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Rechtssatz RS0116600×

Rechtssatz RS0116600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116600

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Rechtssatz

Das Rechtsmittelverfahren gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen einer Partei festgestellt wird, ist nicht zweiseitig iSd Paragraph 521 a, ZPO; gleiches gilt für das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess. An dieser Beurteilung ist auch nach der durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte veranlassten Neufassung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO durch BGBl römisch eins 2001/98 festzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 133/02s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 133/02s
  • 1 Ob 263/05s
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 263/05s
    Auch; Beisatz: Das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess ist nicht zweiseitig. (T1)
  • 7 Ob 288/06p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 288/06p
    Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss gemäß § 6a ZPO. (T2); Beisatz: Daher ist infolge der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (§ 521a ZPO) über einen Unterbrechungsbeschluss die Revisionsrekursbeantwortung unzulässig. (T3)
  • 6 Ob 33/07g
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 33/07g
    Auch; Beisatz: Hier: Die (übereinstimmende) Abweisung eines Antrags auf Kuratorbestellung nach § 8 ZPO, für eine Partei, für die ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig ist, durch Erst- und Rekursgericht stellt keine Bestätigung der Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage dar, wenn das Verfahren gemäß § 6a ZPO unterbrochen wurde. (T4)
  • 6 Ob 77/07b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 77/07b
    Auch; Beisatz: Das Rechtsmittel gegen einen Unterbrechungsbeschluss im Firmenbuchverfahren ist einseitig. (T5); Veröff: SZ 2007/85
  • 16 Ok 2/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 2/09
    Vgl; Beisatz: Hier: Einseitigkeit des Rekursverfahrens gegen die Versagung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung. (T6)
  • 4 Ob 11/10m
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 11/10m
    Vgl; Beisatz: Selbst wenn der Rekurs gegen Unterbrechungsbeschlüsse im Allgemeinen weiterhin einseitig sein sollte, wäre eine Unterbrechung nach § 7 KO doch anders zu beurteilen. (T7); Beisatz: Hier zu § 521a ZPO idF ZVN 2009. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116600

Im RIS seit

01.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20020702_OGH0002_0040OB00133_02S0000_002