Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden: Klägerin) war einziger Gesellschafter der P***** BetriebsgmbH (im folgenden: ***** BetriebsgmbH). Der Erstbeklagte und erste Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden: Erstbeklagter) sowie J***** B***** waren Geschäftsführer sowohl der Klägerin als auch der P***** BetriebsgmbH. Beide waren alleinzeichnungsberechtigt, im Innenverhältnis war ihre Befugnis jedoch dahin eingeschränkt, daß sie in finanziellen Angelegenheiten nur gemeinsam vertretungsbefugt sind. Am 20.5.1991 veranlaßte der Erstbeklagte, ohne Wissen der Generalversammlung der Klägerin und ohne Wissen des anderen Geschäftsführers, daß
a) namens der Klägerin ein Gesellschafterbeschluß gefaßt wurde, mit welchem J***** B***** als Geschäftsführer der ***** BetriebsgmbH abberufen wurde;
b) mit Notariatsakt die Geschäftsanteile der Klägerin an der ***** BetriebsgmbH an den Bruder des Erstbeklagten - den Zweitbeklagten und zweiten Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden: Zweitbeklagter) - um den Preis von S 250.000 abgetreten wurden;
c) mit Notariatsakt die Geschäftsanteile des Erstbeklagten an der Klägerin um einen Preis von S 100.000 an den Zweitbeklagten abgetreten wurden, und
d) die Löschung des Mitgeschäftsführers J***** B***** beim Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien beantragt und eine neue Geschäftsführerliste vorgelegt wird, wonach der Zweitbeklagte als alleiniger Gesellschafter der ***** BetriebsgmbH ausgewiesen ist.
In der Generalversammlung der Klägerin vom 29.8.1991 wurde der Erstbeklagte als Geschäftsführer abberufen und Ing. Peter R***** zum weiteren einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.
In der Klage, in der die ***** BetriebsgmbH als Nebenintervenientin aufscheint (ebenfalls vertreten durch den Klagevertreter aufgrund einer von Ing. Peter R***** und J***** B***** erteilten Vollmacht), wurde vorgebracht, der Vertrag vom 20.5.1991 über die Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der ***** BetriebsgmbH (diese Anteile stellten das einzige Vermögen der Klägerin dar) sei nichtig und unwirksam. Der Erstbeklagte sei im Innenverhältnis dazu nicht ermächtigt gewesen, er habe dadurch die Klägerin ihrer Existenzgrundlage beraubt, seine Vorgangsweise erfülle das Tatbild der Untreue nach § 153 StGB. Der Zweitbeklagte habe von der bösen Absicht des Erstbeklagten Kenntnis haben müssen. Am 29.8.1991 habe auch bezüglich der ***** BetriebsgmbH eine Generalversammlung stattgefunden, wobei der Erstbeklagte als Geschäftsführer abberufen und Ing. Peter R***** zum weiteren Geschäftsführer bestellt worden sei. Da der Erstbeklagte veranlaßt habe, daß am 9.9.1991 im Firmenbuch bei der ***** BetriebsgmbH J***** B***** als Geschäftsführer gelöscht wurde und die neue Gesellschafterliste den Zweitbeklagten als Alleingesellschafter der ***** BetriebsgmbH ausweise, zu den Akten des Firmenbuches genommen worden sei, könne die Klägerin ihre Gesellschafterrechte an der ***** BetriebsgmbH nicht ausüben und die unrichtige Firmenbucheinlage nicht korrigieren. Die Klägerin begehrte daher die Erlassung folgenden Urteils:In der Klage, in der die ***** BetriebsgmbH als Nebenintervenientin aufscheint (ebenfalls vertreten durch den Klagevertreter aufgrund einer von Ing. Peter R***** und J***** B***** erteilten Vollmacht), wurde vorgebracht, der Vertrag vom 20.5.1991 über die Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der ***** BetriebsgmbH (diese Anteile stellten das einzige Vermögen der Klägerin dar) sei nichtig und unwirksam. Der Erstbeklagte sei im Innenverhältnis dazu nicht ermächtigt gewesen, er habe dadurch die Klägerin ihrer Existenzgrundlage beraubt, seine Vorgangsweise erfülle das Tatbild der Untreue nach Paragraph 153, StGB. Der Zweitbeklagte habe von der bösen Absicht des Erstbeklagten Kenntnis haben müssen. Am 29.8.1991 habe auch bezüglich der ***** BetriebsgmbH eine Generalversammlung stattgefunden, wobei der Erstbeklagte als Geschäftsführer abberufen und Ing. Peter R***** zum weiteren Geschäftsführer bestellt worden sei. Da der Erstbeklagte veranlaßt habe, daß am 9.9.1991 im Firmenbuch bei der ***** BetriebsgmbH J***** B***** als Geschäftsführer gelöscht wurde und die neue Gesellschafterliste den Zweitbeklagten als Alleingesellschafter der ***** BetriebsgmbH ausweise, zu den Akten des Firmenbuches genommen worden sei, könne die Klägerin ihre Gesellschafterrechte an der ***** BetriebsgmbH nicht ausüben und die unrichtige Firmenbucheinlage nicht korrigieren. Die Klägerin begehrte daher die Erlassung folgenden Urteils:
