1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Rechtsmittelverfahren im vorliegenden Fall einseitig ist. Bei der Unterbrechung handelt es sich nämlich nicht um eine Entscheidung in der Sache im Sinne des § 45 AußStrG, sondern um eine bloß prozessuale Frage, auf die - weil nicht unmittelbar ein „civil right" im Sinne des Art 6 MRK berührend - die Verfahrensgarantien dieser Bestimmung nicht anzuwenden sind (4 Ob 133/02s; 1 Ob 263/05s; 7 Ob 288/06p; RIS-Justiz RS0116600; G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540]).1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Rechtsmittelverfahren im vorliegenden Fall einseitig ist. Bei der Unterbrechung handelt es sich nämlich nicht um eine Entscheidung in der Sache im Sinne des Paragraph 45, AußStrG, sondern um eine bloß prozessuale Frage, auf die - weil nicht unmittelbar ein „civil right" im Sinne des Artikel 6, MRK berührend - die Verfahrensgarantien dieser Bestimmung nicht anzuwenden sind (4 Ob 133/02s; 1 Ob 263/05s; 7 Ob 288/06p; RIS-Justiz RS0116600; G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540]).
2.1. Beim Rechtsmittel der P***** Privatstiftung handelt es sich - entgegen der unrichtigen Bezeichnung (vgl § 84 Abs 2 ZPO) im Rubrum - nicht um einen Rekurs, sondern um einen Revisionsrekurs. § 62 AußStrG (iVm § 15 FBG) unterscheidet nämlich nicht zwischen Beschlüssen über die Sache, sonstigen Beschlüssen oder für selbständig anfechtbar erklärten verfahrensleitenden Beschlüssen (Fucik/Kloiber, AußStrG § 62 Rz 2). Ausdrücklich führen Fucik/Kloiber (aaO) als Beispiel die Anordnung der Unterbrechung an. Alle diese Beschlüsse unterliegen dem Regime des § 62 AußStrG. Daher ist im Außerstreitverfahren auch ein vom Rekursgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss zwar grundsätzlich anfechtbar, allerdings nur unter der Voraussetzung des § 62 Abs 1 AußStrG (Fucik/Kloiber aaO). Im Hinblick auf diese ausdrückliche gesetzliche Regelung lässt sich die Rechtsprechung zum Streitverfahren, wonach teilweise auf einen Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichtes § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden ist (dazu Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 34), nicht auf das Außerstreitverfahren übertragen.2.1. Beim Rechtsmittel der P***** Privatstiftung handelt es sich - entgegen der unrichtigen Bezeichnung vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) im Rubrum - nicht um einen Rekurs, sondern um einen Revisionsrekurs. Paragraph 62, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG) unterscheidet nämlich nicht zwischen Beschlüssen über die Sache, sonstigen Beschlüssen oder für selbständig anfechtbar erklärten verfahrensleitenden Beschlüssen (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 62, Rz 2). Ausdrücklich führen Fucik/Kloiber (aaO) als Beispiel die Anordnung der Unterbrechung an. Alle diese Beschlüsse unterliegen dem Regime des Paragraph 62, AußStrG. Daher ist im Außerstreitverfahren auch ein vom Rekursgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss zwar grundsätzlich anfechtbar, allerdings nur unter der Voraussetzung des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (Fucik/Kloiber aaO). Im Hinblick auf diese ausdrückliche gesetzliche Regelung lässt sich die Rechtsprechung zum Streitverfahren, wonach teilweise auf einen Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichtes Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anzuwenden ist (dazu Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 34), nicht auf das Außerstreitverfahren übertragen.
2.2. Damit folgt aber die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes noch nicht aus § 19 Abs 3 FBG bzw § 26 Abs 4 AußStrG; vielmehr ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG.2.2. Damit folgt aber die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes noch nicht aus Paragraph 19, Absatz 3, FBG bzw Paragraph 26, Absatz 4, AußStrG; vielmehr ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG.
