Der Rechtsträger ist von seiner Haftung entbunden, wenn der Schaden auch bei rechtlich einwandfreiem Verhalten des Organs eingetreten wäre. Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten ist somit grundsätzlich beachtlich (JBl 1992, 316; JBl 1991, 647 ua; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 281), wenn die als Alternativverhalten dem Ausgang im Vorverfahren zugrundegelegte Entscheidungsbegründung nicht bloß nur vertretbar, sondern auch richtig, demnach rechtmäßig ist. Dies ist hier mit den Vorinstanzen zu bejahen:
a) Daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.März 1986 bei der gegebenen Sachlage mit der niederschriftlichen Erklärung des von der klagenden Partei namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers Herwig O*****, zur Übernahme des Amtes nicht (mehr) bereit zu sein, rechtsrichtig war, wird auch in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen: Gemäß § 9 Abs. 1 GewO in der hier maßgeblichen Fassung vor der mit 1.Jänner 1989 wirksam gewordenen Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl 1988/399, können juristische Personen Gewerbe ausüben, müssen jedoch - zwingend (Mache-Kinscher, GewO5 FN 15 zu § 9 GewO; Mayer, Geschäftsführer, Pächter und befähigter Arbeitnehmer in Rill, Gewerberecht, 209 ff, 210 f, 220; Leitner, Die Rechtsstellung der Gesellschaften in der Gewerbeordnung 1973 in GesRZ 1974, 80 ff, 80) - einen Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973) oder Pächter (§ 40 GewO 1973) bestellt haben. Die auf zivilrechtlichem Vertrag beruhende (Mayer aaO 214) Bestellung des Geschäftsführers bedurfte der Genehmigung der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde (§ 39 Abs. 5 erster Satz, 341 Abs. 3 GewO 1973), um auch öffentlich-rechtliche Wirkungen zu entfalten (Mayer aaO 214). Der von der Gewerbeordnung als "Geschäftsführer" bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter, also Geschäftsführer iS des GmbHG der Gesellschaft mbH (§§ 15 ff GmbHG; HS 12.325; Mayer aaO 215 und FN 21) sein. Seine Aufgabe ist es, bei Veranwortlichkeit gegenüber der Gewerbebehörde, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten (HS 12.325). Juristische Personen müssen nach alter Rechtslage gleichzeitig mit der Einbringung des Konzessionsansuchens die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers anzeigen und um die Genehmigung der Bestellung ansuchen. Da im vorliegenden Fall der bestellte Herwig O***** nach dem Inhalt der gewerbehördlichen Niederschrift vom 4.Februar 1986 zur Übernahme bzw Ausübung des Amtes nicht (mehr) bereit war, fehlte es zwar nicht an den in § 39 Abs. 2 GewO 1973 genannten persönlichen Voraussetzungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers (zB Eigenberechtigung, Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen, Befähigungsnachweis; vgl dazu Mache-Kinscher aaO FN 11 f zu § 39 GewO 1973 mwN), wohl aber an einer weiteren Voraussetzung zur Erteilung der Konzession für das konzessionspflichtige Rauchfangkehrergewerbe (§§ 172 ff, 5 Z 2 GewO 1973).a) Daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.März 1986 bei der gegebenen Sachlage mit der niederschriftlichen Erklärung des von der klagenden Partei namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers Herwig O*****, zur Übernahme des Amtes nicht (mehr) bereit zu sein, rechtsrichtig war, wird auch in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen: Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GewO in der hier maßgeblichen Fassung vor der mit 1.Jänner 1989 wirksam gewordenen Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl 1988/399, können juristische Personen Gewerbe ausüben, müssen jedoch - zwingend (Mache-Kinscher, GewO5 FN 15 zu Paragraph 9, GewO; Mayer, Geschäftsführer, Pächter und befähigter Arbeitnehmer in Rill, Gewerberecht, 209 ff, 210 f, 220; Leitner, Die Rechtsstellung der Gesellschaften in der Gewerbeordnung 1973 in GesRZ 1974, 80 ff, 80) - einen Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1973) oder Pächter (Paragraph 40, GewO 1973) bestellt haben. Die auf zivilrechtlichem Vertrag beruhende (Mayer aaO 214) Bestellung des Geschäftsführers bedurfte der Genehmigung der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde (Paragraph 39, Absatz 5, erster Satz, 341 Absatz 3, GewO 1973), um auch öffentlich-rechtliche Wirkungen zu entfalten (Mayer aaO 214). Der von der Gewerbeordnung als "Geschäftsführer" bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter, also Geschäftsführer iS des GmbHG der Gesellschaft mbH (Paragraphen 15, ff GmbHG; HS 12.325; Mayer aaO 215 und FN 21) sein. Seine Aufgabe ist es, bei Veranwortlichkeit gegenüber der Gewerbebehörde, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten (HS 12.325). Juristische Personen müssen nach alter Rechtslage gleichzeitig mit der Einbringung des Konzessionsansuchens die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers anzeigen und um die Genehmigung der Bestellung ansuchen. Da im vorliegenden Fall der bestellte Herwig O***** nach dem Inhalt der gewerbehördlichen Niederschrift vom 4.Februar 1986 zur Übernahme bzw Ausübung des Amtes nicht (mehr) bereit war, fehlte es zwar nicht an den in Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1973 genannten persönlichen Voraussetzungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers (zB Eigenberechtigung, Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen, Befähigungsnachweis; vergleiche dazu Mache-Kinscher aaO FN 11 f zu Paragraph 39, GewO 1973 mwN), wohl aber an einer weiteren Voraussetzung zur Erteilung der Konzession für das konzessionspflichtige Rauchfangkehrergewerbe (Paragraphen 172, ff, 5 Ziffer 2, GewO 1973).
