Rechtssatz RS0111787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111787
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung (hier kein Eingehen auf Verbesserungsfragen).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 66/99h
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 66/99h
- 7 Ob 251/99h
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 251/99h
- 6 Ob 201/09s
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 201/09s
Beisatz: Ist - wie im vorliegenden Fall - das Verfahren aber nach der Aktenlage bereits durch Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht beendet, sodass auch die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 ZPO in der Regel nicht in Betracht kommt, kann der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Befassung mit einem Rechtsmittel die Zulässigkeit der Nebenintervention selbst prüfen. (T1)
- 4 Ob 193/09z
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/167
- 3 Ob 45/11f
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2011/123
- 1 Ob 109/16k
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 109/16k
Beisatz: Die bei Einlangen des Beitrittsschriftsatzes vom Gericht durchzuführende amtswegige Vorprüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention umfasst daher auch die Frage, ob ein Interventionsinteresse schlüssig behauptet wurde. (T2); Veröff SZ 2016/78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111787
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00066_99H0000_003