Der Revisionsrekurs ist jedoch zur Klarstellung der Wirkungen des Erfolges eines Rekurses im Rechtschutzsystem des Firmenbuchverfahrens zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
3.1. Nach § 20 Abs 1 Satz 3 FBG idF ReLÄG 2004 erfolgt der Vollzug eines Eintragungsbeschlusses in der Regel sofort, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise im Beschluss ausdrücklich den Vollzug erst nach Rechtskraft angeordnet hat (ErlRV ReLÄG 2004, 677 BlgNR 22. GP 14; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 20 Rz 12). Dies entspricht schon der Vorstellung des historischen Gesetzgebers der Stammfassung des FBG (JAB FBG 23 BlgNR 18. GP 4) und der bisherigen Praxis (G. Kodek aaO). Daher ist trotz der - nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (zum Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes vgl VfSlg 11.196; VfSlg 12.683) - den Vollzug grundsätzlich an die Rechtskraft der Entscheidung bindenden Regelung des § 43 Abs 1 AußStrG ebenso wie im Grundbuchsverfahren (§ 102 GBG, § 13 Abs 1 GUG) der sofortige Vollzug von Eintragungsbeschlüssen weiter zulässig (G. Kodek/G. Nowotny, NZ 2004, 268 ff, 277; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 20 FBG Rz 12); die §§ 20 bis 22 FBG sind leges speciales zu §§ 43, 44 AußStrG. Das Gericht kann freilich, sofern es dies aus besonderen Gründen erforderlich hält, die Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses abwarten, wobei dies im Eintragungsbeschluss ausdrücklich anzuordnen ist (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 20 Rz 13).3.1. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Satz 3 FBG in der Fassung ReLÄG 2004 erfolgt der Vollzug eines Eintragungsbeschlusses in der Regel sofort, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise im Beschluss ausdrücklich den Vollzug erst nach Rechtskraft angeordnet hat (ErlRV ReLÄG 2004, 677 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 14, ; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG Paragraph 20, Rz 12). Dies entspricht schon der Vorstellung des historischen Gesetzgebers der Stammfassung des FBG (JAB FBG 23 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 4, ) und der bisherigen Praxis (G. Kodek aaO). Daher ist trotz der - nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (zum Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes vergleiche VfSlg 11.196; VfSlg 12.683) - den Vollzug grundsätzlich an die Rechtskraft der Entscheidung bindenden Regelung des Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG ebenso wie im Grundbuchsverfahren (Paragraph 102, GBG, Paragraph 13, Absatz eins, GUG) der sofortige Vollzug von Eintragungsbeschlüssen weiter zulässig (G. Kodek/G. Nowotny, NZ 2004, 268 ff, 277; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer Paragraph 20, FBG Rz 12); die Paragraphen 20 bis 22 FBG sind leges speciales zu Paragraphen 43, 44, AußStrG. Das Gericht kann freilich, sofern es dies aus besonderen Gründen erforderlich hält, die Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses abwarten, wobei dies im Eintragungsbeschluss ausdrücklich anzuordnen ist (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 20, Rz 13).
3.2. Im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüssen sind Rechtsmittelentscheidungen jedoch erst nach Rechtskraft zu vollziehen (§ 20 Abs 2 FBG), um ein mehrmaliges Hin und Her im Firmenbuch zu vermeiden (23 BlgNR 18. GP 16; Burgstaller in Jabornegg, HGB § 20 FBG Rz 5; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 20 Rz 18). Der Ausdruck „Rechtskraft" bezieht sich dabei auf nicht auf die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, sondern der Sachentscheidung (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 21 Rz 25 mwN). Daraus ergibt sich aber, dass weder die vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung noch ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes seinen Niederschlag im Firmenbuch findet.3.2. Im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüssen sind Rechtsmittelentscheidungen jedoch erst nach Rechtskraft zu vollziehen (Paragraph 20, Absatz 2, FBG), um ein mehrmaliges Hin und Her im Firmenbuch zu vermeiden (23 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 16, ; Burgstaller in Jabornegg, HGB Paragraph 20, FBG Rz 5; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 20, Rz 18). Der Ausdruck „Rechtskraft" bezieht sich dabei auf nicht auf die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, sondern der Sachentscheidung (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 21, Rz 25 mwN). Daraus ergibt sich aber, dass weder die vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung noch ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes seinen Niederschlag im Firmenbuch findet.
