Begründung:
Die Kläger begehren die Zahlung von 561.300 S und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden wegen einer mangelhaft errichteten Hausterrasse. Wenn Vorarbeiten des Spenglers mangelhaft gewesen sein sollten, hätte die Beklagte ihrer Warnpflicht nachkommen müssen und nicht weiter arbeiten dürfen. Die Beklagte wandte in der Klagebeantwortung unter anderem ein, ihrer Warnpflicht nachgekommen zu sein, verkündete dem Spenglereiunternehmen (Antragsteller) den Streit und forderte es unter Hinweis auf Regressansprüche zum Prozessbeitritt auf. Das Erstgericht verfügte die Zustellung der Klagebeantwortung samt Streitverkündigung an den Antragsteller. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 13. 3. 2001 "die Streitverkündigung in einem abgesonderten Zwischenverfahren gemäß § 18 Abs 2 ZPO für unzulässig zu erklären und damit die Nebenintervention kostenpflichtig zurückzuweisen". Es sei unklar geblieben, gegen welche rechtlichen Interessen sich der Nebenintervenient zur Wehr setzen sollte. Aus dem bisherigen Prozessvorbringen sei ableitbar, dass dem Antragsteller weder eine deliktische Schadenszufügung vorgeworfen werden könne, noch dass er in einem Auftragsverhältnis gestanden sei. Ein Regressanspruch scheide aus rechtlichen Gründen aus. Nach der Judikatur erzeuge das Nichtreagieren auf eine Streitverkündigung eine Bindungswirkung. Schon wegen des Prozesskostenrisikos müsste die Rechtsfrage (gemeint das rechtliche Interesse am Beitritt) im Frühstadium des Verfahrens geklärt werden. Für den Fall der Nichtstattgebung des Antrags gebe der Antragsteller "gezwungenermaßen" die Erklärung ab, der Beklagten als Nebenintervenient beizutreten.Die Kläger begehren die Zahlung von 561.300 S und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden wegen einer mangelhaft errichteten Hausterrasse. Wenn Vorarbeiten des Spenglers mangelhaft gewesen sein sollten, hätte die Beklagte ihrer Warnpflicht nachkommen müssen und nicht weiter arbeiten dürfen. Die Beklagte wandte in der Klagebeantwortung unter anderem ein, ihrer Warnpflicht nachgekommen zu sein, verkündete dem Spenglereiunternehmen (Antragsteller) den Streit und forderte es unter Hinweis auf Regressansprüche zum Prozessbeitritt auf. Das Erstgericht verfügte die Zustellung der Klagebeantwortung samt Streitverkündigung an den Antragsteller. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 13. 3. 2001 "die Streitverkündigung in einem abgesonderten Zwischenverfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ZPO für unzulässig zu erklären und damit die Nebenintervention kostenpflichtig zurückzuweisen". Es sei unklar geblieben, gegen welche rechtlichen Interessen sich der Nebenintervenient zur Wehr setzen sollte. Aus dem bisherigen Prozessvorbringen sei ableitbar, dass dem Antragsteller weder eine deliktische Schadenszufügung vorgeworfen werden könne, noch dass er in einem Auftragsverhältnis gestanden sei. Ein Regressanspruch scheide aus rechtlichen Gründen aus. Nach der Judikatur erzeuge das Nichtreagieren auf eine Streitverkündigung eine Bindungswirkung. Schon wegen des Prozesskostenrisikos müsste die Rechtsfrage (gemeint das rechtliche Interesse am Beitritt) im Frühstadium des Verfahrens geklärt werden. Für den Fall der Nichtstattgebung des Antrags gebe der Antragsteller "gezwungenermaßen" die Erklärung ab, der Beklagten als Nebenintervenient beizutreten.
Die Kläger erklärten ausdrücklich, sich nicht gegen die Zulassung der Nebenintervention auszusprechen.
Das Erstgericht erklärte in der Tagsatzung vom 15. 3. 2001 die "Streitverkündung" für unzulässig und wies diese zurück. In der schriftlichen Ausfertigung lautet der Spruch dahin, dass die "Streitverkündung" für unzulässig erklärt und "die Nebenintervention" zurückgewiesen werde. Die Beklagte wurde zum Ersatz der Kosten von 31.613,88 S an den "Nebenintervenienten" verpflichtet. Die Beklagte habe präzise Angaben unterlassen, gegen welche rechtlichen Interessen sich der Nebenintervenient zur Wehr setzen sollte. Ein Regressanspruch scheide aus, sodass die Streitverkündigung nicht berechtigt sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den (zitierten) Antrag des als Nebenintervenient bezeichneten Antragstellers ab. Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Streitverkündigung nur auf die Einhaltung von Formvorschriften zu prüfen, im Übrigen aber der Schriftsatz ohne weiteren Beschluss dem Adressaten zuzustellen sei. Ob der Streitverkündete ein rechtliches Interesse für einen Beitritt als Nebenintervenient habe, sei erst nach dem Einlangen der Beitrittserklärung zu prüfen. Die Streitverkündigung sei jedenfalls nicht unzulässig gewesen, eine allfällige Unzulässigerklärung der Streitverkündigung würde aber auch nicht zugleich die Zurückweisung der Nebenintervention zur Folge haben, weil eine solche nicht von einer Streitverkündigung abhängig sei. Hier habe der Antragsteller seinen Beitritt nur für den Fall erklärt, dass seinem Antrag, die Streitverkündigung für unzulässig zu erklären, nicht entsprochen werde. Für den weiteren Fortgang des Verfahrens führte das Rekursgericht noch aus, dass mit der Rekursentscheidung die Bedingung eingetreten sei, die der Nebenintervenient für seinen Beitritt gesetzt habe. Über diesen Beitritt werde das Erstgericht nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 17 ff ZPO unter Bedachtnahme auf oberstgerichtliche Judikatur (1 Ob 66/99h = EvBl 1999/148) zu entscheiden haben.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den (zitierten) Antrag des als Nebenintervenient bezeichneten Antragstellers ab. Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Streitverkündigung nur auf die Einhaltung von Formvorschriften zu prüfen, im Übrigen aber der Schriftsatz ohne weiteren Beschluss dem Adressaten zuzustellen sei. Ob der Streitverkündete ein rechtliches Interesse für einen Beitritt als Nebenintervenient habe, sei erst nach dem Einlangen der Beitrittserklärung zu prüfen. Die Streitverkündigung sei jedenfalls nicht unzulässig gewesen, eine allfällige Unzulässigerklärung der Streitverkündigung würde aber auch nicht zugleich die Zurückweisung der Nebenintervention zur Folge haben, weil eine solche nicht von einer Streitverkündigung abhängig sei. Hier habe der Antragsteller seinen Beitritt nur für den Fall erklärt, dass seinem Antrag, die Streitverkündigung für unzulässig zu erklären, nicht entsprochen werde. Für den weiteren Fortgang des Verfahrens führte das Rekursgericht noch aus, dass mit der Rekursentscheidung die Bedingung eingetreten sei, die der Nebenintervenient für seinen Beitritt gesetzt habe. Über diesen Beitritt werde das Erstgericht nach den gesetzlichen Vorschriften der Paragraphen 17, ff ZPO unter Bedachtnahme auf oberstgerichtliche Judikatur (1 Ob 66/99h = EvBl 1999/148) zu entscheiden haben.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die weitgehende Bindungswirkung nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 zulässig sei.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Antragsteller die Abänderung dahin, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.