Der Rekurs der Gesellschaft ist zulässig, er ist auch im Sinne einer Abweisung des Eintragungsbegehrens berechtigt.
Nach § 17 Abs 1 GmbHG sind die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, daß der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Bestellung, Änderung der Vertretungsbefugnis und Erlöschen unterscheidet, die Änderung der Vertretungsbefugnis also nicht als Oberbegriff zum Erlöschen, wodurch dieses mitumfaßt wäre, verwendet. Nur für Bestellung und Änderung sieht das Gesetz einen Nachweis in beglaubigter Form vor, nicht auch für das Erlöschen. Diese unterschiedliche Gewichtung ist schon aus dem damit bezweckten Schutz Dritter erklärlich: Wird eine Vertretungsbefugnis im Firmenbuch gelöscht, kommt ein Vertrauen Dritter auf den Firmenbuchstand, anders als bei der Eintragung der Geschäftsführungsbefugnis oder der Änderung der Vertretungsbefugnis nicht mehr in Betracht.Nach Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG sind die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, daß der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Bestellung, Änderung der Vertretungsbefugnis und Erlöschen unterscheidet, die Änderung der Vertretungsbefugnis also nicht als Oberbegriff zum Erlöschen, wodurch dieses mitumfaßt wäre, verwendet. Nur für Bestellung und Änderung sieht das Gesetz einen Nachweis in beglaubigter Form vor, nicht auch für das Erlöschen. Diese unterschiedliche Gewichtung ist schon aus dem damit bezweckten Schutz Dritter erklärlich: Wird eine Vertretungsbefugnis im Firmenbuch gelöscht, kommt ein Vertrauen Dritter auf den Firmenbuchstand, anders als bei der Eintragung der Geschäftsführungsbefugnis oder der Änderung der Vertretungsbefugnis nicht mehr in Betracht.
Nach § 26 Abs 1 GmbHG haben die Geschäftsführer in der zur Vertretung notwendigen Anzahl, sobald der Gesellschaft der Übergang des Geschäftsanteiles, die Änderung des Namens, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift, einer Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters nachgewiesen wird, diese Tatsachen, ebenso wie jede Änderung der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Anschrift, unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Abs 2 normiert die Haftung der Geschäftsführer zur ungeteilten Hand für den durch schuldhaft falsche Angaben oder eine schuldhaft verzögerte Einreichung dieser Angaben verursachten Schaden. Gerade für die hier genannten Anmeldungen sieht § 11 FBG vereinfachte Anmeldungen in nicht beglaubigter Form vor und fordert ebenso wie § 26 Abs 1 GmbHG nicht den Nachweis in bestimmter urkundlicher Form, etwa durch die Vorlage des Abtretungsvertrages. Vielmehr genügt es, daß "der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteiles nachgewiesen wird". Zweck dieser Vorschrift ist es, durch Erleichterungen bei der Anmeldung (durch Geringhaltung der Kosten, des Aufwandes und im Sinne einer ökonomischen Aktenführung) einen möglichst aktuellen Firmenbuchstand zu erzielen und die geringeren Formerfordernisse durch eine verschärfte Haftung der Geschäftsführer im Sinne einer Richtigkeitsgewähr auszugleichen. Dem widersprechen auch § 12 FBG (Aufnahme von Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorzunehmen ist, in die Urkundensammlung) und § 78 GmbHG (im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint) nicht. Bei Fehlen von Urkunden ist, wenn das Gesuch allein Grundlage der Anmeldung ist, dieses in die Urkundensammlung aufzunehmen. Beim Übergang von Geschäftsanteilen ist überdies eine aktuelle Gesellschafterliste vorzulegen, die der Urkundensammlung beigefügt werden kann. § 78 GmbHG entfaltet keine Schutzwirkungen für die im Geschäftsverkehr beteiligten Dritten; für diese sind nicht die Gesellschafter, sondern die juristische Person selbst und deren vertretungsbefugte Organe maßgeblich, die Eintragung im Firmenbuch ist nur deklarativ und regelt lediglich das Verhältnis der Gesellschafter untereinander.Nach Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG haben die Geschäftsführer in der zur Vertretung notwendigen Anzahl, sobald der Gesellschaft der Übergang des Geschäftsanteiles, die Änderung des Namens, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift, einer Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters nachgewiesen wird, diese Tatsachen, ebenso wie jede Änderung der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Anschrift, unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Absatz 2, normiert die Haftung