Der Rekurs ist mangels einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, in welcher Form der Rücktritt eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH dem Firmenbuchgericht nachzuweisen ist, zulässig.
Er ist auch berechtigt. Dies führt im Ergebnis zu einer Abweisung des Eintragungsgesuches.
Nach herrschender Auffassung kann ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH sein Amt jederzeit niederlegen (SZ58/181 mwN; SZ 62/183; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 Rz 2/666). Die Frage, ob die Rücktrittserklärung gegenüber dem (den) anderen Geschäftsführer(n) oder aber gegenüber allen Gesellschaftern (als dem hiefür zuständigen Gesellschaftsorgan) abzugeben ist (in diesem Sinn: SZ 62/183), kann hier auf sich beruhen, weil die Rücktrittserklärung des Gesellschaftergeschäftsführers nach den Angaben im Eintragungsgesuch ohnehin dem zweiten Gesellschaftergeschäftsführer zugekommen ist und ein weiterer Gesellschafter nicht existiert. Der Rücktritt ist mit dem Zugang der Erklärung sofort wirksam. Die spätere Löschung des zurückgetretenen Geschäftsführers im Firmenbuch ist nur deklarativ (SZ 58/181; Reich-Rohrwig aaO Rz 2/671). Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis des zurückgetretenen Geschäftsführers ist ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden (§ 17 Abs 1 erster Satz GmbHG). Diese Anmeldung kann nach herrschender Rechtsprechung nur ein aktiver Geschäftsführer der Gesellschaft vornehmen. Der Anmeldung ist der Nachweis der Änderung in beglaubigter Form beizufügen (§ 17 Abs 1 zweiter Satz GmbHG). Der materiell sofort wirksam werdende Rücktritt des Geschäftsführers kann gegenüber dem Erklärungsempfänger auch mündlich erklärt werden, etwa im Rahmen einer Generalversammlung gegenüber den anwesenden Gesellschaftern (SZ 62/183). Dies ändert jedoch nichts daran, daß für die Löschung des Geschäftsführers im Firmenbuch ein urkundlicher Nachweis über den Rücktritt erforderlich ist. Das Firmenbuch soll den wahren und aktuellen Stand der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen widergeben. Die Formvorschrift des § 17 Abs 1 GmbHG dient Beweiszwecken zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen. Wenn die Änderung im einseitig erklärten Rücktritt des Geschäftsführers liegt, muß der Rücktritt entweder schriftlich erklärt werden oder aber über den mündlich erklärten Rücktritt eine Beweisurkunde verfaßt werden, weil die Änderung dem Firmenbuchgericht urkundlich dargetan werden muß. Dies wird von den deutschen Lehrmeinungen zur vergleichbaren Rechtslage nach § 39d GmbHG einhellig vertreten. Nach Abs 1 leg cit ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Nach Abs 2 leg cit sind der Anmeldung die Urkunden über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Koppensteiner ist in Rowedder, GmbHG3 Rz 8 zu § 39 der Auffassung, daß mündliche Erklärungen in Form eines Bestätigungsschreibens schriftlich zu dokumentieren seien. Mertens fordert in Hachenburg, GmbHG8 Rz 12 die Vorlage einer Beweisurkunde über mündliche Erklärungen. Dieser Auffassung sind ferner Bartl/Henkes/Schlarb, GmbH-Recht3 Rz 414 und Miller, der in Mayer - Landrut/Miller/Niehus, GmbHG Rz 6 zu § 39 die Vorlage des Niederlegungsschreibens fordert. In Österreich vertritt Reich-Rohrwig (aaO Rz 2/698) - ohne allerdings den Fall des Rücktritts eines Geschäftsführers ausdrücklich anzuführen - ganz allgemein die Auffassung, daß neben dem von ihm behandelten Fall eines Abberufungsbeschlusses alle anderen Endigungsgründe durch entsprechende Urkunden nachzuweisen seien. In der vom Rekursgericht zitierten Lehrmeinung von Wünsch (Komm z GmbHG Rz 21 zu § 17) wird zwar