Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB zu laufen, wenn die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftendem Verhalten und - soweit das zu den Haftungsvoraussetzungen gehört - das vorwerfbare Verschulden, einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann; der Geschädigte darf aber nicht so lange zuwarten, bis er den Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (SZ 69/251 ua, vgl RIS-Justiz RS0034524). Wo die Grenzen der Erkundigungspflicht liegen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (SZ 69/251 ua).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB zu laufen, wenn die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftendem Verhalten und - soweit das zu den Haftungsvoraussetzungen gehört - das vorwerfbare Verschulden, einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann; der Geschädigte darf aber nicht so lange zuwarten, bis er den Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (SZ 69/251 ua, vergleiche RIS-Justiz RS0034524). Wo die Grenzen der Erkundigungspflicht liegen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (SZ 69/251 ua).
Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die Verjährungsfrist sei erst durch die Aussage des Verwaltungsleiters des Pädagogischen Institutes in der Tagsatzung vom 7. März 1997 in Gang gesetzt worden, ist hier nicht zu beanstanden. Erst zu diesem Zeitpunkt bestand hinreichend Klarheit über die tatsächlichen Haftungsverhältnisse. Zu berücksichtigen ist auch, dass auch im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 eine Klärung der Haftungsfrage nicht endgültig erfolgen konnte, weil hiezu noch weitere Feststellungen erforderlich waren. War die Haftungsfrage auch für mehrere Instanzen unklar, wäre es eine Überforderung, auf "Verdacht" die beklagte Partei bereits gerichtlich zu belangen, weil die Klägerin ja noch von einer möglichen Haftung der Stadt Salzburg ausgehen konnte.
Der Verjährungseinwand ist daher in diesem Fall nicht berechtigt.
Zutreffend hat aber das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass der beklagten Partei das Dienstgeberprivileg des § 333 ASVG zukommt.Zutreffend hat aber das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass der beklagten Partei das Dienstgeberprivileg des Paragraph 333, ASVG zukommt.
Die Klägerin war als ordentliche Hörerin an einer öffentlichen Pädagogischen Akademie (§ 3 Abs 1 Z 1 bis 7 und 9 StudienförderungsG 1992) gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert. Nach § 175 Abs 4 ASVG sind in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul-(Universitäts)Ausbildung ereignen. Nach dem dabei sinngemäß anzuwendenden § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ua auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.Die Klägerin war als ordentliche Hörerin an einer öffentlichen Pädagogischen Akademie (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 9 StudienförderungsG 1992) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, ASVG in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert. Nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG sind in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul-(Universitäts)Ausbildung ereignen. Nach dem dabei sinngemäß anzuwendenden Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ua auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht erkannt, dass die Klägerin, die sich unmittelbar auf dem Rückweg von einer Ausbildungsveranstaltung vom Pädagogischen Institut befand, im zeitlichen und örtlichen Naheverhältnis dazu einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach § 333 Abs 1 ASVG wird der - nicht vorsätzlich - schädigende Dienstgeber bei Arbeitsunfällen aus seiner Haftpflicht gegenüber dem an seinem Körper geschädigten Dienstnehmer grundsätzlich befreit, unabhängig davon, ob Sozialleistungen erbracht werden (Neumayr in Schwimann ABGB2 § 333 ASVG Rz 1).Zutreffend hat daher das Berufungsgericht erkannt, dass die Klägerin, die sich unmittelbar auf dem Rückweg von einer Ausbildungsveranstaltung vom Pädagogischen Institut befand, im zeitlichen und örtlichen Naheverhältnis dazu einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG wird der - nicht vorsätzlich - schädigende Dienstgeber bei Arbeitsunfällen aus seiner Haftpflicht gegenüber dem an seinem Körper geschädigten Dienstnehmer grundsätzlich befreit, unabhängig davon, ob Sozialleistungen erbracht werden (Neumayr in Schwimann ABGB2 Paragraph 333, ASVG Rz 1).
