Rechtssatz RS0107656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107656
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Rechtssatz
Bei der Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des zurückgetretenen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Firmenbuch gemäß § 17 Abs 1 GmbHG ist die schriftliche Rücktrittserklärung oder im Fall eines gegenüber allen Gesellschaftern mündlich erklärten Rücktritts eine über den Rücktritt verfaßte, vom zurückgetretenen Geschäftsführer gefertigte Beweisurkunde vorzulegen.Bei der Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des zurückgetretenen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Firmenbuch gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG ist die schriftliche Rücktrittserklärung oder im Fall eines gegenüber allen Gesellschaftern mündlich erklärten Rücktritts eine über den Rücktritt verfaßte, vom zurückgetretenen Geschäftsführer gefertigte Beweisurkunde vorzulegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2372/96h
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 2372/96h
- 6 Ob 2371/96m
Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 2371/96m
Beisatz: Wenn der mündlich erklärte Rücktritt nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, ist dies vom anmeldenden Geschäftsführer zu behaupten und zu bescheinigen. (T1)
- 6 Ob 128/19w
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 128/19w
Beisatz: Hier: Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund wird aber nach § 16a Abs 1 GmbHG idF BGBl I 114/1997 erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. (T2)
Beisatz: Hier: Wird die Beweisurkunde vom zurücktretenden Geschäftsführer unterfertigt, bedarf es in Hinblick auf die dem Firmenbuch bekannte Musterzeichnung keiner Beglaubigung dessen Unterschrift. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107656
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0060OB02372_96H0000_001