Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
1.1. Nach § 40 PSG verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die im Privatstiftungsgesetz dem Gericht zugewiesen sind, dieses im Verfahren außer Streitsachen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Prozessgericht zugewiesen sind. Zu den im Verfahren außer Streitsachen zu erledigenden Sachen gehört auch ein Antrag auf Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses nach § 35 Abs 4 PSG (N. Arnold, PSG² [2007] § 40 Rz 5).1.1. Nach Paragraph 40, PSG verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die im Privatstiftungsgesetz dem Gericht zugewiesen sind, dieses im Verfahren außer Streitsachen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Prozessgericht zugewiesen sind. Zu den im Verfahren außer Streitsachen zu erledigenden Sachen gehört auch ein Antrag auf Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses nach Paragraph 35, Absatz 4, PSG (N. Arnold, PSG² [2007] Paragraph 40, Rz 5).
1.2. Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht bedurfte es nicht, weil dieses nicht über einen rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand zu befinden hatte (§ 62 Abs 4 AußStrG); es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt (6 Ob 19/06x SZ 2006/70 = ecolex 2006/326 [Reich-Rohrwig]; vgl auch G. Kodek/G. Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257 [276] mwN; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 223).1.2. Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht bedurfte es nicht, weil dieses nicht über einen rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand zu befinden hatte (Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG); es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vorliegt (6 Ob 19/06x SZ 2006/70 = ecolex 2006/326 [Reich-Rohrwig]; vergleiche auch G. Kodek/G. Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257 [276] mwN; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] Paragraph 15, Rz 223).
2. Nach § 35 Abs 1 Z 4 PSG wird die Privatstiftung aufgelöst, sobald der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gefasst hat. Hat er dies getan, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorlag, kann nach Abs 4 unter anderem der Stifter bei Gericht die Aufhebung des Beschlusses beantragen. Das Gericht hat dann die inhaltliche Richtigkeit des Auflösungsbeschlusses und damit das Vorliegen eines der in § 35 Abs 2 PSG genannten Gründe zu prüfen (6 Ob 19/06x; N. Arnold, PSG² [2007] § 35 Rz 20).2. Nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, PSG wird die Privatstiftung aufgelöst, sobald der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gefasst hat. Hat er dies getan, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorlag, kann nach Absatz 4, unter anderem der Stifter bei Gericht die Aufhebung des Beschlusses beantragen. Das Gericht hat dann die inhaltliche Richtigkeit des Auflösungsbeschlusses und damit das Vorliegen eines der in Paragraph 35, Absatz 2, PSG genannten Gründe zu prüfen (6 Ob 19/06x; N. Arnold, PSG² [2007] Paragraph 35, Rz 20).
Das Antragsrecht nach § 35 Abs 4 PSG käme im vorliegenden Fall (unter anderem) an sich Walter T***** (als Stifter) zu.Das Antragsrecht nach Paragraph 35, Absatz 4, PSG käme im vorliegenden Fall (unter anderem) an sich Walter T***** (als Stifter) zu.
3.1. Der Antragsteller wurde zum Masseverwalter im Konkurs (Schuldenregulierungsverfahren) über das Vermögen Walter T*****s bestellt. Dieser verlor damit die zivilrechtliche Verfügungsmacht über die Konkursmasse, die jetzt dem Antragsteller als Masseverwalter zusteht (Mohr, Privatkonkurs² [2007] 34), der unter anderem für die Einbringung der Aktiven zu sorgen, Prozesse zu führen, das Konkursvermögen zu verwerten und den Erlös zu verteilen hat (Mohr aaO 22 f).
Nach § 6 Abs 3 KO können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dabei handelt es sich entweder um Streitigkeiten, deren Streitgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist, oder um vermögensrechtliche Streitigkeiten, die weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bilden (RIS-Justiz RS0064115), und zwar unmittelbar auf den Stand der Sollmasse keinen Einfluss nehmen. Unmittelbar ist dabei der Einfluss auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das (klagsstattgebende) Urteil auf deren Bestand und Höhe rechtsnotwendigerweise auswirkt (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [1999] § 6 KO Rz 50; RIS-Justiz RS0064115).Nach Paragraph 6, Absatz 3, KO können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dabei handelt es sich entweder um Streitigkeiten, deren Streitgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist, oder um vermögensrechtliche Streitigkeiten, die weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bilden (RIS-Justiz RS0064115), und zwar unmittelbar auf den Stand der Sollmasse keinen Einfluss nehmen. Unmittelbar ist dabei der Einfluss auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das (klagsstattgebende) Urteil auf deren Bestand und Höhe rechtsnotwendigerweise auswirkt (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [1999] Paragraph 6, KO Rz 50; RIS-Justiz RS0064115).
