Der Revisionsrekurs der Masseverwalterin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Das Rekursgericht hat die ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Masse- und Gemeinschuldnerprozessen richtig wiedergegeben (1 Ob 567/94 = SZ 67/168; RIS-Justiz RS0064115; 6 Ob 235/08i = ZfS 2009, 89). Danach ist bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur ein von der Konkurseröffnung unberührt bleibender Gemeinschuldnerprozess anzunehmen, wenn der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der Sollmasse bildet. Letzteres trifft nur zu, wenn eine dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nimmt. Solche Auswirkungen bestehen auch dann, wenn zwar der Streitgegenstand selbst die Masse nicht berührt, jedoch mit anderen die Masse betreffenden Ansprüchen so eng verbunden ist, dass sich ein klagsstattgebendes Urteil auf den Bestand oder die Höhe der Masse rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt.
2. Die innere Organisation einer konkursverfangenen Gesellschaft betrifft die Masse im Regelfall nicht. Aus diesem Grund fällt etwa die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers nicht in den Wirkungskreis des Masseverwalters (1 Ob 567/94 = SZ 67/168; 2 Ob 46/97x = SZ 72/127; 8 Ob 139/98v = SZ 71/176; RIS-Justiz RS0059891, RS0059903), außer eine solche Entscheidung führte zu Ansprüchen des Geschäftsführers gegen die Gesellschaft (1 Ob 567/94 = SZ 67/168).
Der Wechsel eines Gesellschafters kann nicht anders beurteilt werden. Zwar hat, wie das Rekursgericht zutreffend aufzeigt, das Unterbleiben der Anmeldung unter Umständen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 78 Rz 5 f; Petrasch/Verweijen in WK GmbHG, § 78 Rz 4). Diese Willensbildung hat aber gerade wegen der Konkurseröffnung keine (unmittelbaren) Auswirkungen auf die Masse, sondern betrifft nur die Wahrung der Rechte und die Erfüllung von Pflichten der Gemeinschuldnerin gegenüber den Organen des Konkursverfahrens. Wenn schon der Wechsel des Geschäftsführers in der Regel nicht in den Wirkungsbereich des Masseverwalters fällt, dann um so weniger die Anmeldung der Abtretung von Gesellschaftsanteilen. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Masseverwalter einen Einfluss auf die Feststellung jener Personen haben sollte, die ihm auf der Seite der Gemeinschuldnerin unmittelbar (Geschäftsführer) oder mittelbar (Gesellschafter) gegenüberstehen.Der Wechsel eines Gesellschafters kann nicht anders beurteilt werden. Zwar hat, wie das Rekursgericht zutreffend aufzeigt, das Unterbleiben der Anmeldung unter Umständen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Paragraph 78, Rz 5 f; Petrasch/Verweijen in WK GmbHG, Paragraph 78, Rz 4). Diese Willensbildung hat aber gerade wegen der Konkurseröffnung keine (unmittelbaren) Auswirkungen auf die Masse, sondern betrifft nur die Wahrung der Rechte und die Erfüllung von Pflichten der Gemeinschuldnerin gegenüber den Organen des Konkursverfahrens. Wenn schon der Wechsel des Geschäftsführers in der Regel nicht in den Wirkungsbereich des Masseverwalters fällt, dann um so weniger die Anmeldung der Abtretung von Gesellschaftsanteilen. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Masseverwalter einen Einfluss auf die Feststellung jener Personen haben sollte, die ihm auf der Seite der Gemeinschuldnerin unmittelbar (Geschäftsführer) oder mittelbar (Gesellschafter) gegenüberstehen.
3. Die Revision stützt sich darauf, dass Ansprüche der Masse gegen (frühere) Gesellschafter bestehen könnten. Das mag zutreffen. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb die vom Kläger begehrte Anmeldung des Gesellschafterwechsels solche Ansprüche beeinträchtigen sollte. Der Geschäftsanteil ist ohnehin voll eingezahlt. Sollte es vor Konkurseröffnung zu einer Einlagenrückgewähr an den derzeit im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter gekommen sein, stünde dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft einem gegen ihn gerichteten Ersatzanspruch der Masse nicht entgegen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 83 Rz 6; Bauer/Zehetner in WK GmbHG, § 82 Rz 78; Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung bei der AG, GmbH sowie GmbH & Co KG [2004] 165 f). Ein Gesellschafterwechsel, der nach Eröffnung des Konkurses durch die Eintragung im Firmenbuch auch für die Gemeinschuldnerin (Gesellschaft) wirksam würde, berührte solche Ansprüche daher nicht.3. Die Revision stützt sich darauf, dass Ansprüche der Masse gegen (frühere) Gesellschafter bestehen könnten. Das mag zutreffen. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb die vom Kläger begehrte Anmeldung des Gesellschafterwechsels solche Ansprüche beeinträchtigen sollte. Der Geschäftsanteil ist ohnehin voll eingezahlt. Sollte es vor Konkurseröffnung zu einer Einlagenrückgewähr an den derzeit im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter gekommen sein, stünde dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft einem gegen ihn gerichteten Ersatzanspruch der Masse nicht entgegen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Paragraph 83, Rz 6; Bauer/Zehetner in WK GmbHG, Paragraph 82, Rz 78; Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung bei der AG, GmbH sowie GmbH & Co KG [2004] 165 f). Ein Gesellschafterwechsel, der nach Eröffnung des Konkurses durch die Eintragung im Firmenbuch auch für die Gemeinschuldnerin (Gesellschaft) wirksam würde, berührte solche Ansprüche daher nicht.
