Vorauszuschicken ist, dass zufolge des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes von (zusammen) über S 260.000,-- die (von den Rechtsmittelwerbern ohnedies nur hilfsweise reklamierten) Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des (Zulassungs-)Ausspruches nach §§ 508 Abs 1, 528 Abs 2a ZPO hier nicht zur Anwendung kommen. Zu entscheiden ist daher nur über den außerordentlichen Revisionsrekurs; das Erstgericht hat die Akten demgemäß zutreffend dem Obersten Gerichtshof sofort und unmittelbar vorgelegt (§§ 507b Abs 3, 528 Abs 3 letzter Satz ZPO).Vorauszuschicken ist, dass zufolge des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes von (zusammen) über S 260.000,-- die (von den Rechtsmittelwerbern ohnedies nur hilfsweise reklamierten) Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des (Zulassungs-)Ausspruches nach Paragraphen 508, Absatz eins, 528, Absatz 2 a, ZPO hier nicht zur Anwendung kommen. Zu entscheiden ist daher nur über den außerordentlichen Revisionsrekurs; das Erstgericht hat die Akten demgemäß zutreffend dem Obersten Gerichtshof sofort und unmittelbar vorgelegt (Paragraphen 507 b, Absatz 3, 528, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
In der in EvBl 1999/148 inzwischen auch veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 66/99h hat der Oberste Gerichtshof zu den verschiedenen zeitlichen Phasen in der Entscheidungsbefugnis des Prozessgerichtes in Ansehung eines (wie hier behaupteten und vom Rekursgericht bejahten) fehlenden Interventionsinteresses (als formelles Beitrittshindernis) ausführlich Stellung genommen. Läßt sich demnach aus dem Beitrittsschriftsatz kein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse ableiten und wird dieser Umstand vom Gericht übersehen, also nicht im Sinne einer (sofortigen) Zurückweisung der Nebenintervention aufgegriffen, so kann ein solcher Mangel nach Zustellung des Schriftsatzes an die Parteien (welche hier nach der Aktenlage unmittelbar nach Beginn der Streitverhandlung vom 29. 11. 1996 durch Ausfolgung der entsprechenden Gleichschriften erfolgte) von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden. Ein Antrag jeder der Prozeßparteien, die Zurückweisung der Nebenintervention (auch) wegen des Mangels eines Interventionsinteresses zu beantragen, ist zwar weder form- noch fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes mit dem Nebenintervenienten in die Verhandlung zur Hauptsache einläßt (RIS-Justiz RS0035500), weil durch eine solche Einlassung auf das Bestreitungsrecht verzichtet wird; nach einem derartigen prozessualen Verzicht ist daher das Recht einer Prozesspartei, sich der Nebenintervention zu widersetzen, erloschen (EvBl 1999/148 mwN aus Schrifttum und Judikatur). Macht ein derartiger Zurückweisungswerber den (angeblich oder auch tatsächlich vorliegenden) Mangel eines Interventionsinteresses erst nach Erlöschen des Rechts, sich gegen die Nebenintervention zu wenden, geltend, ist nur mehr dessen Zurückweisungsantrag abzuweisen, ohne dass noch ein Ausspruch über die Zulassung der Nebenintervention geboten wäre, weil einerseits die amtswegige Zurückweisung des Nebenintervenienten mangels Interventionsinteresses nach dem Vorprüfungsverfahren ausscheidet und andererseits das auf ein schon erloschenes Recht gestützte Begehren eine Zurückweisungsentscheidung nicht mehr zu tragen vermag. Ein trotzdem gefasster Zulassungsausspruch hätte daher bloß deklarative Bedeutung, weil die Aufrechterhaltung einer wirksam erklärten Nebenintervention in einem solchen Fall bereits unabänderlich ist.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Zurückweisungsantrag erst nach Erlöschen seines Rechtes, sich gegen die Nebenintervention zu wenden, gestellt, hatte er sich doch zuvor mit beiden erklärten Nebenintervenienten in die Verhandlung zur Hauptsache eingelassen, ohne den ihm seit Zustellung der Interventionsschriftsätze bekannten Zurückweisungsgrund eines (angeblich) fehlenden Interventionsinteresses zunächst geltend zu machen. Erst wesentlich später, nämlich im Anschluss an eine Zeugenvernehmung, wurde unter Hinweis auf das (angeblich) fehlende Interventionsinteresse beider Nebenintervenienten der Zurückweisungsantrag gestellt. Im Sinne der Entscheidung 1 Ob 66/99h, welcher auch der erkennende Senat folgt, wäre dieser Antrag daher richtigerweise vom Erstgericht abzuweisen gewesen. Das Gericht zweiter Instanz war damit auch nicht mehr befugt, den Umstand des (angeblich) fehlenden Interventionsinteresses - in Stattgebung des klägerischen Rekurses - aufzugreifen und die Beitrittserklärung der Nebenintervenienten zurückzuweisen, weshalb in Stattgebung ihres hiegegen ankämpfenden Revisionsrekurses die Entscheidung des Erstgerichtes (im Ergebnis mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe) wiederherzustellen war.
Die inhaltliche Berechtigung des behaupteten (vom Erstgericht bejahten, vom Rekursgericht verneinten) Interventionsinteresses kann vom Obersten Gerichtshof auf Grund dieser formellen Gegebenheiten nicht mehr weiter einer Prüfung unterzogen werden.