Diese Grundsätze gelten gemäß § 8a KO sinngemäß auch in Verfahren außer Streitsachen, also auch in Verfahren nach § 40 PSG.Diese Grundsätze gelten gemäß Paragraph 8 a, KO sinngemäß auch in Verfahren außer Streitsachen, also auch in Verfahren nach Paragraph 40, PSG.
3.2. Der Widerruf der Privatstiftung gemäß § 34 PSG durch den Stifter führt gemäß § 35 Abs 1 und 2 PSG zu ihrer Auflösung, gemäß § 36 PSG zu ihrer Abwicklung und gemäß § 37 PSG letztlich zu ihrer Löschung. Ein verbleibendes Stiftungsvermögen fällt nach § 36 Abs 3 PSG an den in der Stiftungserklärung dafür Vorgesehenen, an den Letztbegünstigten oder nach § 36 Abs 4 PSG an den Stifter als Letztbegünstigten, soferne in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist. Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sieht dieses dem Stifter vorbehaltene Widerrufsrecht nicht als höchstpersönliches Recht, sondern als eine vermögensrechtliche Angelegenheit (6 Ob 106/03m SZ 2003/105; RIS-Justiz RS0118046), wobei der Widerrufsvorbehalt einen Vermögenswert darstellt (3 Ob 16/06h JBl 2007, 106; 3 Ob 217/05s SZ 2006/66).3.2. Der Widerruf der Privatstiftung gemäß Paragraph 34, PSG durch den Stifter führt gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 PSG zu ihrer Auflösung, gemäß Paragraph 36, PSG zu ihrer Abwicklung und gemäß Paragraph 37, PSG letztlich zu ihrer Löschung. Ein verbleibendes Stiftungsvermögen fällt nach Paragraph 36, Absatz 3, PSG an den in der Stiftungserklärung dafür Vorgesehenen, an den Letztbegünstigten oder nach Paragraph 36, Absatz 4, PSG an den Stifter als Letztbegünstigten, soferne in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist. Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sieht dieses dem Stifter vorbehaltene Widerrufsrecht nicht als höchstpersönliches Recht, sondern als eine vermögensrechtliche Angelegenheit (6 Ob 106/03m SZ 2003/105; RIS-Justiz RS0118046), wobei der Widerrufsvorbehalt einen Vermögenswert darstellt (3 Ob 16/06h JBl 2007, 106; 3 Ob 217/05s SZ 2006/66).
Die Ausübung des Widerrufsrechts hat im Fall des Konkurses jedenfalls dann unmittelbare Auswirkungen auf dessen Sollmasse, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß § 36 Abs 4 PSG ist. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. Diese Auffassung entspricht auch jener der herrschenden Lehre (Isola/Vollmaier, Der Zugriff des Gläubigers auf das Stiftungsvermögen im Konkurs des Stifters, ZIK 2006/44; Bollenberger, Anmerkung zu OLG Wien 28 R 189/05b, ZfS 2006, 26; ders, Zugriff auf Stiftungsvermögen durch Gläubiger des Stifters, ecolex 2006, 641; Karollus in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen [2000] 59; N. Arnold, PSG² [2007] § 34 Rz 18a; Csoklich, Zugriff auf Vermögen der Privatstiftung durch Gläubiger der Stifter und Begünstigten, ÖBA 2008, 416; aA Riedmann, Privatstiftung und Schutz der Gläubiger des Stifters [2004] 115).Die Ausübung des Widerrufsrechts hat im Fall des Konkurses jedenfalls dann unmittelbare Auswirkungen auf dessen Sollmasse, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß Paragraph 36, Absatz 4, PSG ist. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. Diese Auffassung entspricht auch jener der herrschenden Lehre (Isola/Vollmaier, Der Zugriff des Gläubigers auf das Stiftungsvermögen im Konkurs des Stifters, ZIK 2006/44; Bollenberger, Anmerkung zu OLG Wien 28 R 189/05b, ZfS 2006, 26; ders, Zugriff auf Stiftungsvermögen durch Gläubiger des Stifters, ecolex 2006, 641; Karollus in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen [2000] 59; N. Arnold, PSG² [2007] Paragraph 34, Rz 18a; Csoklich, Zugriff auf Vermögen der Privatstiftung durch Gläubiger der Stifter und Begünstigten, ÖBA 2008, 416; aA Riedmann, Privatstiftung und Schutz der Gläubiger des Stifters [2004] 115).
