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Rechtssatz RS0005526×

Rechtssatz RS0005526

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005526

Geschäftszahl

7Ob559/91; 8Ob633/91; 9Ob40/99v

Entscheidungsdatum

17.03.1999

Rechtssatz

Aus der Regelung der Stimmberechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG ergibt sich, daß der Gesetzgeber offentsichtlich eher in Kauf nimmt, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe für die Dauer des Rechtsstreites die Geschäftsführung ausübt, als daß ihm im umgekehrten Fall eine Gesellschaftsminderheit für die Prozeßdauer die Geschäftsführung entzieht. Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch Paragraph 390, EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 559/91
    Entscheidungstext OGH 11.07.1991 7 Ob 559/91
    EvBl 1992/2 S 24 = SZ 64/103 = WBl 1992,63 = ecolex 1992,29
  • 8 Ob 633/91
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 633/91
    RdW 1992,173 = SZ 64/175 = ecolex 1992,170 = WBl 1992,198
  • 9 Ob 40/99v
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 Ob 40/99v
    Auch; nur: Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch § 390 EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19910711_OGH0002_0070OB00559_9100000_003