"1.) a) Der zwischen dem Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten in Form des Notariatsaktes des öffentlichen Notars Dr. Silvia Mlynek zur Geschäftszahl 170 am 20.5.1991 abgeschlossene Abtretungsvertrag betreffend die Geschäftsanteile der Klägerin P***** Holdinggesellschaft m.b.H. an der ***** Betriebsgesellschaft m.b.H. ist unwirksam; die klagende Partei ist nach wie vor Alleingesellschafterin der ***** Betriebsgesellschaft m.b.H.;
b) alle vom Zweitbeklagten seit dem 20.5.1991 als Gesellschafter der ***** Betriebsgesellschaft m.b.H. gefaßten Gesellschafterbeschlüsse sind unwirksam.
2.) a) Der Erstbeklagte ist schuldig, die Ausübung jeglicher Geschäftsführerrechte an der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu HRB ***** registrierten ***** Betriebsgesellschaft m.b.H. zu unterlassen;
b) der Zweitbeklagte ist schuldig, die Ausübung jeglicher Gesellschafterrechte an der ***** Betriebsgesellschaft m.b.H. zu unterlassen.
3.) Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin und der Nebenintervenientin die Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Weiters wurde die Erlassung folgender einstweiliger Verfügung beantragt:
"Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei P***** Holdinggesellschaft m.b.H. auf Wahrung ihrer unveränderten Gesellschafterrechte an der ***** Betriebsgesellschaft m.b.H. und auf Unterlassung, welche Begehren den Gegenstand der vorliegenden Klage bilden, wird für die Dauer dieses Rechtsstreites
1.) dem im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu HRB ***** eingetragenen Geschäftsführer N***** K***** die Ausübung seiner Geschäftsführerrechte für diese Gesellschaft verboten;
2.) Ing. Peter R*****, mit der vorläufigen Ausübung der Geschäftsführung mit alleiniger Vertretungsbefugnis betraut;
3.) dem Gegner der gefährdeten Partei M***** K***** jede Ausübung von Gesellschafterrechten an der zu 1.) genannten Gesellschaft verboten."
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und legte der Klägerin den Erlag einer (in der Folge auch erlegten) Sicherheitsleistung von S 100.000 auf. Das Erstgericht ging davon aus, daß der Erstbeklagte als Geschäftsführer der Klägerin Vertretungshandlungen gesetzt habe, die dem Willen der Mehrheit der Gesellschafter grob widersprochen hätten, der Erstbeklagte habe mit dem Zweitbeklagten zum Schaden der Klägerin arglistig zusammengewirkt. Es sei nämlich der Klägerin derzeit nicht möglich, ihre Gesellschafterrechte an der ***** BetriebsgmbH auszuüben, die erfolgte Firmenbucheintragung zu beseitigen bzw. allfällige Neueintragungen durchzuführen.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes, der in seinem Punkt 3. als nicht in Beschwerde gezogen unberührt blieb, dahin ab, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Ansicht, es könne im Provisorialverfahren dahingestellt bleiben, ob die Klagevertreter durch die Nebenintervenientin ordnungsgemäß bevollmächtigt worden seien, weil der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur von der Klägerin gestellt worden sei. In der Sache selbst führte das Rekursgericht folgendes aus:
