Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit der Klage auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund durch jeden Gesellschafter entspricht der Rechtsprechung und Lehre. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist die Möglichkeit der Abberufungsklage nicht auf Fälle beschränkt, in welchen der Geschäftsführer schon allein durch die Ausübung seines Stimmrechtes seine Abberufung durch die Gesellschafter verhindern kann (SZ 60/285). Es ist auch herrschende Auffassung, daß jene Gesellschafter, die ihre Mitwirkung an der Abberufungsklage verweigern, auf Zustimmung geklagt werden können (SZ 60/285; Reich-Rohrwig,
GmbH-Recht 158 f; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Rz 17 mwN). Dem Rekursgericht ist ferner darin beizupflichten, daß die beiden Klagen miteinander verbunden werden können (Reich-Rohrwig aaO 160 und in WBl. 1988, 126; Kastner5 376). Ob der geltend gemachte Anspruch des Klägers Gegenstand einer Beschlußfassung der Generalversammlung war, wie vom Kläger behauptet und vom Rekursgericht auf Grund dieser Behauptung angenommen wurde, ist, entgegen der Meinung der beklagten Parteien, ohne Bedeutung. Die Frage, ob vor Einbringung der Abberufungsklage zwingend eine Generalversammlung abzuhalten ist, wird im Schrifttum zu Recht verneint (Reich-Rohrwig, Zur gerichtlichen Abberufung des GmbH-Geschäftsführers in ecolex 1990, 87). § 16 Abs.2 GmbHG macht die Abberufungsklage nicht von einer vorangehenden Gesellschafterbeschlußfassung abhängig. Der Hinweis in § 16 Abs.2 auf die §§ 117 und 127 HGB bringt zum Ausruck, daß die herrschende Auslegung dieser Bestimmungen auch im Bereich des GmbH-Rechtes sinngemäß anzuwenden ist (SZ 60/285). Nach herrschender Auffassung wird bei den Personengesellschaften die vorangehende Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht verlangt (Reich-Rohrwig aaO mwN). Zudem wäre in Fällen mit entsprechender Beteiligungskonstellation die vorangehende Gesellschafterbeschlußfassung ein unnötiger Formalismus. Daß der Anspruch auf Abberufung grundsätzlich auch durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann (SZ 55/86; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 163; Kastner aaO; vgl. auch Torggler-Kucsko aaO Rz 21), wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Nach ihrem Standpunkt stehe hier aber der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegen, daß der Anspruch des Klägers auf Abberufung durch den Erfolg des Zustimmungsbegehrens gegen die übrigen Gesellschafter bedingt ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß die Abberufungsklage eine die Beteiligung aller Gesellschafter erfordernde Rechtsgestaltungsklage ist, bei der erst die rechtskräftige Verurteilung der sich gegen die Abberufung sperrenden Gesellschafter deren Teilnahme an der Abberufungsklage ersetzt (SZ 60/285). Wird jedoch die Zustimmungsklage mit der Abberufungsklage verbunden, besteht nach dem Zweck der einstweiligen Verfügung, wesentliche Nachteile zu verhindern, kein Grund, die Zulässigkeit der Sicherung des Abberufungsanspruchs vor der Entscheidung über den Zustimmungsanspruch zu versagen. Dem antragstellenden Gesellschafter obliegt nur die doppelte Bescheinigungspflicht. Er muß Umstände glaubhaft machen, die nicht nur das Abberufungsbegehren, sondern auch das Zustimmungsbegehren begründen können (vgl. Novotny in NZ 1982, 92). Die mit Zustimmungsklage belangten übrigen Gesellschafter sind aber auch im Sicherungsverfahren, entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, Gegner der gefährdeten Partei, weil es sich auch bei einer bloß vorläufigen Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht um einen Akt der Gestaltung gesellschaftlicher Rechtsverhältnisse handelt. Zu beachten ist jedoch, daß bei Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht durch einstweilige Verfügung die Voraussetzungen streng zu prüfen sind. Aus der Regelung der Stimmberechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 39 Abs.5 GmbHG ergibt sich, daß der Gesetzgeber offensichtlich eher in Kauf nimmt, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe für die Dauer des Rechtsstreites die Geschäftsführung ausübt, als daß ihm im umgekehrten Fall eine Gesellschafterminderheit für die Prozeßdauer die Geschäftsführung entzieht. Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch § 390 EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung (Reich-Rohrwig in JBl. 1981, 196).GmbH-Recht 158 f; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Rz 17 mwN). Dem Rekursgericht ist ferner darin beizupflichten, daß die beiden Klagen miteinander verbunden werden können (Reich-Rohrwig aaO 160 und in WBl. 1988, 126; Kastner5 376). Ob der geltend gemachte Anspruch des Klägers Gegenstand einer Beschlußfassung der Generalversammlung war, wie vom Kläger behauptet und vom Rekursgericht auf Grund dieser Behauptung angenommen wurde, ist, entgegen der Meinung der beklagten Parteien, ohne Bedeutung. Die Frage, ob vor Einbringung der Abberufungsklage zwingend eine Generalversammlung abzuhalten ist, wird im Schrifttum zu Recht verneint (Reich-Rohrwig, Zur gerichtlichen Abberufung des GmbH-Geschäftsführers in ecolex 1990, 87). Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG macht die Abberufungsklage nicht von einer vorangehenden Gesellschafterbeschlußfassung abhängig. Der Hinweis in Paragraph 16, Absatz 2, auf die Paragraphen 117 und 127 HGB bringt zum Ausruck, daß die herrschende Auslegung dieser Bestimmungen auch im Bereich des GmbH-Rechtes sinngemäß anzuwenden ist (SZ 60/285). Nach herrschender Auffassung wird bei den Personengesellschaften die vorangehende Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht verlangt (Reich-Rohrwig aaO mwN). Zudem wäre in Fällen mit entsprechender Beteiligungskonstellation die vorangehende Gesellschafterbeschlußfassung ein unnötiger Formalismus. Daß der Anspruch auf Abberufung grundsätzlich auch durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann (SZ 55/86; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 163; Kastner aaO; vergleiche auch Torggler-Kucsko aaO Rz 21), wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Nach ihrem Standpunkt stehe hier aber der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegen, daß der Anspruch des Klägers auf Abberufung durch den Erfolg des Zustimmungsbegehrens gegen die übrigen Gesellschafter bedingt ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß die Abberufungsklage eine die Beteiligung aller Gesellschafter erfordernde Rechtsgestaltungsklage ist, bei der erst die rechtskräftige Verurteilung der sich gegen die Abberufung sperrenden Gesellschafter deren Teilnahme an der Abberufungsklage ersetzt (SZ 60/285). Wird jedoch die Zustimmungsklage mit der Abberufungsklage verbunden, besteht nach dem Zweck der einstweiligen Verfügung, wesentliche Nachteile zu verhindern, kein Grund, die Zulässigkeit der Sicherung des Abberufungsanspruchs vor der Entscheidung über den Zustimmungsanspruch zu versagen. Dem antragstellenden Gesellschafter obliegt nur die doppelte Bescheinigungspflicht. Er muß Umstände glaubhaft machen, die nicht nur das Abberufungsbegehren, sondern auch das Zustimmungsbegehren begründen können vergleiche Novotny in NZ 1982, 92). Die mit Zustimmungsklage belangten übrigen Gesellschafter sind aber auch im Sicherungsverfahren, entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, Gegner der gefährdeten Partei, weil es sich auch bei einer bloß vorläufigen Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht um einen Akt der Gestaltung gesellschaftlicher Rechtsverhältnisse handelt. Zu beachten ist jedoch, daß bei Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht durch einstweilige Verfügung die Voraussetzungen streng zu prüfen sind. Aus der Regelung der Stimmberechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG ergibt sich, daß der Gesetzgeber offensichtlich eher in Kauf nimmt, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe für die Dauer des Rechtsstreites die Geschäftsführung ausübt, als daß ihm im umgekehrten Fall eine Gesellschafterminderheit für die Prozeßdauer die Geschäftsführung entzieht. Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch Paragraph 390, EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung (Reich-Rohrwig in JBl. 1981, 196).
Bedacht zu nehmen wird im fortgesetzten Verfahren ferner darauf sein, daß sich der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung im wesentlichen mit dem Abberufungsbegehren deckt und somit durch die einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung vorgegriffen würde. Die einstweilige Verfügung kann daher nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO erlassen werden. Danach kann zur Sicherung eines anderen Anspruchs als einer Geldforderung eine einstweilige Verfügung dann getroffen werden, wenn dies zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird. Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens stellt eine Anspruchsgefährdung dar. Auch bei Beurteilung der Voraussetzungen nach § 381 Z 2 EO ist, da der Prozeßerfolg auf Grund eines bloß bescheinigten Sachverhaltes vorweggenommen werden soll, ein strenger Maßstab anzulegen (ecolex 1991, 168 mwN).Bedacht zu nehmen wird im fortgesetzten Verfahren ferner darauf sein, daß sich der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung im wesentlichen mit dem Abberufungsbegehren deckt und somit durch die einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung vorgegriffen würde. Die einstweilige Verfügung kann daher nur nach Maßgabe des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erlassen werden. Danach kann zur Sicherung eines anderen Anspruchs als einer Geldforderung eine einstweilige Verfügung dann getroffen werden, wenn dies zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird. Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens stellt eine Anspruchsgefährdung dar. Auch bei Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO ist, da der Prozeßerfolg auf Grund eines bloß bescheinigten Sachverhaltes vorweggenommen werden soll, ein strenger Maßstab anzulegen (ecolex 1991, 168 mwN).
Die Nichtzustellung des den Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses des Erstgerichtes stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten dar und begründet keine Nichtigkeit.
Der Kläger wendet sich nur gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß im Rahmen der einstweiligen Verfügung für den abberufenen Geschäftsführer kein anderer Geschäftsführer vorläufig bestellt werden kann. Diese Rechtsansicht entspricht der Rechtsprechung und Lehre (SZ 55/86 mwN; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 163).
Demgemäß ist der Revisionsrekurs des Klägers mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Den Revisionsrekursen der Beklagten ist dagegen nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 78, 402 Abs.2 EO iVm mit den §§ 52 Abs.1 und 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit mit den Paragraphen 52, Absatz eins und 50 ZPO.