Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Rekurs ist unzulässig:
1.1. Grundsätzlich sind Beschlüsse, mit denen eine Klagsrücknahme vom Gericht zur Kenntnis genommen und damit jede Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird, anfechtbar (RIS-Justiz RS0039796). Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen und das Ersturteil gemäß § 484 Abs 3 ZPO für wirkungslos erklärt wird, ist analog zu § 519 Z 1 ZPO anfechtbar (Pimmer in Fasching/Konecny² § 483 ZPO Rz 16; Fasching, Lehrbuch² Rz 1250; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 519 Rz 5).1.1. Grundsätzlich sind Beschlüsse, mit denen eine Klagsrücknahme vom Gericht zur Kenntnis genommen und damit jede Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird, anfechtbar (RIS-Justiz RS0039796). Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen und das Ersturteil gemäß Paragraph 484, Absatz 3, ZPO für wirkungslos erklärt wird, ist analog zu Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO anfechtbar (Pimmer in Fasching/Konecny² Paragraph 483, ZPO Rz 16; Fasching, Lehrbuch² Rz 1250; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 519, Rz 5).
1.2. Gemäß § 521a Abs 1 ZPO idF Art III Z 15 ZVN 2009 ist der Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, nach Eintritt der Streitanhängigkeit zweiseitig. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung einerseits dem Grundsatz der Waffengleichheit im Rekursverfahren Rechnung tragen, andererseits aber unnötige Verfahrensverzögerungen vermeiden (ErläutRV ZVN 2009, 89 BlgNR 24. GP 15). Anders als nach der früheren Rechtslage ist der Rekurs nach § 521a ZPO nunmehr im Regelfall zweiseitig, sofern es sich nicht bloß um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt. Damit kehrt die neue Regelung das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis um (G. Kodek, Änderungen im Rechtsmittelverfahren durch die ZVN 2009 und das Budgetbegleitgesetz 2009 - Ein Überblick, Zak 2009, 249 [250]).1.2. Gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO in der Fassung Artikel römisch drei, Ziffer 15, ZVN 2009 ist der Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, nach Eintritt der Streitanhängigkeit zweiseitig. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung einerseits dem Grundsatz der Waffengleichheit im Rekursverfahren Rechnung tragen, andererseits aber unnötige Verfahrensverzögerungen vermeiden (ErläutRV ZVN 2009, 89 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15). Anders als nach der früheren Rechtslage ist der Rekurs nach Paragraph 521 a, ZPO nunmehr im Regelfall zweiseitig, sofern es sich nicht bloß um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt. Damit kehrt die neue Regelung das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis um (G. Kodek, Änderungen im Rechtsmittelverfahren durch die ZVN 2009 und das Budgetbegleitgesetz 2009 - Ein Überblick, Zak 2009, 249 [250]).
1.3. Der Begriff des „verfahrensleitenden" Beschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht eindeutig. Die Lehre unterscheidet zwischen prozessbeendenden, verfahrensgestaltenden (dazu gehört etwa die Unterbrechung oder die Zulassung einer Klagsänderung) und prozessleitenden Beschlüssen im engeren Sinn (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Vor § 425 Rz 4 ff). Aus verfassungsrechtlicher Sicht stünde es durchaus mit Art 6 MRK in Einklang, unter „verfahrensleitenden" Entscheidungen all jene Beschlüsse zu subsumieren, die keine Sachentscheidung darstellen (vgl G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit im Rekursverfahren, ÖJZ 2004, 534 [540]). Ein derartiges Verständnis verbietet sich aber im Hinblick auf den von § 48 Abs 1 AußStrG, der die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens vorsieht, wenn über die Sache oder die Kosten des Verfahrens entschieden wird, abweichenden Wortlaut der Neuregelung. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelungen die Zweiseitigkeit gegenüber § 521a ZPO aF erweitern wollte (G. Kodek in Zak 2009, 249 [250]).1.3. Der Begriff des „verfahrensleitenden" Beschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht eindeutig. Die Lehre unterscheidet zwischen prozessbeendenden, verfahrensgestaltenden (dazu gehört etwa die Unterbrechung oder die Zulassung einer Klagsänderung) und prozessleitenden Beschlüssen im engeren Sinn vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Vor Paragraph 425, Rz 4 ff). Aus verfassungsrechtlicher Sicht stünde es durchaus mit Artikel 6, MRK in Einklang, unter „verfahrensleitenden" Entscheidungen all jene Beschlüsse zu subsumieren, die keine Sachentscheidung darstellen vergleiche G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit im Rekursverfahren, ÖJZ 2004, 534 [540]). Ein derartiges Verständnis verbietet sich aber im Hinblick auf den von Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG, der die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens vorsieht, wenn über die Sache oder die Kosten des Verfahrens entschieden wird, abweichenden Wortlaut der Neuregelung. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelungen die Zweiseitigkeit gegenüber Paragraph 521 a, ZPO aF erweitern wollte (G. Kodek in Zak 2009, 249 [250]).