Soweit die Nebenintervenienten im Rahmen ihres Revisionsrekurses auch die Zurückweisung ihrer diversen Rechtsmittelgegenschriften (Berufungs-, Rekursbeantwortungen) bekämpfen, kann ihnen jedoch nur teilweise Erfolg beschieden sein. Zutreffend hat nämlich bereits das Rekursgericht darauf verwiesen, dass das zweitinstanzliche Rekursverfahren kein zweiseitiges im Sinne des § 521a ZPO war, sodass sich schon daraus die Unzulässigkeit ihrer Rekursbeantwortungen ergibt. Soweit die Nebenintervenientin Firma B***** KG überdies die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung (ON 34) zum Kostenrekurs des Klägers bekämpft, ist der Revisionsrekurs überdies gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig, weil diese Ausschlussbestimmung auch gegen Formalbeschlüsse wirkt, mit denen etwa ein Kostenrekurs (oder hier eine Rekursbeantwortung zu einem Kostenrekurs) zurückgewiesen wird (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 528; 3 Ob 514, 517/95; 7 Ob 2139/96a). Lediglich insoweit, als auch die (zulässigen: 2 Ob 525/95) Berufungsbeantwortungen der Nebenintervenienten zurückgewiesen wurden, kommt daher ihrem Revisionsrekurs auch Berechtigung zu.Soweit die Nebenintervenienten im Rahmen ihres Revisionsrekurses auch die Zurückweisung ihrer diversen Rechtsmittelgegenschriften (Berufungs-, Rekursbeantwortungen) bekämpfen, kann ihnen jedoch nur teilweise Erfolg beschieden sein. Zutreffend hat nämlich bereits das Rekursgericht darauf verwiesen, dass das zweitinstanzliche Rekursverfahren kein zweiseitiges im Sinne des Paragraph 521 a, ZPO war, sodass sich schon daraus die Unzulässigkeit ihrer Rekursbeantwortungen ergibt. Soweit die Nebenintervenientin Firma B***** KG überdies die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung (ON 34) zum Kostenrekurs des Klägers bekämpft, ist der Revisionsrekurs überdies gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig, weil diese Ausschlussbestimmung auch gegen Formalbeschlüsse wirkt, mit denen etwa ein Kostenrekurs (oder hier eine Rekursbeantwortung zu einem Kostenrekurs) zurückgewiesen wird (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 528,; 3 Ob 514, 517/95; 7 Ob 2139/96a). Lediglich insoweit, als auch die (zulässigen: 2 Ob 525/95) Berufungsbeantwortungen der Nebenintervenienten zurückgewiesen wurden, kommt daher ihrem Revisionsrekurs auch Berechtigung zu.
Aus diesen Erwägungen war dem Rechtsmittel in der aus dem Spruch ersichtlichen Form teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Beide Nebenintervenienten haben in einem ausschließlich von der klagenden Partei ausgelösten Zwischenstreit nunmehr endgültig obsiegt. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt ihnen hiebei freilich nicht, weil beide Nebenintervenienten durch verschiedene Anwälte vertreten sind, also keine Vertretung mehrerer Personen vorliegt; keinem der Nebenintervenienten stehen auch mehrere Personen im Verfahren gegenüber (§ 15 RATG). Der Umstand, dass sie ihren Rechtsmittelschriftsatz gemeinsam einbrachten, rechtfertigt auch keine Verbindungsgebühr (nach TP 3 Anm 4), weil nicht unterschiedliche verfahrensmäßige Anträge (kostensparend) miteinander verbunden, sondern bloß dasselbe Rechtsmittel für beide Nebenintervenienten in einem einzigen Schriftsatz kumuliert wurde. Aus diesem Grunde war auch auszusprechen, dass die klagende Partei beiden gegenüber nur anteilsmäßig (je zur Hälfte) zum Kostenersatz betraglich verpflichtet ist. Der Ausspruch des Kostenvorbehaltes hinsichtlich der Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen ist im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes anläßlich der Entscheidung in der Hauptsache begründet (§ 52 Abs 1 ZPO - ON 38).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Beide Nebenintervenienten haben in einem ausschließlich von der klagenden Partei ausgelösten Zwischenstreit nunmehr endgültig obsiegt. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt ihnen hiebei freilich nicht, weil beide Nebenintervenienten durch verschiedene Anwälte vertreten sind, also keine Vertretung mehrerer Personen vorliegt; keinem der Nebenintervenienten stehen auch mehrere Personen im Verfahren gegenüber (Paragraph 15, RATG). Der Umstand, dass sie ihren Rechtsmittelschriftsatz gemeinsam einbrachten, rechtfertigt auch keine Verbindungsgebühr (nach TP 3 Anmerkung 4), weil nicht unterschiedliche verfahrensmäßige Anträge (kostensparend) miteinander verbunden, sondern bloß dasselbe Rechtsmittel für beide Nebenintervenienten in einem einzigen Schriftsatz kumuliert wurde. Aus diesem Grunde war auch auszusprechen, dass die klagende Partei beiden gegenüber nur anteilsmäßig (je zur Hälfte) zum Kostenersatz betraglich verpflichtet ist. Der Ausspruch des Kostenvorbehaltes hinsichtlich der Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen ist im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes anläßlich der Entscheidung in der Hauptsache begründet (Paragraph 52, Absatz eins, ZPO - ON 38).