Rechtssatz RS0005526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005526
Entscheidungsdatum
17.03.1999
Rechtssatz
Aus der Regelung der Stimmberechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 39 Abs 5 GmbHG ergibt sich, daß der Gesetzgeber offentsichtlich eher in Kauf nimmt, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe für die Dauer des Rechtsstreites die Geschäftsführung ausübt, als daß ihm im umgekehrten Fall eine Gesellschaftsminderheit für die Prozeßdauer die Geschäftsführung entzieht. Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch § 390 EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung.Aus der Regelung der Stimmberechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG ergibt sich, daß der Gesetzgeber offentsichtlich eher in Kauf nimmt, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe für die Dauer des Rechtsstreites die Geschäftsführung ausübt, als daß ihm im umgekehrten Fall eine Gesellschaftsminderheit für die Prozeßdauer die Geschäftsführung entzieht. Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch Paragraph 390, EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 559/91
Entscheidungstext OGH 11.07.1991 7 Ob 559/91
EvBl 1992/2 S 24 = SZ 64/103 = WBl 1992,63 = ecolex 1992,29
- 8 Ob 633/91
Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 633/91
RdW 1992,173 = SZ 64/175 = ecolex 1992,170 = WBl 1992,198
- 9 Ob 40/99v
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 Ob 40/99v
Auch; nur: Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch § 390 EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005526
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00559_9100000_003