Rechtssatz RS0112657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112657
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Rechtssatz
Ein Streitgenossenzuschlag gebührt zwei im Zwischenstreit endgültig obsiegenden Nebenintervenienten nicht, wenn beide durch verschiedene Anwälte vertreten sind, also keine Vertretung mehrerer Personen vorliegt; keinem der Nebenintervenienten stehen auch mehrere Personen im Verfahren gegenüber (§ 15 RATG). Der Umstand, dass sie ihren Rechtsmittelschriftsatz gemeinsam einbrachten, rechtfertigt keine Verbindungsgebühr (nach TP 3 Anm 4), weil nicht unterschiedliche verfahrensmäßige Anträge (kostensparend) miteinander verbunden, sondern bloß dasselbe Rechtsmittel für beide Nebenintervenienten in einem einzigen Schriftsatz kumuliert wurde. Aus diesem Grunde war auch auszusprechen, dass die unterliegende klagende Partei beiden gegenüber nur anteilsmäßig (je zur Hälfte) zum Kostenersatz verpflichtet ist.Ein Streitgenossenzuschlag gebührt zwei im Zwischenstreit endgültig obsiegenden Nebenintervenienten nicht, wenn beide durch verschiedene Anwälte vertreten sind, also keine Vertretung mehrerer Personen vorliegt; keinem der Nebenintervenienten stehen auch mehrere Personen im Verfahren gegenüber (Paragraph 15, RATG). Der Umstand, dass sie ihren Rechtsmittelschriftsatz gemeinsam einbrachten, rechtfertigt keine Verbindungsgebühr (nach TP 3 Anmerkung 4), weil nicht unterschiedliche verfahrensmäßige Anträge (kostensparend) miteinander verbunden, sondern bloß dasselbe Rechtsmittel für beide Nebenintervenienten in einem einzigen Schriftsatz kumuliert wurde. Aus diesem Grunde war auch auszusprechen, dass die unterliegende klagende Partei beiden gegenüber nur anteilsmäßig (je zur Hälfte) zum Kostenersatz verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 251/99h
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 251/99h
- 7 Ob 86/02a
Entscheidungstext OGH 02.05.2002 7 Ob 86/02a
Vgl; Beisatz: Im Gegensatz zu den Beklagten, deren Anwalt zwei Personen vertreten hat, gebührt der Nebenintervenientin kein Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG, weil ihr nicht "mehrere Personen gegenübergestanden sind". (T1)
- 2 Ob 38/08i
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 38/08i
Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/75
- 4 Ob 193/09z
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2009/167
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112657
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0070OB00251_99H0000_001