Im Gesellschaftsrecht ist allgemein anerkannt, daß der Geschäftsführer einerseits der Übernahme des Amtes zustimmen, das Amt somit zumindest schlüssig annehmen muß (Schiemer, AktG2 Anm 14 zu § 75; Reich-Rohrwig, Das österr.GmbH-Recht 95 f mwN in FN 1; Gellis-Feil, Kommentar zum GmbHG2 156; Hueck in Baumbach-Hueck, GmbHG15 Rz 13 zu § 6 dGmbHG mwN) und andererseits sein Amt unabhängig von einem bestehenden Anstellungsvertrag jederzeit mit Wirksamkeit ab Zugang der Erklärung niederlegen kann (GesRZ 1982, 259 mwN; Reich-Rohrwig aaO 166 mwN in FN 1; Zöllner in Baumbach-Hueck aaO Rz 38 zu § 38 dGmbHG). Diese Grundsätze haben auch für den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu gelten. Die Gewerbebehörde durfte daher bei der Entscheidung über die Bewilligung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 341 GewO 1973) der Bestellung des nicht (mehr) zur Amtsübernahme oder Amtsausübung bereiten gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht zustimmen und mußte demgemäß auch zur Abweisung des Konzessionsansuchens kommen.Im Gesellschaftsrecht ist allgemein anerkannt, daß der Geschäftsführer einerseits der Übernahme des Amtes zustimmen, das Amt somit zumindest schlüssig annehmen muß (Schiemer, AktG2 Anmerkung 14 zu Paragraph 75,; Reich-Rohrwig, Das österr.GmbH-Recht 95 f mwN in FN 1; Gellis-Feil, Kommentar zum GmbHG2 156; Hueck in Baumbach-Hueck, GmbHG15 Rz 13 zu Paragraph 6, dGmbHG mwN) und andererseits sein Amt unabhängig von einem bestehenden Anstellungsvertrag jederzeit mit Wirksamkeit ab Zugang der Erklärung niederlegen kann (GesRZ 1982, 259 mwN; Reich-Rohrwig aaO 166 mwN in FN 1; Zöllner in Baumbach-Hueck aaO Rz 38 zu Paragraph 38, dGmbHG). Diese Grundsätze haben auch für den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu gelten. Die Gewerbebehörde durfte daher bei der Entscheidung über die Bewilligung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (Paragraph 341, GewO 1973) der Bestellung des nicht (mehr) zur Amtsübernahme oder Amtsausübung bereiten gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht zustimmen und mußte demgemäß auch zur Abweisung des Konzessionsansuchens kommen.
Bei einer Entscheidung über ein Konzessionsansuchen sind grundsätzlich die Sach- und Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend. Wenn im Zeitpunkt des Konzessionsansuchens ein entsprechender gewerberechtlicher Geschäftsführer noch nicht bestellt war, genügt es daher, daß die Bestellung eines solchen vor der Entscheidung über das Konzessionsansuchen nachgeholt und um die Genehmigung der Geschäftsführerbestellung angesucht wird (Mache-Kinscher, aaO FN 14 zu § 9 GewO). Der Hinweis auf eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Gewerbebehörde geht aber schon deshalb fehl, weil die klagende Partei auf den wesentlichen Sachverhalt hingewiesen wurde und dennoch vor Bescheiderlassung keinen anderen Geschäftsführer bestellte. Zu einer Verfahrensunterbrechung analog den Grundsätzen im Nachsichtsverfahren war die Gewerbebehörde nicht verpflichtet.Bei einer Entscheidung über ein Konzessionsansuchen sind grundsätzlich die Sach- und Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend. Wenn im Zeitpunkt des Konzessionsansuchens ein entsprechender gewerberechtlicher Geschäftsführer noch nicht bestellt war, genügt es daher, daß die Bestellung eines solchen vor der Entscheidung über das Konzessionsansuchen nachgeholt und um die Genehmigung der Geschäftsführerbestellung angesucht wird (Mache-Kinscher, aaO FN 14 zu Paragraph 9, GewO). Der Hinweis auf eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Gewerbebehörde geht aber schon deshalb fehl, weil die klagende Partei auf den wesentlichen Sachverhalt hingewiesen wurde und dennoch vor Bescheiderlassung keinen anderen Geschäftsführer bestellte. Zu einer Verfahrensunterbrechung analog den Grundsätzen im Nachsichtsverfahren war die Gewerbebehörde nicht verpflichtet.
