Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerber können ihre Ansicht über die Spruchreife der gestellten Eintragungsbegehren nicht auf die Entscheidung 6 Ob
2371/96m (= RdW 1998, 17 = GesRZ 1998, 159) und die Folgeentscheidung
6 Ob 342/97f (= SZ 70/268) stützen. Zwar wurde in beiden
Entscheidungen ausgeführt, dass bei der Anmeldung des Übergangs von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mbH auf einen neuen Gesellschafter die Vorlage eines Abtretungsvertrages vom Gesetz nicht verlangt werde. § 11 FBG sehe eine vereinfachte Anmeldung in nicht beglaubigter Form vor. § 26 Abs 1 GmbHG normiere die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Anmeldung des Gesellschafterwechsels. Auch diese Gesetzesstelle verlange nicht die Vorlage des Abtretungsvertrages. Der Nachweis des Gesellschafterwechsels müsse der Gesellschaft, also ihrem Organ, erbracht werden. Der Geschäftsführer hafte für die Richtigkeit seiner Angaben gegenüber dem Firmenbuchgericht (§ 26 Abs 2 GmbHG). Es bestehe daher nur eine eingeschränkte Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts.Entscheidungen ausgeführt, dass bei der Anmeldung des Übergangs von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mbH auf einen neuen Gesellschafter die Vorlage eines Abtretungsvertrages vom Gesetz nicht verlangt werde. Paragraph 11, FBG sehe eine vereinfachte Anmeldung in nicht beglaubigter Form vor. Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG normiere die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Anmeldung des Gesellschafterwechsels. Auch diese Gesetzesstelle verlange nicht die Vorlage des Abtretungsvertrages. Der Nachweis des Gesellschafterwechsels müsse der Gesellschaft, also ihrem Organ, erbracht werden. Der Geschäftsführer hafte für die Richtigkeit seiner Angaben gegenüber dem Firmenbuchgericht (Paragraph 26, Absatz 2, GmbHG). Es bestehe daher nur eine eingeschränkte Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts.
Vor allem aus der Vorentscheidung 6 Ob 2371/96m geht klar hervor, dass jedenfalls dann eine Prüfungsbefugnis (und auch Prüfpflicht) des Firmenbuchgerichts zu bejahen ist, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zu Grunde liegenden Tatsachen bestehen. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH hat vor der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels die formelle und materielle Richtigkeit des Übertragungsaktes und seine Rechtswirksamkeit zu prüfen (Wünsch, Kommentar zum GmbHG Rz 8 zu § 26). Dem Geschäftsführer ist der Gesellschafterwechsel zumindest glaubhaft zu machen (JBl 1990, 185). Mit dieser Verpflichtung und der Haftung des Geschäftsführers für die Richtigkeit seiner Angaben gegenüber dem Firmenbuchgericht kann dessen eingeschränkte Prüfpflicht begründet und von einer generellen Verpflichtung zur Vorlage des Abtretungsvertrages (entgegen der Ansicht Koppensteiners, GmbHG2 Rz 8 zu § 26, der eine solche Vorlage für erforderlich hält) abgesehen werden. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der zitierten Vorjudikatur für den vorliegenden Sachverhalt zutreffend erkannt, dass hier schon mangels jeglicher konkreter Angaben im Eintragungsgesuch des Geschäftsführers, wann, wie und wo die Abtretung der Geschäftsanteile des Alleingesellschafters erfolgt sein soll, nicht einmal eine eingeschränkte Prüfung erfolgen kann, weil es keine Angaben des Geschäftsführers gibt, für deren Richtigkeit er die Haftung zu übernehmen hätte. In einem solchen Fall kann von einem Wegfall der amtswegigen Prüfungspflicht auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes keine Rede sein. Die aufgetragene Verfahrensergänzung ist aus den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes erforderlich.Vor allem aus der Vorentscheidung 6 Ob 2371/96m geht klar hervor, dass jedenfalls dann eine Prüfungsbefugnis (und auch Prüfpflicht) des Firmenbuchgerichts zu bejahen ist, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zu Grunde liegenden Tatsachen bestehen. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH hat vor der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels die formelle und materielle Richtigkeit des Übertragungsaktes und seine Rechtswirksamkeit zu prüfen (Wünsch, Kommentar zum GmbHG Rz 8 zu Paragraph 26,). Dem Geschäftsführer ist der Gesellschafterwechsel zumindest glaubhaft zu machen (JBl 1990, 185). Mit dieser Verpflichtung und der Haftung des Geschäftsführers für die Richtigkeit seiner Angaben gegenüber dem Firmenbuchgericht kann dessen eingeschränkte Prüfpflicht begründet und von einer generellen Verpflichtung zur Vorlage des Abtretungsvertrages (entgegen der Ansicht Koppensteiners, GmbHG2 Rz 8 zu Paragraph 26,, der eine solche Vorlage für erforderlich hält) abgesehen werden. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der zitierten Vorjudikatur für den vorliegenden Sachverhalt zutreffend erkannt, dass hier schon mangels jeglicher konkreter Angaben im Eintragungsgesuch des Geschäftsführers, wann, wie und wo die Abtretung der Geschäftsanteile des Alleingesellschafters erfolgt sein soll, nicht einmal eine eingeschränkte Prüfung erfolgen kann, weil es keine Angaben des Geschäftsführers gibt, für deren Richtigkeit er die Haftung zu übernehmen hätte. In einem solchen Fall kann von einem Wegfall der amtswegigen Prüfungspflicht auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes keine Rede sein. Die aufgetragene Verfahrensergänzung ist aus den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes erforderlich.