Rechtssatz RS0085259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085259
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Rechtssatz
Der Grund für die sachlich berechtigte Differenzierung der Haftung liegt vornehmlich im sozialen Gesamtsystem, das einem gesetzlich Unfallversicherten unabhängig von den Fragen des eigenen Verschuldens oder Mitverschuldens und eines konkreten Verdienstentganges einen meist rasch durchsetzbaren Anspruch zuerkennt, weniger aber in der Ablöse der Unternehmerhaftung durch Bezahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/88
Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 5/88
- 6 Ob 88/01m
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 88/01m
Vgl aber; Beisatz: Die von den Dienstgebern finanzierte Unfallversicherung ist als Ablöse der Haftpflicht des einzelnen Unternehmers konstruiert. (T1)
- 1 Ob 251/03y
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 251/03y
Auch; Beisatz:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085259
Dokumentnummer
JJR_19880120_OGH0002_0010OB00005_8800000_005