Rechtssatz RS0106474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106474
Geschäftszahl
10ObS2030/96v
Entscheidungsdatum
20.08.1996
Rechtssatz
Das Erlernen von Gesellschaftstänzen in der Freizeit unter Anleitung eines privaten Tanzlehrers steht auch dann nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung, wenn es im Hinblick auf einen Maturaball erfolgt und im Turnsaal der Schule abgehalten wird. Die Teilnahme der Klägerin am Tanzunterricht erfolgte daher überwiegend im eigenwirtschaftlichen Interesse und nicht in Ausübung ihrer Rolle als Schülerin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106474
Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02030_96V0000_004