Rechtssatz RS0124484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124484
Entscheidungsdatum
14.01.2010
Rechtssatz
Fasst der Stiftungsvorstand einen Auflösungsbeschluss, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, und stellt der Stifter einen Antrag auf dessen Aufhebung gemäß § 35 Abs 4 PSG, bleibt die Privatstiftung infolge antragstattgebender Entscheidung des Außerstreitgerichts bestehen, die Rechtsfolgen des § 36 Abs 3 und 4 PSG treten nicht ein und dem Stifter fällt verbleibendes Stiftungsvermögen nicht zu.Fasst der Stiftungsvorstand einen Auflösungsbeschluss, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, und stellt der Stifter einen Antrag auf dessen Aufhebung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, PSG, bleibt die Privatstiftung infolge antragstattgebender Entscheidung des Außerstreitgerichts bestehen, die Rechtsfolgen des Paragraph 36, Absatz 3 und 4 PSG treten nicht ein und dem Stifter fällt verbleibendes Stiftungsvermögen nicht zu.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 235/08i
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 235/08i
Beisatz: Dem Masseverwalter des Stifters, der ja gemäß § 114 Abs 1 KO primär - wenn auch nicht uneingeschränkt - für die Verwertung der Konkursmasse zu sorgen hat, ist eine derartige Antragstellung grundsätzlich nicht zuzugestehen. (T1); Beisatz: Etwas anderes hätte zu gelten, wenn der Masseverwalter dartut, dass der Konkursmasse des Stifters gerade durch die Auflösung der Privatstiftung Zuflüsse entgehen, etwa weil der Stifter Begünstigter im Sinne des § 5 PSG ist, Letztbegünstigter gemäß §36 Abs 3 oder 4 PSG jedoch jemand anderer. Oder dass die Stiftungserklärung weder einen Letztbegünstigten bestimmt noch sonst eine Regelung getroffen hat, weshalb die Auflösung der Privatstiftung aus den Gründen des § 35 Abs 2 Z 2 bis 4 PSG zum Heimfallsrecht der Republik Österreich (§35 Abs 3 PSG), ihre Auflösung infolge Widerrufs gemäß §35 Abs 2 Z 1 PSG jedoch zu einem Zufallen des verbleibenden Vermögens an die Konkursmasse (§ 35 Abs 4 PSG) führen würde. (T2)
- 6 Ob 261/09i
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 261/09i
Auch; Beisatz: Der Antrag auf Aufhebung gemäß § 35 Abs 4 PSG kann auch nach Eintragung der Auflösung gestellt werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124484
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20090115_OGH0002_0060OB00235_08I0000_002