Die Klägerin begehre die Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter anderem zur Sicherung ihres Anspruches auf Wahrung ihrer unveränderten Gesellschafterrechte an der ***** BetriebsgmbH. Eine einstweilige Verfügung könne nur zur Sicherung eines konkret geltend gemachten Anspruchs angeordnet werden. Die Klägerin habe nun in ihrem zu Punkt 1)a) gestellten Urteilsantrag begehrt, festzustellen, daß der zwischen dem Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten abgeschlossene Abtretungsvertrag vom 20.5.1991 betreffend die Geschäftsanteile der Klägerin an der ***** BetriebsgmbH unwirksam und die Klägerin nach wie vor Alleingesellschafterin der ***** BetriebsgmbH sei. Zur Sicherung dieses Feststellungsbegehrens komme die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Weiters sei das gewählte Sicherungsmittel, daß nämlich dem Erstbeklagten die Ausübung seiner Geschäftsführerrechte verboten werde, nicht geeignet, den allfälligen Anspruch der Klägerin auf Erklärung der Unwirksamkeit des vorhin genannten Abtretungsvertrags und der sich daraus ergebenden Konsequenz, daß sie nach wie vor Alleingesellschafterin der ***** BetriebsgmbH sei, zu sichern. Der Abtretungsvertrag sei ja bereits am 20.5.1991 abgeschlossen worden. Sei dieses allenfalls unwirksame Rechtsgeschäft bereits vollzogen, werde zu klären sein, ob der Vertrag tatsächlich als unwirksam anzusehen sei, all dies habe mit der zukünftigen Ausübung der Geschäftsführerrechte des Erstbeklagten nichts zu tun. Schließlich gehe das Begehren, dem Erstbeklagten mittels einstweiliger Verfügung die Ausübung seiner Geschäftsführerrechte zu verbieten, über das Feststellungsbegehren weit hinaus, sodaß auch aus diesem Grunde zur Sicherung des Anspruchs "auf Wahrung der unveränderten Gesellschafterrechte" die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig sei. Die Klägerin habe weiters begehrt, zur Sicherung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches die einstweilige Verfügung, womit dem Beklagten die Ausübung seiner Geschäftsführerrechte für die ***** BetriebsgmbH verboten werde, zu erlassen. Dieses Begehren im Provisorialverfahren sei durch das Urteilsbegehren zu Punkt 2.)a) gedeckt. Die Klägerin sei aber zu einem derartigen Begehren nicht antragslegitimiert. Sie sei lediglich - für den Fall der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages - Gesellschafterin der ***** BetriebsgmbH, deren eingetragener Geschäftsführer der Erstbeklagte sei. Der einzelne Geschäftsführer könne auf die Geschäftsführung nur dadurch Einfluß nehmen, daß er sein Stimmrecht in der zur Willensbildung der Gesellschaft erforderlichen und im Gesetz bzw. Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Weise ausübe. Das Gesetz räume ihm nicht das Recht ein, selbsttätig auf andere Weise, etwa durch Klagssführung, die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten von der Gesellschaft zu erzwingen. Der einzelne Gesellschafter sei aufgrund seiner Eigenschaft niemals befugt, die Gesellschaft, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten gegen den Geschäftsführer, zu vertreten. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin habe die Klägerin sohin gegen den Erstbeklagten als Geschäftsführer der ***** BetriebsgmbH weder einen Anspruch auf Entfaltung einer bestimmten Tätigkeit für die ***** BetriebsgmbH noch einen Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit oder jeder Geschäftsführertätigkeit überhaupt. Schon mangels Klags- bzw. Antragslegitimation sei sohin der Antrag der Klägerin, zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches eine einstweilige Verfügung zu bewilligen, mittels welcher dem Erstbeklagten die Ausübung seiner Geschäftsführerrechte für die ***** BetriebsgmbH verboten werde, abzuweisen. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, daß die ***** BetriebsgmbH jedenfalls nicht berechtigt wäre, anstelle der Klägerin eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Abgesehen davon habe sie sich am Provisorialverfahren nicht beteiligt und wäre auch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Schon aus diesen Gründen müsse das weitere Provisorialbegehren der Klägerin, Ing. Peter R***** möge mit der vorläufigen Ausübung der Geschäftsführung (für die ***** BetriebsgmbH) und alleiniger Vertretungsbefugnis betraut werden, ins Leere gehen. Wenn die Klägerin als Gesellschafterin der ***** BetriebsgmbH nämlich nicht berechtigt sei, hinsichtlich des eingetragenen Geschäftsführers ein gerichtliches Verbot der weiteren Tätigkeit zu erwirken, könne schon rein logisch keine Berechtigung dazu bestehen, eine Provisorialmaßnahme zu erwirken, mittels