Andere Gründe, weshalb der geltend gemachte Anspruch unmittelbar Auswirkungen auf die Sollmasse haben könnte, zeigt die Masseverwalterin nicht auf. Insbesondere behauptet sie nicht, dass und aus welchen Gründen eine stattgebende Entscheidung eine Forderung gegen die Gesellschaft begründen könnte (vgl 1 Ob 567/94 = SZ 67/168).Andere Gründe, weshalb der geltend gemachte Anspruch unmittelbar Auswirkungen auf die Sollmasse haben könnte, zeigt die Masseverwalterin nicht auf. Insbesondere behauptet sie nicht, dass und aus welchen Gründen eine stattgebende Entscheidung eine Forderung gegen die Gesellschaft begründen könnte vergleiche 1 Ob 567/94 = SZ 67/168).
4. Richtig ist, dass die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung die Masse betrifft. Dies führt jedoch nicht dazu, dass auch das Hauptverfahren zum Masseprozess wird.
4.1. Einstweilige Verfügungen zur Sicherung einer Geldforderung werden nach ständiger Rechtsprechung mit Konkurseröffnung unwirksam, weil sie dem Schutz vor der Vereitelung oder Erschwerung einer Exekution dienen, eine Exekution aber nach Konkurseröffnung nicht mehr möglich ist (§ 10 KO); solche einstweilige Verfügungen sind daher von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters aufzuheben (2 Ob 214/60 = SZ 33/62; 6 Ob 585/86 = RdW 1986, 308; 14 Os 175/98 = SSt 63/44; Schubert in Konecny/Schubert, § 7 KO Rz 12; König, Einstweilige Verfügungen3 [2007] Rz 9/2).4.1. Einstweilige Verfügungen zur Sicherung einer Geldforderung werden nach ständiger Rechtsprechung mit Konkurseröffnung unwirksam, weil sie dem Schutz vor der Vereitelung oder Erschwerung einer Exekution dienen, eine Exekution aber nach Konkurseröffnung nicht mehr möglich ist (Paragraph 10, KO); solche einstweilige Verfügungen sind daher von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters aufzuheben (2 Ob 214/60 = SZ 33/62; 6 Ob 585/86 = RdW 1986, 308; 14 Os 175/98 = SSt 63/44; Schubert in Konecny/Schubert, Paragraph 7, KO Rz 12; König, Einstweilige Verfügungen3 [2007] Rz 9/2).
4.2. Gleiches gilt für einstweilige Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche, die sich auf Bestandteile der Masse beziehen (Schubert in Konecny/Schubert, § 7 KO Rz 12; König, Einstweilige Verfügungen3 Rz 9/3). Eine einstweilige Verfügung begründet generell keine selbstständigen Rechte, sondern dient nur der Sicherung eines (anderen) Anspruchs. Besteht dieser Anspruch nicht auch gegenüber den Gläubigern des Gegners der gefährdeten Partei, hat er also keinen dinglichen Charakter, kann auch eine einstweilige Verfügung keine solche Drittwirkung begründen.4.2. Gleiches gilt für einstweilige Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche, die sich auf Bestandteile der Masse beziehen (Schubert in Konecny/Schubert, Paragraph 7, KO Rz 12; König, Einstweilige Verfügungen3 Rz 9/3). Eine einstweilige Verfügung begründet generell keine selbstständigen Rechte, sondern dient nur der Sicherung eines (anderen) Anspruchs. Besteht dieser Anspruch nicht auch gegenüber den Gläubigern des Gegners der gefährdeten Partei, hat er also keinen dinglichen Charakter, kann auch eine einstweilige Verfügung keine solche Drittwirkung begründen.