der Geschäftsführer zur ungeteilten Hand für den durch schuldhaft falsche Angaben oder eine schuldhaft verzögerte Einreichung dieser Angaben verursachten Schaden. Gerade für die hier genannten Anmeldungen sieht Paragraph 11, FBG vereinfachte Anmeldungen in nicht beglaubigter Form vor und fordert ebenso wie Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG nicht den Nachweis in bestimmter urkundlicher Form, etwa durch die Vorlage des Abtretungsvertrages. Vielmehr genügt es, daß "der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteiles nachgewiesen wird". Zweck dieser Vorschrift ist es, durch Erleichterungen bei der Anmeldung (durch Geringhaltung der Kosten, des Aufwandes und im Sinne einer ökonomischen Aktenführung) einen möglichst aktuellen Firmenbuchstand zu erzielen und die geringeren Formerfordernisse durch eine verschärfte Haftung der Geschäftsführer im Sinne einer Richtigkeitsgewähr auszugleichen. Dem widersprechen auch Paragraph 12, FBG (Aufnahme von Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorzunehmen ist, in die Urkundensammlung) und Paragraph 78, GmbHG (im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint) nicht. Bei Fehlen von Urkunden ist, wenn das Gesuch allein Grundlage der Anmeldung ist, dieses in die Urkundensammlung aufzunehmen. Beim Übergang von Geschäftsanteilen ist überdies eine aktuelle Gesellschafterliste vorzulegen, die der Urkundensammlung beigefügt werden kann. Paragraph 78, GmbHG entfaltet keine Schutzwirkungen für die im Geschäftsverkehr beteiligten Dritten; für diese sind nicht die Gesellschafter, sondern die juristische Person selbst und deren vertretungsbefugte Organe maßgeblich, die Eintragung im Firmenbuch ist nur deklarativ und regelt lediglich das Verhältnis der Gesellschafter untereinander.
Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, daß (wie dies auch der Praxis der Firmenbuchgerichte entspricht) für die Eintragung eines Überganges von Geschäftsanteilen an einer GesmbH die Vorlage des diesem zugrundeliegenden Notariatsaktes nur dann erforderlich ist, wenn das Firmenbuchgericht anläßlich seiner amtswegigen Prüfungspflicht Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen hegt (vgl Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG Anm 6 zu § 12, die ausführen, daß Sachverhalte, die Gegenstand der vereinfachten Anmeldungen sind, in der Regel nicht durch Urkunden oder sonstige Nachweise zu belegen sind, allerdings in Ausnahmefällen bei einem Gesellschafterwechsel die Beibringung eines urkundlichen Nachweises im Hinblick auf §§ 26 und 78 GmbHG notwendig werden kann). Bedenken gegen die Richtigkeit hat das Erstgericht nicht geäußert, solche sind dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen. Das Erstgericht hat vielmehr das Eintragungsgesuch nur abgelehnt, weil ein urkundlicher Nachweis über das Erlöschen der Geschäftsführungsbefugnis nicht erbracht worden sei; die Abweisung auch der Eintragung der Änderung der Gesellschafter und ihrer Stammeinlagen wurde, nachdem der Einschreiter dem Auftrag zur Verbesserung durch ziffernmäßige Aufschlüsselung nachgekommen ist, nicht begründet.Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, daß (wie dies auch der Praxis der Firmenbuchgerichte entspricht) für die Eintragung eines Überganges von Geschäftsanteilen an einer GesmbH die Vorlage des diesem zugrundeliegenden Notariatsaktes nur dann erforderlich ist, wenn das Firmenbuchgericht anläßlich seiner amtswegigen Prüfungspflicht Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen hegt vergleiche Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG Anmerkung 6 zu Paragraph 12,, die ausführen, daß Sachverhalte, die Gegenstand der vereinfachten Anmeldungen sind, in der Regel nicht durch Urkunden oder sonstige Nachweise zu belegen sind, allerdings in Ausnahmefällen bei einem Gesellschafterwechsel die Beibringung eines urkundlichen Nachweises im Hinblick auf Paragraphen 26 und 78 GmbHG notwendig werden kann). Bedenken gegen die Richtigkeit hat das Erstgericht nicht geäußert, solche sind dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen. Das Erstgericht hat vielmehr das Eintragungsgesuch nur abgelehnt, weil ein urkundlicher Nachweis über das Erlöschen der Geschäftsführungsbefugnis nicht erbracht worden sei; die Abweisung auch der Eintragung der Änderung der Gesellschafter und ihrer Stammeinlagen wurde, nachdem der Einschreiter dem Auftrag zur Verbesserung durch ziffernmäßige Aufschlüsselung nachgekommen ist, nicht begründet.
