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Rechtssatz RS0124484

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124484

Geschäftszahl

6Ob235/08i; 6Ob261/09i

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Rechtssatz

Fasst der Stiftungsvorstand einen Auflösungsbeschluss, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, und stellt der Stifter einen Antrag auf dessen Aufhebung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, PSG, bleibt die Privatstiftung infolge antragstattgebender Entscheidung des Außerstreitgerichts bestehen, die Rechtsfolgen des Paragraph 36, Absatz 3 und 4 PSG treten nicht ein und dem Stifter fällt verbleibendes Stiftungsvermögen nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 235/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 235/08i
    Beisatz: Dem Masseverwalter des Stifters, der ja gemäß § 114 Abs 1 KO primär - wenn auch nicht uneingeschränkt - für die Verwertung der Konkursmasse zu sorgen hat, ist eine derartige Antragstellung grundsätzlich nicht zuzugestehen. (T1); Beisatz: Etwas anderes hätte zu gelten, wenn der Masseverwalter dartut, dass der Konkursmasse des Stifters gerade durch die Auflösung der Privatstiftung Zuflüsse entgehen, etwa weil der Stifter Begünstigter im Sinne des § 5 PSG ist, Letztbegünstigter gemäß §36 Abs 3 oder 4 PSG jedoch jemand anderer. Oder dass die Stiftungserklärung weder einen Letztbegünstigten bestimmt noch sonst eine Regelung getroffen hat, weshalb die Auflösung der Privatstiftung aus den Gründen des § 35 Abs 2 Z 2 bis 4 PSG zum Heimfallsrecht der Republik Österreich (§35 Abs 3 PSG), ihre Auflösung infolge Widerrufs gemäß §35 Abs 2 Z 1 PSG jedoch zu einem Zufallen des verbleibenden Vermögens an die Konkursmasse (§ 35 Abs 4 PSG) führen würde. (T2)
  • 6 Ob 261/09i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 261/09i
    Auch; Beisatz: Der Antrag auf Aufhebung gemäß § 35 Abs 4 PSG kann auch nach Eintragung der Auflösung gestellt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124484

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_20090115_OGH0002_0060OB00235_08I0000_002