3.3. Nach § 35 Abs 2 PSG kann unter anderem der Stifter die gerichtliche Auflösung der Privatstiftung verlangen, wenn ein Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands trotz Vorliegens eines Auflösungsgrunds nicht zustandekommt. Da die Ausübung des Widerrufsvorbehalts durch den Stifter und ein Antrag nach § 35 Abs 2 PSG hinsichtlich der Privatstiftung zu den selben Rechtsfolgen führen (Auflösung, Abwicklung sowie Löschung), ist auch das Antragsrecht nach § 35 Abs 2 PSG kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die (auch) vom Masseverwalter jedenfalls dann wahrgenommen werden kann, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zugewiesen werden soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß § 36 Abs 4 PSG ist (in diesem Sinn wohl auch Csoklich, ÖBA 2008, 416, nach dessen Auffassung „die Stifterrechte" vermögenswerte Rechte sind und daher in die Konkursmasse des Stifters fallen).3.3. Nach Paragraph 35, Absatz 2, PSG kann unter anderem der Stifter die gerichtliche Auflösung der Privatstiftung verlangen, wenn ein Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands trotz Vorliegens eines Auflösungsgrunds nicht zustandekommt. Da die Ausübung des Widerrufsvorbehalts durch den Stifter und ein Antrag nach Paragraph 35, Absatz 2, PSG hinsichtlich der Privatstiftung zu den selben Rechtsfolgen führen (Auflösung, Abwicklung sowie Löschung), ist auch das Antragsrecht nach Paragraph 35, Absatz 2, PSG kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die (auch) vom Masseverwalter jedenfalls dann wahrgenommen werden kann, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zugewiesen werden soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß Paragraph 36, Absatz 4, PSG ist (in diesem Sinn wohl auch Csoklich, ÖBA 2008, 416, nach dessen Auffassung „die Stifterrechte" vermögenswerte Rechte sind und daher in die Konkursmasse des Stifters fallen).
3.4.1. Fasst der Stiftungsvorstand einen Auflösungsbeschluss, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, und stellt der Stifter einen Antrag auf dessen Aufhebung gemäß § 35 Abs 4 PSG, bleibt die Privatstiftung infolge antragstattgebender Entscheidung des Außerstreitgerichts bestehen, die Rechtsfolgen des § 36 Abs 3 und 4 PSG treten nicht ein und dem Stifter fällt verbleibendes Stiftungsvermögen nicht zu.3.4.1. Fasst der Stiftungsvorstand einen Auflösungsbeschluss, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, und stellt der Stifter einen Antrag auf dessen Aufhebung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, PSG, bleibt die Privatstiftung infolge antragstattgebender Entscheidung des Außerstreitgerichts bestehen, die Rechtsfolgen des Paragraph 36, Absatz 3 und 4 PSG treten nicht ein und dem Stifter fällt verbleibendes Stiftungsvermögen nicht zu.