Die Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag für die Dauer seiner Gesellschafterstellung hat nur Auswirkungen auf die - beschränkten - Abberufungsmöglichkeiten durch Gesellschafterbeschluß. Es steht der Gesellschaft frei, einen solchen Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter als Geschäftsführer weiterhin zu bestellen. In einem solchen Fall bestünde keine Notwendigkeit eines besonderen Gesuches an das Firmenbuchgericht, der Geschäftsführer sei trotz seines Ausscheidens als Gesellschafter "weiterhin" Geschäftsführer, weil es für die im Geschäftsverkehr beteiligten Dritten in der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nichts ändert, ob dieser Gesellschafter-Geschäftsführer oder "bloßer" Geschäftsführer ist. Das Eintragungsgesuch könnte sich in einem solchen Fall darauf beschränken, nur den Gesellschafterwechsel anzumelden, weil sich an der bereits eingetragenen Tatsache der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nichts geändert hat. Andererseits kann ein Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen. Dieser Rücktritt ist eine empfangsbedürftige, nicht an eine bestimmte Form gebundene Willenserklärung, die gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den anwesenden Gesellschaftern zu erklären ist (SZ 62/183 mwN). Mit Zugang der Erklärung ist der Rücktritt, unabhängig von der bloß deklarativ wirkenden späteren Löschung des zurückgetretenen Geschäftsführers im Firmenbuch, sofort wirksam. Der Zeitpunkt des Rücktrittes ist nur im Innenverhältnis von Bedeutung, weil für das Außenverhältnis § 17 Abs 2 GmbHG maßgeblich ist: Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekannt gemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung (und damit auch das schon erfolgte, aber noch nicht im Firmenbuch eingetragene Erlöschen) einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war. Maßgeblich für diesen ist daher mangels Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse nicht der Zeitpunkt des Rücktrittes, sondern die Löschung im Firmenbuch. In diesem ist daher auch der Zeitpunkt des erfolgten Rücktrittes nicht einzutragen und nur zu prüfen und von der Gesellschaft in geeigneter urkundlicher Form nachzuweisen, daß der Rücktritt tatsächlich erfolgt ist. Dem Rekursgericht ist daher nicht beizupflichten, daß es jedenfalls der Angabe des Datums des Rücktrittes bedarf, wohl aber darin, daß die Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis in geeigneter urkundlicher Form nachgewiesen wird. Hiezu hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 2372/96h (auch dort vertrat derselbe Rechtsvertreter die Ansicht, eine vom verbleibenden Geschäftsführer im Gesuch beglaubigt unterfertigte Erklärung, der ausgeschiedene Geschäftsführer habe seinen Rücktritt erklärt, dieser sei sowohl ihm als auch den Gesellschaftern zugekommen, sei ausreichend) ausgesprochen, daß gerade bei mündlichen Erklärungen nur zu leicht ein Streit über den Inhalt entstehen kann, über den das Firmenbuchgericht mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht ohne weiteres entscheiden könnte. Demgegenüber könne die Frage des Rücktritts eines Geschäftsführers dann rasch und verläßlich geprüft werden, wenn darüber eine schriftliche Urkunde existiert und vorgelegt wird. Die notariell beglaubigte Erklärung des (verbliebenen) Geschäftsführers, daß den Gesellschaftern die Rücktrittserklärung zugegangen sei, ersetze noch nicht den erforderlichen Nachweis über den erklärten Rücktritt, weshalb auch die Rücktrittserklärung des ausscheidenden Geschäftsführers in urkundlicher Form darzutun sei. Als urkundlicher Nachweis im Sinne des § 17 Abs 1 zweiter Satz GmbHG oder im Falle eines mündlich erklärten Rücktrittes sei auch eine vom zurückgetretenen Geschäftsführer gefertigte Beweisurkunde vorzulegen. Dafür sei allerdings im Hinblick auf die dem Firmenbuchgericht bekannte Musterzeichnung eine beglaubigte Unterfertigung nicht erforderlich. Diese Ausführungen sind aber insoweit einzuschränken, als der ausscheidende Geschäftsführer, der seinen Rücktritt nur mündlich erklärt hat, zur Unterfertigung einer solchen Beweisurkunde nicht gezwungen werden kann und auch Fälle denkbar sind, in denen dieser gar nicht mehr erreichbar ist. In einem solchen Fall hat aber der anmeldende Geschäftsführer zusätzlich zu seiner notariellen Erklärung zumindest zu behaupten und zu bescheinigen, daß ein urkundlicher Nachweis über die Rücktrittserklärung des ausgeschiedenen Geschäftsführers nicht erbracht werden kann.Die Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag für die Dauer seiner Gesellschafterstellung hat nur Auswirkungen auf die - beschränkten - Abberufungsmöglichkeiten durch Gesellschafterbeschluß. Es steht der Gesellschaft frei, einen solchen Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter als Geschäftsführer weiterhin zu bestellen. In einem solchen Fall bestünde keine Notwendigkeit