3.3. Demgegenüber läuft das Begehren der Revisionsrekurswerberin darauf hinaus, gewissermaßen in Vorwegnahme des Erfolges ihres Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Eintragung im Firmenbuch zu beseitigen und erst anschließend das Verfahren zu unterbrechen. Diese Auslegung des Gesetzes steht weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik des § 20 FBG in Einklang.3.3. Demgegenüber läuft das Begehren der Revisionsrekurswerberin darauf hinaus, gewissermaßen in Vorwegnahme des Erfolges ihres Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Eintragung im Firmenbuch zu beseitigen und erst anschließend das Verfahren zu unterbrechen. Diese Auslegung des Gesetzes steht weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik des Paragraph 20, FBG in Einklang.
Entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin hat diese Rechtslage auch nicht zur Folge, dass das Rekursverfahren sinnlos ist. Die im vorliegenden Fall vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung des Verfahrens beruht vielmehr darauf, dass die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens im Firmenbuchverfahren nicht abschließend geklärt werden kann. In allen Fällen, wo sich die mangelnde Berechtigung einer Eintragung bereits aus der Aktenlage bzw aus rein rechtlichen Erwägungen ergibt, kann im Rekursverfahren eine prompte endgültige meritorische Entscheidung über das zugrundeliegende Eintragungsbegehren erreicht werden.
3.4. Der Revisionsrekurswerberin ist freilich einzuräumen, dass die dargelegte Rechtslage dazu führen kann, dass eine bekämpfte Eintragung gegebenenfalls auch längere Zeit im Firmenbuch weiter aufscheint und der Umstand, dass diese Eintragung Gegenstand eines anhängigen Rechtsmittel- oder Löschungsverfahrens ist, aus dem Firmenbuch nicht ersichtlich ist. Dieses (rechtspolitische) Defizit zu beseitigen, wäre indes Aufgabe des Gesetzgebers, der jedoch im FBG - entgegen dem in mancherlei Hinsicht als Vorbild dienenden GBG - gerade kein Institut der Streitanmerkung vorgesehen hat. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, unbefriedigende Gesetzesbestimmungen im Wege der Rechtsfortbildung zu korrigieren (vgl 6 Ob 2325/96x; 5 Ob 70/06i; RIS-Justiz RS0075803; RS0008831; RS0008880; RS0009099).3.4. Der Revisionsrekurswerberin ist freilich einzuräumen, dass die dargelegte Rechtslage dazu führen kann, dass eine bekämpfte Eintragung gegebenenfalls auch längere Zeit im Firmenbuch weiter aufscheint und der Umstand, dass diese Eintragung Gegenstand eines anhängigen Rechtsmittel- oder Löschungsverfahrens ist, aus dem Firmenbuch nicht ersichtlich ist. Dieses (rechtspolitische) Defizit zu beseitigen, wäre indes Aufgabe des Gesetzgebers, der jedoch im FBG - entgegen dem in mancherlei Hinsicht als Vorbild dienenden GBG - gerade kein Institut der Streitanmerkung vorgesehen hat. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, unbefriedigende Gesetzesbestimmungen im Wege der Rechtsfortbildung zu korrigieren vergleiche 6 Ob 2325/96x; 5 Ob 70/06i; RIS-Justiz RS0075803; RS0008831; RS0008880; RS0009099).
4. Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG eine Anhörung nach § 18 FBG im Hinblick auf den Routinecharakter derartiger Angelegenheiten entfallen kann (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 18 Rz 19). Abgesehen davon, dass das Firmenbuchgericht, sofern Bedenken bestehen, ohnedies eine materielle Prüfungspflicht trifft (6 Ob 57/01b; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 11 Rz 9), kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Firmenbuchgericht im Fall von Bedenken auch eine Äußerung des Betroffenen einholen kann (vgl G. Kodek aaO). Eine derartige Vorgangsweise würde dazu führen, dass es zunächst - bis zum Abschluss der eigenen Erhebungen des Firmenbuchgerichts oder dem Abschluss eines präjudiziellen Verfahrens, dessen Ausgang das Firmenbuchgericht im Sinne des § 19 FBG abzuwarten beschließt - beim bisherigen Firmenbuchstand verbliebe. Unter welchen Voraussetzungen das Firmenbuchgericht in derartigen Fällen gegebenenfalls zur Einholung einer vorherigen Äußerung des zu löschenden Gesellschafters verpflichtet wäre, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben: Selbst wenn nämlich das Erstgericht pflichtwidrig die Einholung einer Äußerung unterlassen haben sollte, könnte dies nach der dargelegten Rechtslage nicht zur sofortigen Beseitigung des angefochtenen Eintragungsbeschlusses aus dem Bestand des Firmenbuches, sondern nur zur Aufhebung des zugrundeliegenden Eintragungsbeschlusses im Wege einer Zwischenerledigung führen, die zunächst keinen Niederschlag im Firmenbuch findet. Erst das endgültige Ergebnis der Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag wäre im Firmenbuch einzutragen.4. Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob bei der vereinfachten Anmeldung nach Paragraph 11, FBG eine Anhörung nach Paragraph 18, FBG im Hinblick auf den Routinecharakter derartiger Angelegenheiten entfallen kann (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 18, Rz 19). Abgesehen davon, dass das Firmenbuchgericht, sofern Bedenken bestehen, ohnedies eine materielle Prüfungspflicht trifft (6 Ob 57/01b; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 11, Rz 9), kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Firmenbuchgericht im Fall von Bedenken auch eine Äußerung des Betroffenen einholen kann vergleiche G. Kodek aaO). Eine derartige Vorgangsweise würde dazu führen, dass es zunächst - bis zum Abschluss der eigenen Erhebungen des Firmenbuchgerichts oder dem Abschluss eines präjudiziellen Verfahrens, dessen Ausgang das Firmenbuchgericht im Sinne des Paragraph 19, FBG abzuwarten beschließt - beim bisherigen Firmenbuchstand verbliebe. Unter welchen Voraussetzungen das Firmenbuchgericht in derartigen Fällen gegebenenfalls zur Einholung einer vorherigen Äußerung des zu löschenden Gesellschafters verpflichtet wäre, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben: Selbst wenn nämlich das Erstgericht pflichtwidrig die Einholung einer Äußerung unterlassen haben sollte, könnte dies nach der dargelegten Rechtslage nicht zur sofortigen Beseitigung des angefochtenen Eintragungsbeschlusses aus dem Bestand des Firmenbuches, sondern nur zur Aufhebung des zugrundeliegenden Eintragungsbeschlusses im Wege einer Zwischenerledigung führen, die zunächst keinen Niederschlag im Firmenbuch findet. Erst das endgültige Ergebnis der Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag wäre im Firmenbuch einzutragen.
5.1. Die Vorgangsweise des Rekursgerichtes stand aber nicht nur im Einklang mit dem Verfahrensrecht, sondern hält auch inhaltlicher Nachprüfung stand: Nach § 19 Abs 1 FBG kann das Gericht, wenn die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, anordnen, dass sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens unterbrochen wird.5.1. Die Vorgangsweise des Rekursgerichtes stand aber nicht nur im Einklang mit dem Verfahrensrecht, sondern hält auch inhaltlicher Nachprüfung stand: Nach Paragraph 19, Absatz eins, FBG kann das Gericht, wenn die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, anordnen, dass sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens unterbrochen wird.