Das Bestehen einer sonstigen Haftpflichtversicherung des Dienstgebers ändert nichts am Ausschluss von Schadenersatzansprüchen (Neumayr aaO Rz 2). Danach sind Ersatzansprüche, die durch eine Verletzung des Versicherten am Körper entstanden sind, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auf alle Körperschäden und schließt nach herrschender Ansicht alle nach den §§ 1325 ff ABGB zustehenden Ersatzansprüche aus (ZVR 1958/64; ZAS 1970/28, Neumayr aaO Rz 14). Gemäß § 335 Abs 3 ASVG steht ua für die Anwendung des § 333 ASVG bei den gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c, h und i ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, dem Dienstgeber gleich. Seit der Gesetzgeber in der 32. ASVG-Novelle BGBl 1976/74 Schüler und Studenten in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen und den Geltungsbereich der §§ 333, 334 ASVG auf den Träger der Einrichtung ausgedehnt hat, in der die Ausbildung erfolgt, hat der Oberste Gerichtshof auch auf Schmerzengeld gerichtete Amtshaftungsansprüche als ausgeschlossen qualifiziert (NRspr 1988/134). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass ein Wegunfall als Arbeitsunfall Schmerzengeldansprüche nach dem ABGB ausschließt (ZVR 1981/167 uva). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrmals ausgesprochen, dass der Gesetzgeber durch die 32. ASVG-Novelle nicht den von einem Teil der Lehre geäußerten Bedenken gegen die gänzliche Versagung des Ersatzes von Personenschäden durch § 333 Abs 1 ASVG Rechnung trug und die diesbezügliche Rechtsprechung daher dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht (RIS-Justiz RS0084999; SZ 61/62). Durch die Schaffung und Ausweitung der gesetzlichen Unfallversicherung sollte dem Versicherten an Stelle des Schadenersatzanspruches gegen den - vielleicht nicht immer leistungsfähigen - Schädiger ein Anspruch gegen die leistungsfähige Gesamtheit der Unternehmer gegeben werden; wenn ein Anspruch auf Ersatz von Personenschäden gegen Unternehmer und Gleichgestellte gar nicht entsteht, ist dies konsequent und im Sinne des sozialen Schutzgedankens (RIS-Justiz RS0085675; JBl 1989, 800).Das Bestehen einer sonstigen Haftpflichtversicherung des Dienstgebers ändert nichts am Ausschluss von Schadenersatzansprüchen (Neumayr aaO Rz 2). Danach sind Ersatzansprüche, die durch eine Verletzung des Versicherten am Körper entstanden sind, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auf alle Körperschäden und schließt nach herrschender Ansicht alle nach den Paragraphen 1325, ff ABGB zustehenden Ersatzansprüche aus (ZVR 1958/64; ZAS 1970/28, Neumayr aaO Rz 14). Gemäß Paragraph 335, Absatz 3, ASVG steht ua für die Anwendung des Paragraph 333, ASVG bei den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, h und i ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, dem Dienstgeber gleich. Seit der Gesetzgeber in der 32. ASVG-Novelle BGBl 1976/74 Schüler und Studenten in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen und den Geltungsbereich der Paragraphen 333, 334, ASVG auf den Träger der Einrichtung ausgedehnt hat, in der die Ausbildung erfolgt, hat der Oberste Gerichtshof auch auf Schmerzengeld gerichtete Amtshaftungsansprüche als ausgeschlossen qualifiziert (NRspr 1988/134). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass ein Wegunfall als Arbeitsunfall Schmerzengeldansprüche nach dem ABGB ausschließt (ZVR 1981/167 uva). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrmals ausgesprochen, dass der Gesetzgeber durch die 32. ASVG-Novelle nicht den von einem Teil der Lehre geäußerten Bedenken gegen die gänzliche Versagung des Ersatzes von Personenschäden durch Paragraph 333, Absatz eins, ASVG Rechnung trug und die diesbezügliche Rechtsprechung daher dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht (RIS-Justiz RS0084999; SZ 61/62). Durch die Schaffung und Ausweitung der gesetzlichen Unfallversicherung sollte dem Versicherten an Stelle des Schadenersatzanspruches gegen den - vielleicht nicht immer leistungsfähigen - Schädiger ein Anspruch gegen die leistungsfähige Gesamtheit der Unternehmer gegeben werden; wenn ein Anspruch auf Ersatz von Personenschäden gegen Unternehmer und Gleichgestellte gar nicht entsteht, ist dies konsequent und im Sinne des sozialen Schutzgedankens (RIS-Justiz RS0085675; JBl 1989, 800).