eines besonderen Gesuches an das Firmenbuchgericht, der Geschäftsführer sei trotz seines Ausscheidens als Gesellschafter "weiterhin" Geschäftsführer, weil es für die im Geschäftsverkehr beteiligten Dritten in der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nichts ändert, ob dieser Gesellschafter-Geschäftsführer oder "bloßer" Geschäftsführer ist. Das Eintragungsgesuch könnte sich in einem solchen Fall darauf beschränken, nur den Gesellschafterwechsel anzumelden, weil sich an der bereits eingetragenen Tatsache der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nichts geändert hat. Andererseits kann ein Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen. Dieser Rücktritt ist eine empfangsbedürftige, nicht an eine bestimmte Form gebundene Willenserklärung, die gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den anwesenden Gesellschaftern zu erklären ist (SZ 62/183 mwN). Mit Zugang der Erklärung ist der Rücktritt, unabhängig von der bloß deklarativ wirkenden späteren Löschung des zurückgetretenen Geschäftsführers im Firmenbuch, sofort wirksam. Der Zeitpunkt des Rücktrittes ist nur im Innenverhältnis von Bedeutung, weil für das Außenverhältnis Paragraph 17, Absatz 2, GmbHG maßgeblich ist: Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekannt gemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung (und damit auch das schon erfolgte, aber noch nicht im Firmenbuch eingetragene Erlöschen) einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war. Maßgeblich für diesen ist daher mangels Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse nicht der Zeitpunkt des Rücktrittes, sondern die Löschung im Firmenbuch. In diesem ist daher auch der Zeitpunkt des erfolgten Rücktrittes nicht einzutragen und nur zu prüfen und von der Gesellschaft in geeigneter urkundlicher Form nachzuweisen, daß der Rücktritt tatsächlich erfolgt ist. Dem Rekursgericht ist daher nicht beizupflichten, daß es jedenfalls der Angabe des Datums des Rücktrittes bedarf, wohl aber darin, daß die Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis in geeigneter urkundlicher Form nachgewiesen wird. Hiezu hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 2372/96h (auch dort vertrat derselbe Rechtsvertreter die Ansicht, eine vom verbleibenden Geschäftsführer im Gesuch beglaubigt unterfertigte Erklärung, der ausgeschiedene Geschäftsführer habe seinen Rücktritt erklärt, dieser sei sowohl ihm als auch den Gesellschaftern zugekommen, sei ausreichend) ausgesprochen, daß gerade bei mündlichen Erklärungen nur zu leicht ein Streit über den Inhalt entstehen kann, über den das Firmenbuchgericht mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht ohne weiteres entscheiden könnte. Demgegenüber könne die Frage des Rücktritts eines Geschäftsführers dann rasch und verläßlich geprüft werden, wenn darüber eine schriftliche Urkunde existiert und vorgelegt wird. Die notariell beglaubigte Erklärung des (verbliebenen) Geschäftsführers, daß den Gesellschaftern die Rücktrittserklärung zugegangen sei, ersetze noch nicht den erforderlichen Nachweis über den erklärten Rücktritt, weshalb auch die Rücktrittserklärung des ausscheidenden Geschäftsführers in urkundlicher Form darzutun sei. Als urkundlicher Nachweis im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz GmbHG oder im Falle eines mündlich erklärten Rücktrittes sei auch eine vom zurückgetretenen Geschäftsführer gefertigte Beweisurkunde vorzulegen. Dafür sei allerdings im Hinblick auf die dem Firmenbuchgericht bekannte Musterzeichnung eine beglaubigte Unterfertigung nicht erforderlich. Diese Ausführungen sind aber insoweit einzuschränken, als der ausscheidende Geschäftsführer, der seinen Rücktritt nur mündlich erklärt hat, zur Unterfertigung einer solchen Beweisurkunde nicht gezwungen werden kann und auch Fälle denkbar sind, in denen dieser gar nicht mehr erreichbar ist. In einem solchen Fall hat aber der anmeldende Geschäftsführer zusätzlich zu seiner notariellen Erklärung zumindest zu behaupten und zu bescheinigen, daß ein urkundlicher Nachweis über die Rücktrittserklärung des ausgeschiedenen Geschäftsführers nicht erbracht werden kann.
Da sich der für die Gesellschaft einschreitende Geschäftsführer nur mit dem Hinweis, es bestehe keine Verpflichtung zur Erbringung eines entsprechenden urkundlichen Nachweises des Rücktrittes, weigerte, dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes nachzukommen, ohne darauf hinzuweisen, ein solcher könne nach den vorliegenden Umständen gar nicht erbracht werden, ist die Sache im Sinne der Abweisung des Eintragungsgesuches spruchreif, zumal im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluß das Verbot der reformatio in peus nicht gilt. Da aus dem einheitlichen Eintragungsgesuch nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, daß die Gesellschaft auch eine nur teilweise Bewilligung ihres Gesuches anstrebt, war dieses zur Gänze abzuweisen.