welcher eine andere Person mit der vorläufigen Ausübung der Geschäftsführung betraut würde. Es könne aber auch das Gericht nach einem auf Abberufung eines Geschäftsführers bzw. auf Untersagung der Ausübung der Geschäftsführerrechte lautenden Urteil einer Gesellschaft nicht einen neuen Geschäftsführer aufzwingen. Damit würde in wesentliche Rechte der Gesellschaft eingegriffen werden. Es sei daher nach einem derartigen Urteil Sache der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Unterlassen sie dies, so könne ein Beteiligter und unter Umständen auch ein Gesellschafter beim Registergericht den Antrag auf vorläufige Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 15 a GmbHG stellen. Das vorliegende Klagebegehren sei auch nicht darauf gerichtet, Ing. Peter R***** zum (vorläufigen) Geschäftsführer zu bestellen. Schon aus diesem Grund könne im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, die hinsichtlich der Abberufung eines Geschäftsführers grundsätzlich möglich wäre, nicht gleichzeitig ein Dritter vom Gericht als Geschäftsführer bestellt werden. Damit würde nämlich der Klägerin etwas eingeräumt werden, was sie auch im Fall einer vollen Klagsstattgebung nicht erreichen könnte. Faßte man den Provisorialantrag, Ing. Peter R***** möge mit der vorläufigen Ausübung der Geschäftsführung betraut werden, als Antrag gemäß § 15 a GmbHG auf, dann sei einerseits festzuhalten, daß der ***** BetriebsgmbH die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer nicht fehlen, denn sie habe einen eingetragenen Geschäftsführer, und andererseits wäre ein derartiger Antrag an das Registergericht zu richten.Die Klägerin begehre die Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter anderem zur Sicherung ihres Anspruches auf Wahrung ihrer unveränderten Gesellschafterrechte an der ***** BetriebsgmbH. Eine einstweilige Verfügung könne nur zur Sicherung eines konkret geltend gemachten Anspruchs angeordnet werden. Die Klägerin habe nun in ihrem zu Punkt 1)a) gestellten Urteilsantrag begehrt, festzustellen, daß der zwischen dem Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten abgeschlossene Abtretungsvertrag vom 20.5.1991 betreffend die Geschäftsanteile der Klägerin an der ***** BetriebsgmbH unwirksam und die Klägerin nach wie vor Alleingesellschafterin der ***** BetriebsgmbH sei. Zur Sicherung dieses Feststellungsbegehrens komme die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Weiters sei das gewählte Sicherungsmittel, daß nämlich dem Erstbeklagten die Ausübung seiner Geschäftsführerrechte verboten werde, nicht geeignet, den allfälligen Anspruch der Klägerin auf Erklärung der Unwirksamkeit des vorhin genannten Abtretungsvertrags und der sich daraus ergebenden Konsequenz, daß sie nach wie vor Alleingesellschafterin der ***** BetriebsgmbH sei, zu sichern. Der Abtretungsvertrag sei ja bereits am 20.5.1991 abgeschlossen worden. Sei dieses allenfalls unwirksame Rechtsgeschäft bereits vollzogen, werde zu klären sein, ob der Vertrag tatsächlich als unwirksam anzusehen sei, all dies habe mit der zukünftigen Ausübung der Geschäftsführerrechte des Erstbeklagten nichts zu tun. Schließlich gehe das Begehren, dem Erstbeklagten mittels einstweiliger Verfügung die Ausübung seiner Geschäftsführerrechte zu verbieten, über das Feststellungsbegehren weit hinaus, sodaß auch aus diesem Grunde zur Sicherung des Anspruchs "auf Wahrung der unveränderten Gesellschafterrechte" die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig sei. Die Klägerin habe weiters begehrt, zur Sicherung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches die einstweilige Verfügung, womit dem Beklagten die Ausübung seiner Geschäftsführerrechte für die ***** BetriebsgmbH verboten werde, zu erlassen. Dieses Begehren im Provisorialverfahren sei durch das Urteilsbegehren zu Punkt 2.)a) gedeckt. Die Klägerin sei aber zu einem derartigen Begehren nicht antragslegitimiert. Sie sei lediglich - für den Fall der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages - Gesellschafterin der ***** BetriebsgmbH, deren eingetragener Geschäftsführer der Erstbeklagte sei. Der einzelne Geschäftsführer könne auf die Geschäftsführung nur dadurch Einfluß nehmen, daß er sein Stimmrecht in der zur Willensbildung der Gesellschaft erforderlichen und im Gesetz bzw. Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Weise ausübe. Das Gesetz räume ihm nicht das Recht ein, selbsttätig auf andere Weise, etwa durch Klagssführung, die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten von der Gesellschaft zu erzwingen. Der einzelne Gesellschafter sei aufgrund seiner Eigenschaft niemals befugt, die Gesellschaft, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten gegen den Geschäftsführer, zu vertreten. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin habe die Klägerin sohin gegen den Erstbeklagten als Geschäftsführer der ***** BetriebsgmbH weder einen Anspruch auf Entfaltung einer bestimmten Tätigkeit für die ***** BetriebsgmbH noch einen Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit oder jeder Geschäftsführertätigkeit überhaupt. Schon mangels Klags- bzw. Antragslegitimation sei sohin der Antrag der Klägerin, zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches eine einstweilige Verfügung zu bewilligen, mittels welcher dem Erstbeklagten die Ausübung seiner Geschäftsführerrechte für die ***** BetriebsgmbH verboten werde, abzuweisen. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, daß die ***** BetriebsgmbH jedenfalls nicht berechtigt wäre, anstelle der Klägerin eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Abgesehen davon habe sie sich am Provisorialverfahren nicht beteiligt und wäre auch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Schon aus diesen Gründen müsse das weitere Provisorialbegehren der Klägerin, Ing. Peter R***** möge mit der vorläufigen Ausübung der Geschäftsführung (für die ***** BetriebsgmbH) und alleiniger Vertretungsbefugnis betraut werden, ins Leere gehen. Wenn die Klägerin als Gesellschafterin der ***** BetriebsgmbH nämlich nicht berechtigt sei, hinsichtlich des eingetragenen Geschäftsführers ein gerichtliches Verbot der weiteren Tätigkeit zu erwirken, könne schon rein logisch keine Berechtigung dazu bestehen, eine Provisorialmaßnahme zu erwirken, mittels welcher eine andere Person mit der vorläufigen Ausübung der Geschäftsführung betraut würde. Es könne aber auch das Gericht nach einem auf Abberufung eines Geschäftsführers bzw. auf Untersagung der Ausübung der Geschäftsführerrechte lautenden Urteil einer Gesellschaft nicht einen neuen Geschäftsführer aufzwingen. Damit würde in wesentliche Rechte der Gesellschaft eingegriffen werden. Es sei daher nach einem derartigen Urteil Sache der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Unterlassen sie dies, so könne ein Beteiligter und unter Umständen auch ein Gesellschafter beim Registergericht den Antrag auf vorläufige Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 15, a GmbHG stellen. Das vorliegende Klagebegehren sei auch nicht darauf gerichtet, Ing. Peter R***** zum (vorläufigen) Geschäftsführer zu bestellen. Schon aus diesem Grund könne im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, die hinsichtlich der Abberufung eines Geschäftsführers grundsätzlich möglich wäre, nicht gleichzeitig ein Dritter vom Gericht als Geschäftsführer bestellt werden. Damit würde nämlich der Klägerin etwas eingeräumt werden, was sie auch im Fall einer vollen Klagsstattgebung nicht erreichen könnte. Faßte man den Provisorialantrag, Ing. Peter R***** möge mit der vorläufigen Ausübung der Geschäftsführung betraut werden, als Antrag gemäß Paragraph 15, a GmbHG auf, dann sei einerseits festzuhalten, daß der ***** BetriebsgmbH die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer nicht fehlen, denn sie habe einen eingetragenen Geschäftsführer, und andererseits wäre ein derartiger Antrag an das Registergericht zu richten.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der im Namen der Klägerin und der ***** BetriebsgmbH erhobene außerordentliche Revisionsrekurs, in dem die Wiederherstellung der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt wird.
Der Erstbeklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.