Der erkennende Senat sieht sich trotz der in der Lehre dagegen angeführten Argumente (Nachweise bei Neumayr aaO Rz 3) daher nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Der Oberste Gerichtshof hat einem Dienstgeber dieses sogenannte Dienstgeberhaftungsprivileg auch bei einer Verletzung der Bestimmung des § 1320 ABGB (Tierhalterhaftung) zuerkannt (NRsp 1990/60). In konsequenter Weise muss daher einem Dienstgeber auch die Haftungsbefreiung bei Verletzung der Streupflicht im Sinn des § 93 StVO zugebilligt werden, insbesondere dann, wenn sich der Arbeitsunfall unmittelbar vor der (hier) Ausbildungsstätte ereignet. Ob sich dieses "Haftungsprivileg" auf alle vom Arbeitgeber zu betreuenden Wegflächen erstreckt, muss hier nicht untersucht werden, weil sich der Unfall jedenfalls in einem zeitlichen und örtlichen Naheverhältnis zur Ausbildung ereignete.Der Oberste Gerichtshof hat einem Dienstgeber dieses sogenannte Dienstgeberhaftungsprivileg auch bei einer Verletzung der Bestimmung des Paragraph 1320, ABGB (Tierhalterhaftung) zuerkannt (NRsp 1990/60). In konsequenter Weise muss daher einem Dienstgeber auch die Haftungsbefreiung bei Verletzung der Streupflicht im Sinn des Paragraph 93, StVO zugebilligt werden, insbesondere dann, wenn sich der Arbeitsunfall unmittelbar vor der (hier) Ausbildungsstätte ereignet. Ob sich dieses "Haftungsprivileg" auf alle vom Arbeitgeber zu betreuenden Wegflächen erstreckt, muss hier nicht untersucht werden, weil sich der Unfall jedenfalls in einem zeitlichen und örtlichen Naheverhältnis zur Ausbildung ereignete.
In der Revision wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis als Pflichtschullehrerin pflichtversichert gewesen sei, weshalb sie analog § 8 Abs 6 ASVG (Schüler an berufsbildenden Schulen, die in einem Lehrverhältnis stehen) von der Versicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG ausgenommen sei, weshalb der Träger der Hochschule nicht das Arbeitgeberprivileg hätte.In der Revision wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis als Pflichtschullehrerin pflichtversichert gewesen sei, weshalb sie analog Paragraph 8, Absatz 6, ASVG (Schüler an berufsbildenden Schulen, die in einem Lehrverhältnis stehen) von der Versicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, ASVG ausgenommen sei, weshalb der Träger der Hochschule nicht das Arbeitgeberprivileg hätte.