Der Oberste Gerichtshof hat die Pfändbarkeit der Stifterrechte damit begründet, durch den Widerruf „[falle dem Stifter] der Liquidationserlös zumindest teilweise zu", sodass er „mit der Ausübung des Widerrufsrechts im Ergebnis einen Vermögenszufluss an sich selbst bewirken" könne (3 Ob 16/06h; 3 Ob 217/05s). Gerade dieser Vermögenszufluss wird allerdings durch eine erfolgreiche Antragstellung nach § 35 Abs 4 PSG verhindert, sodass dem Masseverwalter des Stifters, der ja gemäß § 114 Abs 1 KO primär - wenn auch nicht uneingeschränkt (vgl dazu etwa Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [2004] § 114 KO Rz 2 mwN; Lovrek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht [2006] § 114 KO Rz 2) - für die Verwertung der Konkursmasse zu sorgen hat, eine derartige Antragstellung grundsätzlich nicht zuzugestehen ist; sie nimmt ja unmittelbar auf den Stand der Sollmasse keinen Einfluss (3.1.).Der Oberste Gerichtshof hat die Pfändbarkeit der Stifterrechte damit begründet, durch den Widerruf „[falle dem Stifter] der Liquidationserlös zumindest teilweise zu", sodass er „mit der Ausübung des Widerrufsrechts im Ergebnis einen Vermögenszufluss an sich selbst bewirken" könne (3 Ob 16/06h; 3 Ob 217/05s). Gerade dieser Vermögenszufluss wird allerdings durch eine erfolgreiche Antragstellung nach Paragraph 35, Absatz 4, PSG verhindert, sodass dem Masseverwalter des Stifters, der ja gemäß Paragraph 114, Absatz eins, KO primär - wenn auch nicht uneingeschränkt vergleiche dazu etwa Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [2004] Paragraph 114, KO Rz 2 mwN; Lovrek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht [2006] Paragraph 114, KO Rz 2) - für die Verwertung der Konkursmasse zu sorgen hat, eine derartige Antragstellung grundsätzlich nicht zuzugestehen ist; sie nimmt ja unmittelbar auf den Stand der Sollmasse keinen Einfluss (3.1.).
3.4.2. Etwas anderes hätte zwar zu gelten, wenn der Masseverwalter dartut, dass der Konkursmasse des Stifters gerade durch die Auflösung der Privatstiftung Zuflüsse entgehen, etwa weil der Stifter Begünstigter im Sinne des § 5 PSG ist (zur Möglichkeit, dass der Stifter Begünstigter sein kann, vgl N. Arnold, PSG² [2007] § 3 Rz 57 mwN; zum Verbot der Selbstzweckstiftung vgl allerdings ebenfalls N. Arnold aaO § 1 Rz 13 ff mwN), Letztbegünstigter gemäß § 36 Abs 3 oder 4 PSG jedoch jemand anderer. Oder dass die Stiftungserklärung weder einen Letztbegünstigten bestimmt noch sonst eine Regelung getroffen hat, weshalb die Auflösung der Privatstiftung aus den Gründen des § 35 Abs 2 Z 2 bis 4 PSG zum Heimfallsrecht der Republik Österreich (§ 35 Abs 3 PSG), ihre Auflösung infolge Widerrufs gemäß § 35 Abs 2 Z 1 PSG jedoch zu einem Zufallen des verbleibenden Vermögens an die Konkursmasse (§ 35 Abs 4 PSG) führen würde.3.4.2. Etwas anderes hätte zwar zu gelten, wenn der Masseverwalter dartut, dass der Konkursmasse des Stifters gerade durch die Auflösung der Privatstiftung Zuflüsse entgehen, etwa weil der Stifter Begünstigter im Sinne des Paragraph 5, PSG ist (zur Möglichkeit, dass der Stifter Begünstigter sein kann, vergleiche , N. Arnold, PSG² [2007] Paragraph 3, Rz 57 mwN; zum Verbot der Selbstzweckstiftung vergleiche allerdings ebenfalls N. Arnold aaO Paragraph eins, Rz 13 ff mwN), Letztbegünstigter gemäß Paragraph 36, Absatz 3, oder 4 PSG jedoch jemand anderer. Oder dass die Stiftungserklärung weder einen Letztbegünstigten bestimmt noch sonst eine Regelung getroffen hat, weshalb die Auflösung der Privatstiftung aus den Gründen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 PSG zum Heimfallsrecht der Republik Österreich (Paragraph 35, Absatz 3, PSG), ihre Auflösung infolge Widerrufs gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, PSG jedoch zu einem Zufallen des verbleibenden Vermögens an die Konkursmasse (Paragraph 35, Absatz 4, PSG) führen würde.