Veranstaltungen im Sinne des § 13a SchUG.Sportwochen, 5. Projektwochen, 6. Schüleraustausch und 7. Abschlußlehrfahrten. Daß von einer Schulveranstaltung in diesem Sinn hier keine Rede sein kann, ist offenkundig und wird von der Klägerin auch gar nicht behauptet. Zu Unrecht meint sie aber, es liege eine schulbezogene Veranstaltung vor. Nach Paragraph 13 a, Absatz eins, SchUG können Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des Paragraph 13, sind, zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, SchOG dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht nicht entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw Schulforum bzw den Schulgemeinschaftsausschuß erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter Paragraph 13, fallen, sein. Damit eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung wird, bedarf es einer diesbezüglichen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung. Durch die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen erfolgt deren Durchführung in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes. Dabei sind schulbezogene Veranstaltungen in gleicher Weise zu beaufsichtigen wie zB Schulveranstaltungen (Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht5 524 ff, 725 f). Mangels einer solchen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung handelt es sich im vorliegenden Fall bei dem Maturaball und umso mehr bei den vorher abgehaltenen Tanzproben um keine schulbezogenen Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 13 a, SchUG.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kommt es aber nicht allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 175 Abs 5 ASVG gegeben sind, weil diese Bestimmung lediglich demonstrativen Charakter hat und vielmehr entscheidend ist, ob sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung ereignet hat (§ 175 Abs 4 ASVG). Die Bedeutung des Ausdrucks Schul(Universitäts)-Ausbildung ist seit der Einführung der Unfallversicherung für Schüler und Studenten durch die 32. ASVG-Novelle (BGBl 1976/704) umstritten. Im Sinne der neueren Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit geschützt sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt (SZ 64/11 = SSV-NF 5/13 = JBl 1961, 606 = ZAS 1992, 55 mit zustimmendem Kommentar von Jürgen Winkler). In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen hingegen dem Versicherungsschutz in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischenliegenden Pausen und solche im Rahmen sogenannter Schulveranstaltungen. Dort wird der Schutzbereich der Schülerunfallversicherung enger gesehen als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung und richtet sich nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel auch kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und ihm deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (siehe BSG 5.10.1995, NZS 1996, 181 - Schulunfall auf einer Klassenfahrt).Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kommt es aber nicht allein darauf an, ob die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz 5, ASVG gegeben sind, weil diese Bestimmung lediglich demonstrativen Charakter hat und vielmehr entscheidend ist, ob sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung ereignet hat (Paragraph 175, Absatz 4, ASVG). Die Bedeutung des Ausdrucks Schul(Universitäts)-Ausbildung ist seit der Einführung der Unfallversicherung für Schüler und Studenten durch die 32. ASVG-Novelle (BGBl 1976/704) umstritten. Im Sinne der neueren Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit geschützt sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt (SZ 64/11 = SSV-NF 5/13 = JBl 1961, 606 = ZAS 1992, 55 mit zustimmendem Kommentar von Jürgen Winkler). In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen hingegen dem Versicherungsschutz in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischenliegenden Pausen und solche im Rahmen sogenannter Schulveranstaltungen. Dort wird der Schutzbereich der Schülerunfallversicherung enger gesehen als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung und richtet sich nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel auch kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und ihm deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (siehe BSG 5.10.1995, NZS 1996, 181 - Schulunfall auf einer Klassenfahrt).
Im vorliegenden Fall kann nun dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Maturaball um eine Veranstaltung handelt, die einer unfallversicherungsgeschützten Gemeinschaftsveranstaltung für Betriebsangehörige gleichzuhalten wäre. Der Unfall der Klägerin hat sich nämlich nicht auf dem Maturaball, sondern auf einer Tanzprobe ereignet, die durch einen von den Schülern privat engagierten und bezahlten Tanzlehrer abgehalten wurde. Selbst wenn man also davon ausginge, daß der Maturaball eine von der Autorität der Schule getragene Gemeinschaftsveranstaltung darstellen würde, wäre das privat von einzelnen Schülern zur Vorbereitung auf diesen Ball vorgenommene Training nicht unfallversicherungsgeschützt. So wäre etwa auch ein Arbeitnehmer, der beabsichtigt, an einem Betriebswandertag teilzunehmen, nicht geschützt, wenn er in seiner Freizeit einen Bewegungssport ausübt, um sich für die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung Kondition zu holen. Ebensowenig wäre ein Arbeitnehmer geschützt, der beabsichtigt, etwa an einem Schiwandertag teilzunehmen und vorher in seiner Freizeit zwecks Verbeserung seiner schifahrerischen Möglichkeiten trainiert. Das Erlernen von Gesellschaftstänzen in der Freizeit unter Anleitung eines privaten Tanzlehrers steht auch dann nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung, wenn es im Hinblick auf einen Maturaball erfolgt und im Turnsaal der Schule abgehalten wird. Die Wahl dieses Ortes ist nämlich rein zufällig:
Ebensogut hätte die Tanzprobe in den Räumlichkeiten einer privaten Tanzschule stattfinden können. Die Teilnahme der Klägerin am Tanzunterricht erfolgte daher überwiegend im eigenwirtschaftlichen Interesse und nicht in Ausübung ihrer Rolle als Schülerin. Das Erlernen von Gesellschaftstänzen ist in Anbetracht des gerichtsbekannten weiten Publikumskreises in Tanzschulen auch keine für Schüler typische Tätigkeit. Die Anerkennung des Tanzunterrichts als unfallgeschützte Tätigkeit würde aber nicht eine Gleichstellung von Schülern und Erwerbstätigen in der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern eine deutliche Besserstellung der Schüler bewirken, weil eben Erwerbstätige, die an einem privaten Tanzunterricht teilnehmen, in keinem Fall unfallversicherungsgeschützt sein können. Daraus folgt, daß die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen haben, ohne daß über die Zulässigkeit des gestellten Leistungs- und Feststellungsbegehrens nähere Erörterungen vonnöten sind.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.