Rechtssatz RS0116600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116600
Entscheidungsdatum
23.02.2010
Rechtssatz
Das Rechtsmittelverfahren gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen einer Partei festgestellt wird, ist nicht zweiseitig iSd § 521a ZPO; gleiches gilt für das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess. An dieser Beurteilung ist auch nach der durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte veranlassten Neufassung des § 521a Abs 1 Z 4 ZPO durch BGBl I 2001/98 festzuhalten.Das Rechtsmittelverfahren gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen einer Partei festgestellt wird, ist nicht zweiseitig iSd Paragraph 521 a, ZPO; gleiches gilt für das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess. An dieser Beurteilung ist auch nach der durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte veranlassten Neufassung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO durch BGBl römisch eins 2001/98 festzuhalten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 133/02s
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 133/02s
- 1 Ob 263/05s
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 263/05s
Auch; Beisatz: Das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess ist nicht zweiseitig. (T1)
- 7 Ob 288/06p
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 288/06p
Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss gemäß § 6a ZPO. (T2); Beisatz: Daher ist infolge der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (§ 521a ZPO) über einen Unterbrechungsbeschluss die Revisionsrekursbeantwortung unzulässig. (T3)
- 6 Ob 33/07g
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 33/07g
Auch; Beisatz: Hier: Die (übereinstimmende) Abweisung eines Antrags auf Kuratorbestellung nach § 8 ZPO, für eine Partei, für die ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig ist, durch Erst- und Rekursgericht stellt keine Bestätigung der Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage dar, wenn das Verfahren gemäß § 6a ZPO unterbrochen wurde. (T4)
- 6 Ob 77/07b
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 77/07b
Auch; Beisatz: Das Rechtsmittel gegen einen Unterbrechungsbeschluss im Firmenbuchverfahren ist einseitig. (T5); Veröff: SZ 2007/85
- 16 Ok 2/09
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 2/09
Vgl; Beisatz: Hier: Einseitigkeit des Rekursverfahrens gegen die Versagung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung. (T6)
- 4 Ob 11/10m
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 11/10m
Vgl; Beisatz: Selbst wenn der Rekurs gegen Unterbrechungsbeschlüsse im Allgemeinen weiterhin einseitig sein sollte, wäre eine Unterbrechung nach § 7 KO doch anders zu beurteilen. (T7); Beisatz: Hier zu § 521a ZPO idF ZVN 2009. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116600
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20020702_OGH0002_0040OB00133_02S0000_002