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Rechtssatz RS0106475

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106475

Geschäftszahl

10ObS2030/96v

Entscheidungsdatum

20.08.1996

Rechtssatz

Das Erlernen von Gesellschaftstänzen ist in Anbetracht des gerichtsbekannten weiten Publikumskreises in Tanzschulen keine für Schüler typische Tätigkeit. Die Anerkennung des Tanzunterrichts (für einen Maturaball) als unfallgeschützte Tätigkeit würde nicht eine Gleichstellung von Schülern und Erwerbstätigen in der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern eine deutliche Besserstellung der Schüler bewirken, weil Erwerbstätige, die an einem privaten Tanzunterricht teilnehmen, in keinem Fall unfallversicherungsgeschützt sein können.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2030/96v
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2030/96v
    Veröff: SZ 69/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106475

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02030_96V0000_005