Rechtssatz RS0059804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0059804
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Rechtssatz
Ein Geschäftsführer kann seine Funktion jederzeit zurücklegen; durch diese einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wird seine Organfunktion beendet. Die Erklärung erlangt erst mit Zugang an die (übrigen) Gesellschafter Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 304/83
Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 304/83
- 12 Os 97/83
Entscheidungstext OGH 10.11.1983 12 Os 97/83
Vgl auch; Beisatz: Unabhängig von der Handelsregistereintragung. (T1) Veröff: SSt 54/82
- 6 Ob 31/85
Entscheidungstext OGH 21.11.1985 6 Ob 31/85
Beisatz: Hier: Der einzige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Abgabe der Rücktrittserklärung gegenüber dem Registergericht kann die Rücktrittserklärung gegenüber den Gesellschaftern jedenfalls dann nicht ersetzt, wenn die Erklärung den Gesellschaftern nicht zugestellt wurde, sondern diese vom Gericht nur verständigt wurden, daß eine solche Erklärung (dem Gericht gegenüber) abgegeben wurde. (T2) Veröff: SZ 58/181 = JBl 1986,242 = RdW 1986,41
- 1 Ob 8/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 8/93
Auch
- 6 Ob 2372/96h
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 2372/96h
nur: Ein Geschäftsführer kann seine Funktion jederzeit zurücklegen. (T3)
- 6 Ob 128/19w
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 128/19w
Vgl aber; Beisatz: Hier: Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund wird aber nach § 16a Abs 1 GmbHG idF BGBl I 114/1997 erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Diese Frist beginnt erst mit Zugang beim letzten Adressaten zu laufen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059804
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19830503_OGH0002_0050OB00304_8300000_001