Begründung:
Die Antragsteller als Gesellschafter streben die Abberufung des Antragsgegners als Gesellschafter-Geschäftsführers der *****Ges.m.b.H., an. Dieser ist Mehrheitsgesellschafter zu 52 %. Gemäß Punkt 13 des Gesellschaftsvertrages, Beilage ./A, entscheidet in allen mit der Errichtung und Durchführung des Gesellschaftsvertrages sowie im Zuge des Gesellschaftsverhältnisses und seiner Auflösung entstehenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht.
Die Antragsteller halten die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und damit den ordentlichen Rechtsweg für zulässig und beantragen zur Sicherung ihres Anspruches die vorläufige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des Antragsgegners für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsverfahrens.
Das Erstgericht bejahte unabhängig davon, ob die von den gefährdeten Antragstellern behauptete Schiedsvereinbarung getroffen wurde oder nicht, seine sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, wies diesen Antrag aber ohne Anhörung des Gegners ab, weil die Antragsteller lediglich die Wahrscheinlichkeit behauptet hätten, daß der Geschäftsführer weiter das Vermögen der Gesellschaft ("Firma") durch sein Verhalten schädigen werde, sodaß sein Verbleiben in dieser Funktion unzumutbar sei; ein Vermögensschaden könne aber grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden, sodaß mangels anderer Behauptung die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens nicht gerechtfertigt sei. Daß Geldersatz nicht geleistet werden könne oder untunlich erscheine, sei von den gefährdeten Parteien nicht behauptet worden. Somit liege keiner der in § 381 EO genannten Fälle vor.Das Erstgericht bejahte unabhängig davon, ob die von den gefährdeten Antragstellern behauptete Schiedsvereinbarung getroffen wurde oder nicht, seine sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, wies diesen Antrag aber ohne Anhörung des Gegners ab, weil die Antragsteller lediglich die Wahrscheinlichkeit behauptet hätten, daß der Geschäftsführer weiter das Vermögen der Gesellschaft ("Firma") durch sein Verhalten schädigen werde, sodaß sein Verbleiben in dieser Funktion unzumutbar sei; ein Vermögensschaden könne aber grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden, sodaß mangels anderer Behauptung die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens nicht gerechtfertigt sei. Daß Geldersatz nicht geleistet werden könne oder untunlich erscheine, sei von den gefährdeten Parteien nicht behauptet worden. Somit liege keiner der in Paragraph 381, EO genannten Fälle vor.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. In seiner Entscheidungsbegründung verwies es auf die Entscheidung SZ 50/51, nach deren Inhalt in der Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch einen bereits abberufenen Geschäftsführer eine Bedrohung mit unwiederbringlichen Nachteilen für die Gesellschaft liege, die seine Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen müsse, solange die Löschung des Geschäftsführers im Handelsregister nicht durchgeführt sei. Im vorliegenden Fall sei zwar der Antragsgegner noch nicht abberufen, sondern seine Abberufung werde erst durchzusetzen sein; dieser Umstand erscheine aber für die Beurteilung der Gefahrenbescheinigung nach Ansicht des Rekursgerichtes unerheblich, denn die unbefugte Geschäftsführung eines bereits abberufenen Geschäftsführers wirke sich nicht schon aus dem Grunde der bereits erfolgten Abberufung nachteiliger aus als die Geschäftsführung durch einen noch nicht abberufenen Geschäftsführer, gegen den behauptetermaßen ein wichtiger Abberufungsgrund iS des § 16 Abs 2 GesmbHG, §§ 117 und 127 HGB bestehe. Der vom Erstgericht angenommene Abweisungsgrund liege somit nicht vor. Mangels Durchführung des auf Grund der von den Antragstellern angebotenen Bescheinigungsmittel erforderlichen Bescheinigungsverfahrens sei die Rechtssache daher noch nicht spruchreif. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gründe sich darauf, daß das Oberlandesgericht Linz in dieser Rechtssache die Ansicht vertreten habe, die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes könne die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges tangieren, welche Ansicht vom Rekursgericht im Hinblick auf die Entscheidung SZ 50/83 aber abgelehnt werde; weiters darauf, daß dieser die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejahenden Entscheidung ein Teil der Lehre entgegenstehe; schließlich unterscheide sich der vorliegende Fall von jenem der SZ 50/51 dadurch, daß dort der Geschäftsführer bereits wirksam abberufen gewesen sei.Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. In seiner Entscheidungsbegründung verwies es auf die Entscheidung SZ 50/51, nach deren Inhalt in der Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch einen bereits abberufenen Geschäftsführer eine Bedrohung mit unwiederbringlichen Nachteilen für die Gesellschaft liege, die seine Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen müsse, solange die Löschung des Geschäftsführers im Handelsregister nicht durchgeführt sei. Im vorliegenden Fall sei zwar der Antragsgegner noch nicht abberufen, sondern seine Abberufung werde erst durchzusetzen sein; dieser Umstand erscheine aber für die Beurteilung der Gefahrenbescheinigung nach Ansicht des Rekursgerichtes unerheblich, denn die unbefugte Geschäftsführung eines bereits abberufenen Geschäftsführers wirke sich nicht schon aus dem Grunde der bereits erfolgten Abberufung nachteiliger aus als die Geschäftsführung durch einen noch nicht abberufenen Geschäftsführer, gegen den behauptetermaßen ein wichtiger Abberufungsgrund iS des Paragraph 16, Absatz 2, GesmbHG, Paragraphen 117 und 127 HGB bestehe. Der vom Erstgericht angenommene Abweisungsgrund liege somit nicht vor. Mangels Durchführung des auf Grund der von den Antragstellern angebotenen Bescheinigungsmittel erforderlichen Bescheinigungsverfahrens sei die Rechtssache daher noch nicht spruchreif. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gründe sich darauf, daß das Oberlandesgericht Linz in dieser Rechtssache die Ansicht vertreten habe, die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes könne die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges tangieren, welche Ansicht vom Rekursgericht im Hinblick auf die Entscheidung SZ 50/83 aber abgelehnt werde; weiters darauf, daß dieser die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejahenden Entscheidung ein Teil der Lehre entgegenstehe; schließlich unterscheide sich der vorliegende Fall von jenem der SZ 50/51 dadurch, daß dort der Geschäftsführer bereits wirksam abberufen gewesen sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Antragsgegner Revisionsrekurs mit dem Abänderungsantrag, das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Das gegenständliche Sicherungsverfahren und die vorinstanzlichen Beschlüsse seien nichtig, weil im Sinne der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Schiedsvereinbarung, wonach in allen mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertrages sowie im Zuge des Gesellschaftsverhältnisses und seiner Auflösung entstehenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, der ordentliche Rechtsweg unzulässig sei. Darüberhinaus habe das Erstgericht zu Recht angenommen, daß die Antragsteller keine Behauptungen aufgestellt hätten, wonach die beantragte einstweilige Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens benötigt werde.
Den Rekursausführungen kann nicht gefolgt werden.