die Auffassung vertreten, daß der Nachweis des Erlöschens der Vertretungsbefugnis keiner besonderen Form bedürfe, auch dieser Autor fordert aber - wie aus den unmittelbar anschließenden weiteren Ausführungen klar hervorgeht - einen urkundlichen Nachweis (Totenschein; Generalversammlungsprotokoll über die Abberufung oder ein "Schreiben, in dem der Geschäftsführer erklärt, seine Funktion niederzulegen"). Der Ansicht, daß der Rücktritt eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH dem Firmenbuchgericht urkundlich nachzuweisen ist, ist beizupflichten. Gerade bei mündlichen Erklärungen kann nur zu leicht ein Streit über den Inhalt entstehen, über den das Firmenbuchgericht mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht ohne weiteres entscheiden könnte. Demgegenüber kann die Frage des Rücktritts eines Geschäftsführers dann rasch und verläßlich geprüft werden, wenn darüber ein schriftliche Urkunde existiert und vorgelegt wird. Am Erfordernis des schriftlichen Nachweises ist daher festzuhalten. Ob im Falle der Bestreitung der Richtigkeit der vorgelegten Urkunde das Firmenbuchgericht im Rahmen seiner materiellen Prüfungspflicht den wahren Sachverhalt zu erheben hat, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein urkundlicher Nachweis des Rücktritts des Geschäftsführers nicht erbracht wurde und die Weigerung aktenkundig ist, einen solchen Nachweis zu erbringen. Daß dem Alleingesellschafter (nach der Firmenbuchlage ist der antragstellende Gesellschaftergeschäftsführer nur Mehrheitsgesellschafter) die Rücktrittserklärung zugegangen sei, ersetzt noch nicht den erforderlichen Nachweis über die Rücktrittserklärung. Entgegen der Auffassung des für die Gesellschaft einschreitenden Geschäftsführers kann nicht von einem Abberufungsbeschluß der Gesellschaft (des Mehrheitsgesellschafters) ausgegangen werden. Von einem solchen ist - worauf das Rekursgericht zutreffend hinwies - im Eintragungsgesuch keine Rede. Dieses wurde auf einen einseitigen Rücktritt des zu löschenden Geschäftsführers gestützt. In der Kenntnisnahme durch den Erklärungsempfänger und der Anmeldung kann schon aus dem Grund keine Abberufung des (zurückgetretenen) Geschäftsführers erblickt werden, weil der Rücktritt - wie schon ausgeführt - sofort wirksam wird und eine Abberufung danach rechtlich nicht mehr möglich wäre.Nach herrschender Auffassung kann ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH sein Amt jederzeit niederlegen (SZ58/181 mwN; SZ 62/183; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 Rz 2/666). Die Frage, ob die Rücktrittserklärung gegenüber dem (den) anderen Geschäftsführer(n) oder aber gegenüber allen Gesellschaftern (als dem hiefür zuständigen Gesellschaftsorgan) abzugeben ist (in diesem Sinn: SZ 62/183), kann hier auf sich beruhen, weil die Rücktrittserklärung des Gesellschaftergeschäftsführers nach den Angaben im Eintragungsgesuch ohnehin dem zweiten Gesellschaftergeschäftsführer zugekommen ist und ein weiterer Gesellschafter nicht existiert. Der Rücktritt ist mit dem Zugang der Erklärung sofort wirksam. Die spätere Löschung des zurückgetretenen Geschäftsführers im Firmenbuch ist nur deklarativ (SZ 58/181; Reich-Rohrwig aaO Rz 2/671). Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis des zurückgetretenen Geschäftsführers ist ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden (Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz GmbHG). Diese Anmeldung kann nach herrschender Rechtsprechung nur ein aktiver Geschäftsführer der Gesellschaft vornehmen. Der Anmeldung ist der Nachweis der Änderung in beglaubigter Form beizufügen (Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz GmbHG). Der materiell sofort wirksam werdende Rücktritt des Geschäftsführers kann gegenüber dem Erklärungsempfänger auch mündlich erklärt werden, etwa im Rahmen einer Generalversammlung gegenüber den anwesenden Gesellschaftern (SZ 62/183). Dies ändert jedoch nichts daran, daß für die Löschung des Geschäftsführers im Firmenbuch ein urkundlicher Nachweis über den Rücktritt erforderlich ist. Das Firmenbuch soll den wahren und aktuellen Stand der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen widergeben. Die Formvorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG dient Beweiszwecken zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen. Wenn die Änderung im einseitig erklärten Rücktritt des Geschäftsführers liegt, muß der Rücktritt entweder schriftlich erklärt werden oder aber über den mündlich erklärten Rücktritt eine Beweisurkunde verfaßt werden, weil die Änderung dem Firmenbuchgericht urkundlich dargetan werden muß. Dies wird von den deutschen Lehrmeinungen zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 39 d, GmbHG einhellig vertreten. Nach Absatz eins, leg cit ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Nach Absatz 2, leg cit sind der Anmeldung die Urkunden über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Koppensteiner ist in Rowedder, GmbHG3 Rz 8 zu Paragraph 39, der Auffassung, daß mündliche Erklärungen in Form eines Bestätigungsschreibens schriftlich zu dokumentieren seien. Mertens fordert in Hachenburg, GmbHG8 Rz 12 die Vorlage einer Beweisurkunde über mündliche Erklärungen. Dieser Auffassung sind ferner Bartl/Henkes/Schlarb, GmbH-Recht3 Rz 414 und Miller, der in Mayer - Landrut/Miller/Niehus, GmbHG Rz 6 zu Paragraph 39, die Vorlage des Niederlegungsschreibens fordert. In Österreich vertritt Reich-Rohrwig (aaO Rz 2/698) - ohne allerdings den Fall des Rücktritts eines Geschäftsführers ausdrücklich anzuführen - ganz allgemein die Auffassung, daß neben dem von ihm behandelten Fall eines Abberufungsbeschlusses alle anderen Endigungsgründe durch entsprechende Urkunden nachzuweisen seien. In der vom Rekursgericht zitierten Lehrmeinung von Wünsch (Komm z GmbHG Rz 21 zu Paragraph 17,) wird zwar die Auffassung vertreten, daß der Nachweis des Erlöschens der Vertretungsbefugnis keiner besonderen Form bedürfe, auch dieser Autor fordert aber - wie aus den unmittelbar anschließenden weiteren Ausführungen klar hervorgeht - einen urkundlichen Nachweis (Totenschein; Generalversammlungsprotokoll über die Abberufung oder ein "Schreiben, in dem der Geschäftsführer erklärt, seine Funktion niederzulegen"). Der Ansicht, daß der Rücktritt eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH dem Firmenbuchgericht urkundlich nachzuweisen ist, ist beizupflichten. Gerade bei mündlichen Erklärungen kann nur zu leicht ein Streit über den Inhalt entstehen, über den das Firmenbuchgericht mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht ohne weiteres entscheiden könnte. Demgegenüber kann die Frage des Rücktritts eines Geschäftsführers dann rasch und verläßlich geprüft werden, wenn darüber ein schriftliche Urkunde existiert und vorgelegt wird. Am Erfordernis des schriftlichen Nachweises ist daher festzuhalten. Ob im Falle der Bestreitung der Richtigkeit der vorgelegten Urkunde das Firmenbuchgericht im Rahmen seiner materiellen Prüfungspflicht den wahren Sachverhalt zu erheben hat, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein urkundlicher Nachweis des Rücktritts des Geschäftsführers nicht erbracht wurde und die Weigerung aktenkundig ist, einen solchen Nachweis zu erbringen. Daß dem Alleingesellschafter (nach der Firmenbuchlage ist der antragstellende