1.4. Der Begriff der „verfahrensleitenden" Entscheidung ist daher im Sinne des prozessleitenden Beschlusses im engeren Sinn (vgl Fasching, Lehrbuch² Rz 1587 ff; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Vor § 425 ZPO Rz 10 ff) zu verstehen, der auch sonst abweichenden Regeln unterliegt (vgl § 522 Abs 1 ZPO). Damit ist nach der neuen Rechtslage nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse wie etwa die Unterbrechung (anders bisher 4 Ob 133/02s = EvBl 2002/199) zweiseitig (G. Kodek in Zak 2009, 249 [251]).1.4. Der Begriff der „verfahrensleitenden" Entscheidung ist daher im Sinne des prozessleitenden Beschlusses im engeren Sinn vergleiche Fasching, Lehrbuch² Rz 1587 ff; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Vor Paragraph 425, ZPO Rz 10 ff) zu verstehen, der auch sonst abweichenden Regeln unterliegt vergleiche Paragraph 522, Absatz eins, ZPO). Damit ist nach der neuen Rechtslage nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse wie etwa die Unterbrechung (anders bisher 4 Ob 133/02s = EvBl 2002/199) zweiseitig (G. Kodek in Zak 2009, 249 [251]).
2.1. Nach § 17 Abs 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten (Nebenintervention). Das Interesse, das der Nebenintervenient am Sieg einer der Prozessparteien hat, hat er nach § 18 Abs 1 Satz 2 ZPO „bestimmt anzugeben". Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung (1 Ob 66/99h; 7 Ob 251/99h).2.1. Nach Paragraph 17, Absatz eins, ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten (Nebenintervention). Das Interesse, das der Nebenintervenient am Sieg einer der Prozessparteien hat, hat er nach Paragraph 18, Absatz eins, Satz 2 ZPO „bestimmt anzugeben". Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung (1 Ob 66/99h; 7 Ob 251/99h).
2.2. Die ältere Judikatur, wonach die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses nicht zulässig sei, sondern einen Zurückweisungsantrag einer Partei und die Durchführung des in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfordert (so 1 Ob 264/72 SZ 45/141 = EvBl 1973/145 = JBl 1973, 421 [König] ua), ist daher überholt (vgl 1 Ob 66/99h; 4 Ob 80/99i; 7 Ob 251/99h; 6 Ob 195/01x; 3 Ob 85/05d).2.2. Die ältere Judikatur, wonach die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses nicht zulässig sei, sondern einen Zurückweisungsantrag einer Partei und die Durchführung des in Paragraph 18, Absatz 2, ZPO vorgesehenen Verfahrens erfordert (so 1 Ob 264/72 SZ 45/141 = EvBl 1973/145 = JBl 1973, 421 [König] ua), ist daher überholt vergleiche eins, Ob 66/99h; 4 Ob 80/99i; 7 Ob 251/99h; 6 Ob 195/01x; 3 Ob 85/05d).
2.3. Dies entspricht auch der Auffassung in der Lehre. Demnach hat das Gericht bei Einlangen des Beitrittsschriftsatzes diesen von Amts wegen zu prüfen. Führen die vorgebrachten Tatsachen wegen ihrer Unschlüssigkeit zur Verneinung eines rechtlichen Interesses in abstracto, so ist die Nebenintervention sofort zurückzuweisen (EvBl 1999/148; Schubert in Fasching/Konecny² § 18 ZPO Rz 6).2.3. Dies entspricht auch der Auffassung in der Lehre. Demnach hat das Gericht bei Einlangen des Beitrittsschriftsatzes diesen von Amts wegen zu prüfen. Führen die vorgebrachten Tatsachen wegen ihrer Unschlüssigkeit zur Verneinung eines rechtlichen Interesses in abstracto, so ist die Nebenintervention sofort zurückzuweisen (EvBl 1999/148; Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 18, ZPO Rz 6).
