Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 521a ZPO idF BGBl I 2001/98 im Verfahren über Unterbrechungsbeschlüsse fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Paragraph 521 a, ZPO in der Fassung BGBl I 2001/98 im Verfahren über Unterbrechungsbeschlüsse fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte vermeint, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art 6 MRK verstoße. Dem kann nicht beigepflichtet werden.Der Beklagte vermeint, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 6, MRK verstoße. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits - wenn auch ohne eingehende Begründung - ausgesprochen, dass das Rechtsmittelverfahren gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen einer Partei festgestellt wird, nicht zweiseitig iSd § 521a ZPO ist (2 Ob 7/94 = ZIK 1995, 88); gleiches gilt für das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess (6 Ob 2094/96a = MietSlg 48.672). An dieser Beurteilung ist auch nach der durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte veranlassten Neufassung des § 521a Abs 1 Z 4 ZPO durch BGBl I 2001/98 festzuhalten.Der Oberste Gerichtshof hat bereits - wenn auch ohne eingehende Begründung - ausgesprochen, dass das Rechtsmittelverfahren gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen einer Partei festgestellt wird, nicht zweiseitig iSd Paragraph 521 a, ZPO ist (2 Ob 7/94 = ZIK 1995, 88); gleiches gilt für das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess (6 Ob 2094/96a = MietSlg 48.672). An dieser Beurteilung ist auch nach der durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte veranlassten Neufassung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO durch BGBl römisch eins 2001/98 festzuhalten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sprach in seinem Urteil vom 6. 2. 2001 Beer gegen Österreich (= ÖJZ 2001, 516) aus, der aus Art 6 Abs 1 MRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen erfordere eine angemessene Gelegenheit für jede Partei, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner realisierten. Jede Partei müsse daher die gegnerischen Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen und kommentieren können. Das gelte sogar in untergeordneten Angelegenheiten wie bei Bestimmung der Verfahrenskosten, weil das Recht zur Stellungnahme als elementarer Grundsatz jedes kontradiktorischen Verfahrens zu wahren sei. Die Partei habe die Notwendigkeit der Stellungnahme zu einem Schriftstück selbst zu beurteilen. Das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Justiz sei unter anderem auf das Wissen der Parteien gegründet, eine Gelegenheit gehabt zu haben, ihre Ansichten zu jedem Schriftstück im Akt darzulegen. Die unterbliebene Zustellung eines Kostenrekurses und die mangelnde Möglichkeit, ihn zu beantworten, seien daher eine Verletzung des durch Art 6 Abs 1 MRK garantierten Grundsatzes der Waffengleichheit.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sprach in seinem Urteil vom 6. 2. 2001 Beer gegen Österreich (= ÖJZ 2001, 516) aus, der aus Artikel 6, Absatz eins, MRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen erfordere eine angemessene Gelegenheit für jede Partei, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner realisierten. Jede Partei müsse daher die gegnerischen Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen und kommentieren können. Das gelte sogar in untergeordneten Angelegenheiten wie bei Bestimmung der Verfahrenskosten, weil das Recht zur Stellungnahme als elementarer Grundsatz jedes kontradiktorischen Verfahrens zu wahren sei. Die Partei habe die Notwendigkeit der Stellungnahme zu einem Schriftstück selbst zu beurteilen. Das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Justiz sei unter anderem auf das Wissen der Parteien gegründet, eine Gelegenheit gehabt zu haben, ihre Ansichten zu jedem Schriftstück im Akt darzulegen. Die unterbliebene Zustellung eines Kostenrekurses und die mangelnde Möglichkeit, ihn zu beantworten, seien daher eine Verletzung des durch Artikel 6, Absatz eins, MRK garantierten Grundsatzes der Waffengleichheit.
In Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung hat die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof in ihrem Beschluss vom 28. 11. 2001, Rkv 1/01, ausgeführt, dass es zur Umsetzung des Erfordernisses der Waffengleichheit im Rückstellungsverfahren nicht erforderlich sei, dass jeder anfechtbare Beschluss im Zuge des Verfahrens in konventionskonformer Auslegung der anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Regime eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens zu unterwerfen wäre. Es sei vielmehr zwischen prozessleitenden Beschlüssen einerseits und Beschlüssen, mit denen über Rechtsschutzansprüche abgesprochen werde, zu unterscheiden. Dieser Beurteilung ist nach Auffassung des erkennenden Senates auch für den Bereich der ZPO zuzustimmen.
Der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens ist prozessleitender Natur (Fucik in Rechberger, ZPO² § 192 Rz 1). Mit einem solchen Beschluss wird zweifellos nicht über einen materiellen oder prozessualen Rechtsschutzanspruch erkannt, sondern nur ein vorläufiger Verfahrensstillstand bewirkt. Auch eine konventionskonforme Auslegung des § 521a ZPO verlangt daher keine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens über einen Unterbrechungsbeschluss gem §§ 190 f ZPO.Der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens ist prozessleitender Natur (Fucik in Rechberger, ZPO² Paragraph 192, Rz 1). Mit einem solchen Beschluss wird zweifellos nicht über einen materiellen oder prozessualen Rechtsschutzanspruch erkannt, sondern nur ein vorläufiger Verfahrensstillstand bewirkt. Auch eine konventionskonforme Auslegung des Paragraph 521 a, ZPO verlangt daher keine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens über einen Unterbrechungsbeschluss gem Paragraphen 190, f ZPO.
Das Rekursgericht hat somit die Rekursbeantwortung des Beklagten ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.