Gesellschaftergeschäftsführer nur Mehrheitsgesellschafter) die Rücktrittserklärung zugegangen sei, ersetzt noch nicht den erforderlichen Nachweis über die Rücktrittserklärung. Entgegen der Auffassung des für die Gesellschaft einschreitenden Geschäftsführers kann nicht von einem Abberufungsbeschluß der Gesellschaft (des Mehrheitsgesellschafters) ausgegangen werden. Von einem solchen ist - worauf das Rekursgericht zutreffend hinwies - im Eintragungsgesuch keine Rede. Dieses wurde auf einen einseitigen Rücktritt des zu löschenden Geschäftsführers gestützt. In der Kenntnisnahme durch den Erklärungsempfänger und der Anmeldung kann schon aus dem Grund keine Abberufung des (zurückgetretenen) Geschäftsführers erblickt werden, weil der Rücktritt - wie schon ausgeführt - sofort wirksam wird und eine Abberufung danach rechtlich nicht mehr möglich wäre.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt es bei der nach § 17 Abs 1 GmbHG zur fordenden Beweisurkunde nicht nur auf die schriftlich dokumentierte Wissenerklärung des Erklärungsempfängers an, es ist vor allem die Rücktrittserklärung des ausscheidenden Geschäftsführers urkundlich darzutun. Diese Erklärung muß dem Firmenbuchgericht schriftlich vorliegen.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt es bei der nach Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG zur fordenden Beweisurkunde nicht nur auf die schriftlich dokumentierte Wissenerklärung des Erklärungsempfängers an, es ist vor allem die Rücktrittserklärung des ausscheidenden Geschäftsführers urkundlich darzutun. Diese Erklärung muß dem Firmenbuchgericht schriftlich vorliegen.
Der erkennende Senat ist aus den dargelegten Gründen der Ansicht, daß dem Firmenbuchgericht im Falle der Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH infolge einseitig erklärten Rücktritts das Rücktrittsschreiben als Nachweis im Sinne des § 17 Abs 1 zweiter Satz GmbHG oder im Falle eines mündlich erklärten Rücktritts eine auch vom zurückgetretenen Geschäftsführer gefertigte Beweisurkunde vorzulegen ist. Die Beglaubigung dieser Unterschrift ist im Hinblick auf die dem Firmenbuchgericht bekannte Musterzeichnung (§ 9 Abs 3 GmbHG) nicht erforderlich.Der erkennende Senat ist aus den dargelegten Gründen der Ansicht, daß dem Firmenbuchgericht im Falle der Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH infolge einseitig erklärten Rücktritts das Rücktrittsschreiben als Nachweis im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz GmbHG oder im Falle eines mündlich erklärten Rücktritts eine auch vom zurückgetretenen Geschäftsführer gefertigte Beweisurkunde vorzulegen ist. Die Beglaubigung dieser Unterschrift ist im Hinblick auf die dem Firmenbuchgericht bekannte Musterzeichnung (Paragraph 9, Absatz 3, GmbHG) nicht erforderlich.
Da sich der für die Gesellschaft einschreitende Geschäftsführer weigerte, dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes (§ 17 Abs 1 FBG) zur Vorlage eines Rücktrittsschreibens des zu löschenden Geschäftsführers nachzukommen, ist die Sache im Sinne der Abweisung des Eintragungsgesuches spruchreif, zumal im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluß das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519 mwN).Da sich der für die Gesellschaft einschreitende Geschäftsführer weigerte, dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes (Paragraph 17, Absatz eins, FBG) zur Vorlage eines Rücktrittsschreibens des zu löschenden Geschäftsführers nachzukommen, ist die Sache im Sinne der Abweisung des Eintragungsgesuches spruchreif, zumal im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluß das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519, mwN).