Rechtssatz RS0106475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106475
Geschäftszahl
10ObS2030/96v
Entscheidungsdatum
20.08.1996
Rechtssatz
Das Erlernen von Gesellschaftstänzen ist in Anbetracht des gerichtsbekannten weiten Publikumskreises in Tanzschulen keine für Schüler typische Tätigkeit. Die Anerkennung des Tanzunterrichts (für einen Maturaball) als unfallgeschützte Tätigkeit würde nicht eine Gleichstellung von Schülern und Erwerbstätigen in der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern eine deutliche Besserstellung der Schüler bewirken, weil Erwerbstätige, die an einem privaten Tanzunterricht teilnehmen, in keinem Fall unfallversicherungsgeschützt sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106475
Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02030_96V0000_005