Rechtssatz RS0050188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050188
Entscheidungsdatum
27.05.2019
Rechtssatz
Ein bei einer Schulsportwoche eingesetzter Tennislehrer ist Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG; Schmerzengeldansprüche gegen den Rechtsträger Bund sind jedoch, da Unfälle als Arbeitsunfälle gelten und daher unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen, ausgeschlossen.Ein bei einer Schulsportwoche eingesetzter Tennislehrer ist Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG; Schmerzengeldansprüche gegen den Rechtsträger Bund sind jedoch, da Unfälle als Arbeitsunfälle gelten und daher unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen, ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/88
Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 5/88
- 2 Ob 340/99k
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 340/99k
- 2 Ob 38/08i
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 38/08i
Vgl; Veröff: SZ 2008/75
- 1 Ob 75/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
Vgl; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T1);
Veröff: SZ 2015/58
- 1 Ob 203/15g
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Liftwart ist im Rahmen eines Schulschikurses nicht als Organ tätig. (T2)
- 1 Ob 87/19d
Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 87/19d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Betreiber eines Hochseilparks, der mit der Einweisung und Einschulung sowie nachfolgenden Beaufsichtigung der Schüler betraut ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050188
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19880120_OGH0002_0010OB00005_8800000_002