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller aber weder behauptet, dass die Konkursmasse aus der Privatstiftung Zuwendungen erhalten hätte bzw würde, oder dass ihr sonstige Vorteile aus der Privatstiftung zugekommen wären bzw zukommen würden (zur Definition des Begünstigten vgl etwa Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch, Privatstiftungsgesetz, ecolex spezial [1993] 26; Briem in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen [2000] 82; N. Arnold aaO § 5 Rz 2) noch dass die vom Stiftungsvorstand beschlossene Auflösung der Privatstiftung zum Heimfallsrecht der Republik Österreich führen würde. Im Übrigen weist der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs selbst darauf hin, dass die Gläubigerbank Walter T*****s zu 71 E 2962/06h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien dessen Gesamtrechte an der Privatstiftung gepfändet habe; damit könnte der Antragsteller aber das vorbehaltene Widerrufsrecht Walter T*****s ohnehin nicht ausüben (§ 331 ff EO).Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller aber weder behauptet, dass die Konkursmasse aus der Privatstiftung Zuwendungen erhalten hätte bzw würde, oder dass ihr sonstige Vorteile aus der Privatstiftung zugekommen wären bzw zukommen würden (zur Definition des Begünstigten vergleiche etwa Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch, Privatstiftungsgesetz, ecolex spezial [1993] 26; Briem in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen [2000] 82; N. Arnold aaO Paragraph 5, Rz 2) noch dass die vom Stiftungsvorstand beschlossene Auflösung der Privatstiftung zum Heimfallsrecht der Republik Österreich führen würde. Im Übrigen weist der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs selbst darauf hin, dass die Gläubigerbank Walter T*****s zu 71 E 2962/06h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien dessen Gesamtrechte an der Privatstiftung gepfändet habe; damit könnte der Antragsteller aber das vorbehaltene Widerrufsrecht Walter T*****s ohnehin nicht ausüben (Paragraph 331, ff EO).
4. Der Antrag des Masseverwalters des Stifters Walter T***** auf Aufhebung des Auflösungsbeschlusses des Stiftungsvorstands war somit unzulässig; er wäre als solcher zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass das Rekursgericht den Rekurs des Antragstellers mangels Beschwer zurückgewiesen hat, kann dieser sich nicht als beschwert erachten. Auch sein Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
5. Soweit der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs meint, er wolle den Abtretungsvertrag zwischen der Privatstiftung und Anna G***** hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Gesellschaft „anfechten", wobei er unter anderem auf § 1311 ABGB in Verbindung mit § 156 StGB (betrügerische Krida) verweist, wofür es jedoch nötig sei, die Auflösung und Löschung der Privatstiftung zu verhindern, ist er darauf hinzuweisen, dass er als Masseverwalter des Stifters Rechtsgeschäfte der Privatstiftung ohnehin nicht nach den §§ 27 ff KO anfechten könnte. Sollte er jedoch die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen Anna G***** (vgl dazu allgemein Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht [2000] § 27 KO Rz 57 mwN) mit der Begründung beabsichtigen, als Gläubiger der Privatstiftung durch das Verhalten Anna G***** geschädigt worden zu sein, die bei der Verringerung des Vermögens der Privatstiftung bewusst mit dieser zusammengewirkt habe, könnte er diese Ansprüche ohnehin selbst geltend machen (vgl 8 Ob 624/88 SZ 63/124 = wbl 1990, 348 [Dellinger] = ecolex 1990, 657 [Karollus]; 6 Ob 196/05z).5. Soweit der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs meint, er wolle den Abtretungsvertrag zwischen der Privatstiftung und Anna G***** hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Gesellschaft „anfechten", wobei er unter anderem auf Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraph 156, StGB (betrügerische Krida) verweist, wofür es jedoch nötig sei, die Auflösung und Löschung der Privatstiftung zu verhindern, ist er darauf hinzuweisen, dass er als Masseverwalter des Stifters Rechtsgeschäfte der Privatstiftung ohnehin nicht nach den Paragraphen 27, ff KO anfechten könnte. Sollte er jedoch die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen Anna G***** vergleiche dazu allgemein Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht [2000] Paragraph 27, KO Rz 57 mwN) mit der Begründung beabsichtigen, als Gläubiger der Privatstiftung durch das Verhalten Anna G***** geschädigt worden zu sein, die bei der Verringerung des Vermögens der Privatstiftung bewusst mit dieser zusammengewirkt habe, könnte er diese Ansprüche ohnehin selbst geltend machen vergleiche 8 Ob 624/88 SZ 63/124 = wbl 1990, 348 [Dellinger] = ecolex 1990, 657 [Karollus]; 6 Ob 196/05z).