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Rechtssatz RS0112657

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112657

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Rechtssatz

Ein Streitgenossenzuschlag gebührt zwei im Zwischenstreit endgültig obsiegenden Nebenintervenienten nicht, wenn beide durch verschiedene Anwälte vertreten sind, also keine Vertretung mehrerer Personen vorliegt; keinem der Nebenintervenienten stehen auch mehrere Personen im Verfahren gegenüber (Paragraph 15, RATG). Der Umstand, dass sie ihren Rechtsmittelschriftsatz gemeinsam einbrachten, rechtfertigt keine Verbindungsgebühr (nach TP 3 Anmerkung 4), weil nicht unterschiedliche verfahrensmäßige Anträge (kostensparend) miteinander verbunden, sondern bloß dasselbe Rechtsmittel für beide Nebenintervenienten in einem einzigen Schriftsatz kumuliert wurde. Aus diesem Grunde war auch auszusprechen, dass die unterliegende klagende Partei beiden gegenüber nur anteilsmäßig (je zur Hälfte) zum Kostenersatz verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 251/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 251/99h
  • 7 Ob 86/02a
    Entscheidungstext OGH 02.05.2002 7 Ob 86/02a
    Vgl; Beisatz: Im Gegensatz zu den Beklagten, deren Anwalt zwei Personen vertreten hat, gebührt der Nebenintervenientin kein Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG, weil ihr nicht "mehrere Personen gegenübergestanden sind". (T1)
  • 2 Ob 38/08i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 38/08i
    Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/75
  • 4 Ob 193/09z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2009/167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112657

Im RIS seit

19.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0070OB00251_99H0000_001