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Rechtssatz RS0059804

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0059804

Geschäftszahl

5Ob304/83; 12Os97/83; 6Ob31/85; 1Ob8/93; 6Ob2372/96h; 6Ob128/19w

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer kann seine Funktion jederzeit zurücklegen; durch diese einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wird seine Organfunktion beendet. Die Erklärung erlangt erst mit Zugang an die (übrigen) Gesellschafter Wirksamkeit.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 304/83
    Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 304/83
  • 12 Os 97/83
    Entscheidungstext OGH 10.11.1983 12 Os 97/83
    Vgl auch; Beisatz: Unabhängig von der Handelsregistereintragung. (T1) Veröff: SSt 54/82
  • 6 Ob 31/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 6 Ob 31/85
    Beisatz: Hier: Der einzige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Abgabe der Rücktrittserklärung gegenüber dem Registergericht kann die Rücktrittserklärung gegenüber den Gesellschaftern jedenfalls dann nicht ersetzt, wenn die Erklärung den Gesellschaftern nicht zugestellt wurde, sondern diese vom Gericht nur verständigt wurden, daß eine solche Erklärung (dem Gericht gegenüber) abgegeben wurde. (T2) Veröff: SZ 58/181 = JBl 1986,242 = RdW 1986,41
  • 1 Ob 8/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 8/93
    Auch
  • 6 Ob 2372/96h
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 2372/96h
    nur: Ein Geschäftsführer kann seine Funktion jederzeit zurücklegen. (T3)
  • 6 Ob 128/19w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 128/19w
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund wird aber nach § 16a Abs 1 GmbHG idF BGBl I 114/1997 erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Diese Frist beginnt erst mit Zugang beim letzten Adressaten zu laufen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059804

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19830503_OGH0002_0050OB00304_8300000_001