Dem ist zu entgegnen, dass Schüler, die in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, von der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG nur deshalb durch § 8 Abs 6 ASVG ausgenommen sind, weil die im Rahmen des Lehr- und Ausbildungsverhältnisses bestehende Vollversicherung auch Unfälle auf dem Weg zur bzw von der Berufsschule deckt. Damit soll eine echte Doppelversicherung vermieden werden. Die im Rahmen eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses bestehende Unfallversicherung nach dem ASVG (sollte die Klägerin, was nicht feststeht, Vertragsbedienstete gewesen sein) deckt aber nicht den damit nicht zusammenhängenden Weg des Versicherten (Beschäftigter, der gleichzeitig an einer Hochschule als ordentlicher Hörer inskribiert ist) auf dem Weg zur oder von der Universität. Soweit ein solcher Beschäftigter auch im Rahmen des § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG in der Unfallversicherung teilversichert ist, besteht auch keine Doppelversicherung im Verhältnis zu seinem Versicherungsschutz als Beschäftigter. Es besteht in solchen Fällen daher kein Bedarf, die Ausnahme des § 8 Abs 6 ASVG durch Analogie auf sonstige Pflichtversicherte auszudehnen.Dem ist zu entgegnen, dass Schüler, die in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, von der Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG nur deshalb durch Paragraph 8, Absatz 6, ASVG ausgenommen sind, weil die im Rahmen des Lehr- und Ausbildungsverhältnisses bestehende Vollversicherung auch Unfälle auf dem Weg zur bzw von der Berufsschule deckt. Damit soll eine echte Doppelversicherung vermieden werden. Die im Rahmen eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses bestehende Unfallversicherung nach dem ASVG (sollte die Klägerin, was nicht feststeht, Vertragsbedienstete gewesen sein) deckt aber nicht den damit nicht zusammenhängenden Weg des Versicherten (Beschäftigter, der gleichzeitig an einer Hochschule als ordentlicher Hörer inskribiert ist) auf dem Weg zur oder von der Universität. Soweit ein solcher Beschäftigter auch im Rahmen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, ASVG in der Unfallversicherung teilversichert ist, besteht auch keine Doppelversicherung im Verhältnis zu seinem Versicherungsschutz als Beschäftigter. Es besteht in solchen Fällen daher kein Bedarf, die Ausnahme des Paragraph 8, Absatz 6, ASVG durch Analogie auf sonstige Pflichtversicherte auszudehnen.
Soweit die Revision auf einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG bei einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung gemäß § 91 Abs 1 Z 4 und Abs 3 B-KUVG (sollte die Klägerin, was ebenfalls nicht feststeht, zum Land Salzburg in einem Beamtenverhältnis gestanden sein) verweist, geht sie nicht von den Feststellungen aus, dass die Klägerin ordentliche Hörerin der Pädagogischen Akademie war. § 91 Abs 1 Z 4 B-KUVG dehnt die Unfallversicherung von Beamten auch nur auf Kurse aus, die der Fortbildung dienen, nicht aber auch auf ein Studium als ordentlicher Hörer einer Hochschule (Universität), mag dieses aus der Berufsausübung des Beamten förderlich sein. Daher kann auch nicht gesagt werden, dass wegen eines Versicherungsschutzes der Klägerin im Rahmen der Beamtenversicherung eine (unzulässige) Doppelversicherung durch § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG gegeben wäre, die analog § 8 Abs 6 ASVG als nicht gegeben anzunehmen wäre. Wäre die Klägerin für den Unfall aber auch in der Beamtenversicherung versichert gewesen, dann wäre für sie nichts zu gewinnen, weil § 335 Abs 3 ASVG auf die bestehende Teilversicherung in § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG Bezug nimmt und keine Ausnahme für Doppelversicherte im Rahmen der Beamtenversicherung enthält.Soweit die Revision auf einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG bei einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, B-KUVG (sollte die Klägerin, was ebenfalls nicht feststeht, zum Land Salzburg in einem Beamtenverhältnis gestanden sein) verweist, geht sie nicht von den Feststellungen aus, dass die Klägerin ordentliche Hörerin der Pädagogischen Akademie war. Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 4, B-KUVG dehnt die Unfallversicherung von Beamten auch nur auf Kurse aus, die der Fortbildung dienen, nicht aber auch auf ein Studium als ordentlicher Hörer einer Hochschule (Universität), mag dieses aus der Berufsausübung des Beamten förderlich sein. Daher kann auch nicht gesagt werden, dass wegen eines Versicherungsschutzes der Klägerin im Rahmen der Beamtenversicherung eine (unzulässige) Doppelversicherung durch Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, ASVG gegeben wäre, die analog Paragraph 8, Absatz 6, ASVG als nicht gegeben anzunehmen wäre. Wäre die Klägerin für den Unfall aber auch in der Beamtenversicherung versichert gewesen, dann wäre für sie nichts zu gewinnen, weil Paragraph 335, Absatz 3, ASVG auf die bestehende Teilversicherung in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, ASVG Bezug nimmt und keine Ausnahme für Doppelversicherte im Rahmen der Beamtenversicherung enthält.
Der Revision war daher aus den bereits vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.