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Entscheidung 7 Ob 288/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob288/06p

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ina S*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Harald S*****, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 24. August 2006, GZ 20 R 63/06y-65, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 25. April 2006, GZ 9 C 14/06k-61, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei und die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat mit (hinsichtlich des Schlussabsatzes seiner Begründung später berichtigtem) Beschluss ausgesprochen, dass „der Akt dem Pflegschaftsgericht übersendet und das gegenständlich anhängige Verfahren erst nach Überprüfung der Prozessfähigkeit des Beklagten gemäß Paragraph 6 a, ZPO fortgesetzt" werde. Das Rekursgericht hat dem hiegegen vom Beklagten erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Beklagten ist ungeachtet dieses Zulassungsausspruches jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und der Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO (Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Dieser absolute (unbedingte) Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen und gleichermaßen, ob der zur Gänze bestätigten Entscheidung ein Parteienantrag zugrunde lag oder ob sie (wie hier) von Amts wegen erging (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 114 zu Paragraph 528,). Auch die volle Bestätigung eines erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037059). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss bei Konformatsentscheidungen verhindert jede Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses, selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (3 Ob 236/06m).

Die Revisionsrekursbeantwortung ist schon infolge der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (Paragraph 521 a, ZPO) über einen Unterbrechungsbeschluss unzulässig (RIS-Justiz RS011660, RS0116599).

Anmerkung

E82849 7Ob288.06p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.260 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00288.06P.1220.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20061220_OGH0002_0070OB00288_06P0000_000

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