5.2. Die Unterbrechung nach § 19 FBG ist ebenso wie diejenige nach § 190 ZPO und § 25 Abs 2 AußStrG nicht zwingend, sondern in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt (6 Ob 2016/96f; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 165/98b; 6 Ob 120/02v; RIS-Justiz RS0106487; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 19 Rz 5). Die Unterbrechung hängt von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessensabwägung ab (6 Ob 266/98f; Schenk in Straube, HGB I3 125; G. Kodek aaO). Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozessgerichtes sprechen. § 19 FBG hebt das Interesse an einer raschen Entscheidung als Abwägungsgrund besonders hervor: Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung kann im Einzelfall schwerer wiegen als die anderen Aspekte wie Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, Entscheidungseinklang und Rechtssicherheit (Burgstaller in Jabornegg, HGB § 19 FBG Rz 1; G. Kodek aaO). Neben dem im § 19 FBG ausdrücklich angeführten Interesse an einer raschen Entscheidung sind stets auch die aus einer Unterbrechung resultierende Verzögerung, der aus einer eigenständigen Klärung durch das Firmenbuchgericht resultierende Mehraufwand (vgl § 25 Abs 2 AußStrG) sowie der potentielle Erkenntnisgewinn durch Abwarten des anderen Verfahrens abzuwägen (G. Kodek aaO Rz 6).5.2. Die Unterbrechung nach Paragraph 19, FBG ist ebenso wie diejenige nach Paragraph 190, ZPO und Paragraph 25, Absatz 2, AußStrG nicht zwingend, sondern in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt (6 Ob 2016/96f; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 165/98b; 6 Ob 120/02v; RIS-Justiz RS0106487; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 19, Rz 5). Die Unterbrechung hängt von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessensabwägung ab (6 Ob 266/98f; Schenk in Straube, HGB I3 125; G. Kodek aaO). Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozessgerichtes sprechen. Paragraph 19, FBG hebt das Interesse an einer raschen Entscheidung als Abwägungsgrund besonders hervor: Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung kann im Einzelfall schwerer wiegen als die anderen Aspekte wie Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, Entscheidungseinklang und Rechtssicherheit (Burgstaller in Jabornegg, HGB Paragraph 19, FBG Rz 1; G. Kodek aaO). Neben dem im Paragraph 19, FBG ausdrücklich angeführten Interesse an einer raschen Entscheidung sind stets auch die aus einer Unterbrechung resultierende Verzögerung, der aus einer eigenständigen Klärung durch das Firmenbuchgericht resultierende Mehraufwand vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, AußStrG) sowie der potentielle Erkenntnisgewinn durch Abwarten des anderen Verfahrens abzuwägen (G. Kodek aaO Rz 6).
5.3. Im vorliegenden Fall hängt der Ausgang des Verfahrens - wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat - allein von der Rechtswirksamkeit der Neufassung der Stiftungsurkunde vom 10. 3. 2005 sowie des Widerrufs vom 31. 5. 2006 ab, die bereits Gegenstand der zu 19 Cg 146/06i und 3 Cg 193/06h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren sind. In welcher Weise diese Fragen im Firmenbuchverfahren rascher und besser geklärt werden können als im bereits anhängigen Streitverfahren, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Deren Rechtsstandpunkt beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die sofortige Beseitigung der von ihr als rechtswidrig bezeichneten angefochtenen Eintragung zu begehren. Für ein derartiges Vorgehen bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage.
Damit erweist sich der angefochtene Beschluss aber als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich § 78 AußStrG iVm § 15 FBG. Dabei war auszusprechen, dass die Revisionsrekurswerberin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich Paragraph 78, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG. Dabei war auszusprechen, dass die Revisionsrekurswerberin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.