2.4. Die amtswegige Vorprüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention hat grundsätzlich durch das Erstgericht zu erfolgen. Ist - wie im vorliegenden Fall - das Verfahren aber nach der Aktenlage bereits durch Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht beendet, sodass auch die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 ZPO in der Regel nicht in Betracht kommt, kann der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Befassung mit einem Rechtsmittel die Zulässigkeit der Nebenintervention selbst prüfen.2.4. Die amtswegige Vorprüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention hat grundsätzlich durch das Erstgericht zu erfolgen. Ist - wie im vorliegenden Fall - das Verfahren aber nach der Aktenlage bereits durch Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht beendet, sodass auch die Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 18, Absatz 2, ZPO in der Regel nicht in Betracht kommt, kann der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Befassung mit einem Rechtsmittel die Zulässigkeit der Nebenintervention selbst prüfen.
3.1. Grundsätzlich können die Mitglieder einer juristischen Person dieser als Streithelfer beitreten, weil hier zwei verschiedene parteifähige Subjekte vorliegen (Schubert in Fasching/Konecny² § 17 ZPO Rz 7; ecolex 1992, 780). Dies erfordert - wie auch sonst - jedoch das Vorliegen eines entsprechenden rechtlichen Interesses.3.1. Grundsätzlich können die Mitglieder einer juristischen Person dieser als Streithelfer beitreten, weil hier zwei verschiedene parteifähige Subjekte vorliegen (Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 17, ZPO Rz 7; ecolex 1992, 780). Dies erfordert - wie auch sonst - jedoch das Vorliegen eines entsprechenden rechtlichen Interesses.
3.2. Ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht für die Nebenintervention nicht aus (Schubert in Fasching/Konecny² § 17 ZPO Rz 2). In diesem Sinne wurde etwa das rechtliche Interesse eines Konkursgläubigers am Obsiegen des Masseverwalters in einem Anfechtungsprozess verneint (JBl 1957, 457; Schubert aaO). Ebenso wenig kann der Geschädigte im Deckungsprozess des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer als Nebenintervenient auf Seiten des Versicherungsnehmers eintreten (SZ 55/39).3.2. Ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht für die Nebenintervention nicht aus (Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 17, ZPO Rz 2). In diesem Sinne wurde etwa das rechtliche Interesse eines Konkursgläubigers am Obsiegen des Masseverwalters in einem Anfechtungsprozess verneint (JBl 1957, 457; Schubert aaO). Ebenso wenig kann der Geschädigte im Deckungsprozess des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer als Nebenintervenient auf Seiten des Versicherungsnehmers eintreten (SZ 55/39).
3.3. Aus derselben Erwägung besteht nach herrschender Auffassung kein rechtliches Interesse der Mitglieder einer juristischen Person (zB Aktionäre, Gesellschafter einer GmbH oder der Genossenschaft) am Obsiegen ihrer Körperschaft in einem vermögensrechtlichen Prozess gegen Dritte (Schubert aaO). Für dieses Ergebnis spricht auch der Gedanke der prozessualen Repräsentation (vgl Oberhammer, Die OHG im Zivilprozess [1998] 59 ff; G. Kodek/G. Nowotny, Das neue Außerstreitgesetz und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257): Wegen des sich mit dem Gesellschafterinteresse typischerweise deckenden Eigeninteresses der Gesellschaft erscheint die Anhörung der Gesellschaft ausreichend.3.3. Aus derselben Erwägung besteht nach herrschender Auffassung kein rechtliches Interesse der Mitglieder einer juristischen Person (zB Aktionäre, Gesellschafter einer GmbH oder der Genossenschaft) am Obsiegen ihrer Körperschaft in einem vermögensrechtlichen Prozess gegen Dritte (Schubert aaO). Für dieses Ergebnis spricht auch der Gedanke der prozessualen Repräsentation vergleiche Oberhammer, Die OHG im Zivilprozess [1998] 59 ff; G. Kodek/G. Nowotny, Das neue Außerstreitgesetz und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257): Wegen des sich mit dem Gesellschafterinteresse typischerweise deckenden Eigeninteresses der Gesellschaft erscheint die Anhörung der Gesellschaft ausreichend.