Auf dieser Grundlage hat der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs kürzlich ausgesprochen, dass ein zur Sicherung eines Aufteilungsanspruchs erlassenes Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht zu einer dinglichen Verstärkung des an sich nicht gegenüber Dritten wirkenden Aufteilungsanspruchs führen könne. Die gefährdete Partei verfüge daher trotz des Verbots über kein Aus- oder Absonderungsrecht, das der Verwertung der betroffenen Liegenschaft im Konkurs entgegenstünde. Vielmehr gelte das Verbot mit Konkurseröffnung als aufgehoben, was mit deklarativem Beschluss zu verdeutlichen sei (6 Ob 61/09b).
4.3. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Zwar mag sich die einstweilige Verfügung im vorliegenden Fall gerade noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs gehalten haben, der in der Sache auf die Anerkennung der Gesellschafterstellung des Klägers gerichtet ist (vgl 2 Ob 524/92 = JBl 1993, 195; 2 Ob 138/08w). Einen dinglichen, also auch gegenüber der Allgemeinheit wirkenden Anspruch auf Unterlassung der Verfügung über die Liegenschaft hatte der Kläger aber nicht. Damit konnte ihm aber auch die einstweilige Verfügung keine Rechtsstellung verleihen, die auch die Gläubiger der beklagten Gesellschaft respektieren müssten. Anders gewendet: Das Verfügungsverbot wurde nicht zur Sicherung eines Aus- oder Absonderungsrechts erlassen; einen solchen Anspruch begründen konnte es nicht. Die einstweilige Verfügung fiel daher mit der Konkurseröffnung weg.4.3. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Zwar mag sich die einstweilige Verfügung im vorliegenden Fall gerade noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs gehalten haben, der in der Sache auf die Anerkennung der Gesellschafterstellung des Klägers gerichtet ist vergleiche 2 Ob 524/92 = JBl 1993, 195; 2 Ob 138/08w). Einen dinglichen, also auch gegenüber der Allgemeinheit wirkenden Anspruch auf Unterlassung der Verfügung über die Liegenschaft hatte der Kläger aber nicht. Damit konnte ihm aber auch die einstweilige Verfügung keine Rechtsstellung verleihen, die auch die Gläubiger der beklagten Gesellschaft respektieren müssten. Anders gewendet: Das Verfügungsverbot wurde nicht zur Sicherung eines Aus- oder Absonderungsrechts erlassen; einen solchen Anspruch begründen konnte es nicht. Die einstweilige Verfügung fiel daher mit der Konkurseröffnung weg.
4.4. Richtig ist, dass die Masseverwalterin ein Interesse daran hat, nicht durch das noch immer im Grundbuch eingetragene Verbot (faktisch) an der Verwertung der Liegenschaft gehindert zu werden. Dafür ist aber kein Einschreiten im Hauptverfahren erforderlich. Vielmehr ist das Sicherungsverfahren getrennt davon zu beurteilen. Nach der oben (Punkt 4.1.) dargestellten Rechtsprechung kann die Masseverwalterin den Antrag stellen, das durch die Konkurseröffnung bewirkte Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung deklarativ festzustellen. Einer Unterbrechung des Hauptverfahrens und dessen allfälliger Fortsetzung mit der Masseverwalterin bedarf es dafür nicht.
4.5. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass hier ein atypischer Fall vorliegt. Im Allgemeinen werden einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines anderen Anspruchs (nur) dann die Masse betreffen, wenn das auch für den Anspruch selbst gilt; so etwa bei einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zur Sicherung eines Anspruchs auf Übertragung einer Liegenschaft oder bei einer einstweiligen Verfügung im Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht. Das - ausnahmsweise - unterschiedliche Schicksal von Haupt- und Sicherungsverfahren ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass das Erstgericht eine einstweilige Verfügung erlassen hat, die über den mit Klage geltend gemachten Anspruch hinausgeht und nur bei einem sehr weiten Verständnis noch in dessen Rahmen fällt.
5. Aus diesen Gründen muss der Revisionsrekurs der Masseverwalterin scheitern.
Allgemein gilt: Der mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemachte Anspruch auf Anmeldung eines Gesellschafterwechsels beim Firmenbuch hat bei Insolvenz der Gesellschaft im Regelfall keine Auswirkungen auf die Sollmasse; das gegen die Gemeinschuldnerin geführte Verfahren wird daher durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 2 iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Masseverwalterin ist im Zwischenstreit über die Unterbrechung des Verfahrens unterlegen; sie hat dem Kläger daher die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen (4 Ob 276/98m). Eine Grundlage für den Zuspruch doppelten Einheitssatzes besteht allerdings nicht.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Masseverwalterin ist im Zwischenstreit über die Unterbrechung des Verfahrens unterlegen; sie hat dem Kläger daher die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen (4 Ob 276/98m). Eine Grundlage für den Zuspruch doppelten Einheitssatzes besteht allerdings nicht.