3.4. Damit erweist sich aber das Rechtsmittel des Masseverwalters als unzulässig, sodass dieses spruchgemäß zurückzuweisen war.
4.1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass dem Rechtsmittel auch inhaltlich kein Erfolg beschieden sein könnte. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers hat sich der nunmehrige Klagevertreter in seiner Vollmachtsbekanntgabe ausdrücklich auf eine Bevollmächtigung durch die klagende Partei bezogen. Die Ausführungen des Rekurswerbers im Zusammenhang mit einer behaupteten bewussten Täuschung des Gerichts bei der Bestellung der Nachtragsliquidatorin bzw einem behaupteten kollusiven Zusammenwirken zwischen Nachtragsliquidatorin und Beklagten können allenfalls Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die Nachtragsliquidatorin rechtfertigen, nicht aber die Unwirksamkeit der vom Klagevertreter gesetzten Vertretungshandlungen herbeiführen. Allfällige Interessenkollisionen des Bevollmächtigten schlagen auf Bestand und Umfang der Vollmacht grundsätzlich nicht durch (Zib in Fasching/Konecny² § 26 ZPO Rz 70). Eine im Prozess ungültige, weil mit dem kontradiktorischen Charakter des Zivilprozesses unvereinbare Vertretung läge nur vor, wenn der Vertreter beide Parteien vertritt oder die Partei gleichzeitig als Vertreter ihres Gegners handelt (RIS-Justiz RS0118747). Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor. Schon aus Gründen des Verkehrsschutzes kann eine allfällige bei der Nachtragsliquidatorin vorliegende Interessenkollision nicht zur absoluten Unwirksamkeit des Bestellungsbeschlusses führen.4.1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass dem Rechtsmittel auch inhaltlich kein Erfolg beschieden sein könnte. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers hat sich der nunmehrige Klagevertreter in seiner Vollmachtsbekanntgabe ausdrücklich auf eine Bevollmächtigung durch die klagende Partei bezogen. Die Ausführungen des Rekurswerbers im Zusammenhang mit einer behaupteten bewussten Täuschung des Gerichts bei der Bestellung der Nachtragsliquidatorin bzw einem behaupteten kollusiven Zusammenwirken zwischen Nachtragsliquidatorin und Beklagten können allenfalls Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die Nachtragsliquidatorin rechtfertigen, nicht aber die Unwirksamkeit der vom Klagevertreter gesetzten Vertretungshandlungen herbeiführen. Allfällige Interessenkollisionen des Bevollmächtigten schlagen auf Bestand und Umfang der Vollmacht grundsätzlich nicht durch (Zib in Fasching/Konecny² Paragraph 26, ZPO Rz 70). Eine im Prozess ungültige, weil mit dem kontradiktorischen Charakter des Zivilprozesses unvereinbare Vertretung läge nur vor, wenn der Vertreter beide Parteien vertritt oder die Partei gleichzeitig als Vertreter ihres Gegners handelt (RIS-Justiz RS0118747). Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor. Schon aus Gründen des Verkehrsschutzes kann eine allfällige bei der Nachtragsliquidatorin vorliegende Interessenkollision nicht zur absoluten Unwirksamkeit des Bestellungsbeschlusses führen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der zurückgewiesene Nebenintervenient muss nach ständiger Rechtsprechung der Partei, die den Zurückweisungsantrag gestellt hat, die Kosten des Zwischenstreits über seine Zulassung ersetzen (EvBl 1966/11; SZ 53/168; OLG Wien WR 80 [1984]). Dies gilt auch, wenn der Oberste Gerichtshof erstmals ein Rechtsmittel des Nebenintervenienten wegen Unzulässigkeit von dessen Streitbeitritt zurückweist (vgl auch 7 Ob 503/56).5. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der zurückgewiesene Nebenintervenient muss nach ständiger Rechtsprechung der Partei, die den Zurückweisungsantrag gestellt hat, die Kosten des Zwischenstreits über seine Zulassung ersetzen (EvBl 1966/11; SZ 53/168; OLG Wien WR 80 [1984]). Dies gilt auch, wenn der Oberste Gerichtshof erstmals ein Rechtsmittel des Nebenintervenienten wegen Unzulässigkeit von dessen Streitbeitritt zurückweist vergleiche , auch 7 Ob 503/56).