b) Die klagende Partei trägt in ihrem Rechtsmittel vor, sie habe gegenüber der Gewerbebehörde mit Eingabe vom 16.April 1986 um Genehmigung der Bestellung des Friedrich U***** zum Geschäftsführer angesucht und mit weiterer Eingabe vom 22.April 1986 neben Friedrich U***** und Herwig O***** auch Hermann S***** als weitere allenfalls zu genehmigende Geschäftsführer genannt.
Zu diesen behaupteten Eingaben der klagenden Partei vom April 1986, die zeitlich nach dem Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz erfolgten, fehlen Feststellungen der Tatsacheninstanzen:
Entsprechende Urkunden wurden von der klagenden Partei im Verfahren nicht vorgelegt. In den verlesenen Verwaltungsakten sind diese Eingaben nicht enthalten, auch in den Aktenverzeichnissen vom 11. Dezember 1986, Zl Ge 256-1985, und vom 26.Juni 1989, Zl Ge-1355-1987, jeweils beginnend mit dem Ansuchen der klagenden Partei vom 3.Dezember 1985, der maßgeblichen Gewerbeakten der Bezirkshauptmannschaft Gmunden kommen sie nicht vor. Einziger Hinweis auf die beiden Eingaben der klagenden Partei ist - worauf bereits die zweite Instanz hinweist (S 8 der Urteilsausfertigung unten) - im Akt Ge 256-1985 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein Bericht dieser Behörde an das Amt der Oberösterr.Landesregierung vom 8.Juni 1988, worin zu einem Amtshaftungsanspruch wie folgt Stellung genommen wird:
"... Zu den drei im Akte des do. Amtes erliegenden Devolutionsanträgen darf folgendes bemerkt werden:
Betreffend die Eingabe vom 16.4.1986 (nicht 9.5.1986): Diese Eingabe, mit welcher um die Genehmigung der Bestellung von Herrn Friedrich U***** als Geschäftsführer angesucht wurde, wurde am 6.6.1986 von der Geschäftsführerin zurückgezogen, sodaß eine Erledigung nicht erforderlich war.
Betreffend die Eingabe vom 22.4.1986: Diese Eingabe, mit welcher der Behörde die Auswahl unter drei namhaft gemachten Geschäftsführern überlassen wurde, ist gegenstandslos, da die Ansuchen hinsichtlich zweier der namhaft gemachten Geschäftsführer, nämlich Hermann S***** und Friedrich U***** zurückgezogen wurden und hinsichtlich des dritten namhaft gemachten Geschäftsführers, Herrn Herwig O***** ohnehin das Genehmigungsverfahren lief bzw. noch läuft ..."
Die Frage, ob damit überhaupt ausreichende Beweismittel für entsprechende Feststellungen vorliegen und die klagende Partei, die nur vortrug (ON 1 AS 3), zugleich mit der Berufung sei als weiterer gewerberechtlicher Geschäftsführer Friedrich U***** namhaft gemacht worden, ausreichendes Vorbringen dazu erstattete, kann aus folgenden Erwägungen ungeprüft bleiben:
Die Berufungsbehörde darf ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG 1950 - die Wiederverlautbarung AVG 1991 ist hier noch unanwendbar - nur im Rahmen der "Sache" iS des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG 1950 ausüben. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (7 Ob 768/76; VwGH ZfVB 1990/4/1958, ZfVB 1989/6/2074; verstärkter Senat VwSlg 11.237A = ZfVB 1984/4/1545; VwSlg 10317A ua; Walter-Mayer, Grundriß des österr.Verwaltungsverfahrens5 Rz 537 f), im Fall einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist. Was "Sache" ist, kann somit nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden (VwSlg 11237A mwN). Die Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm §§ 37, 39 und 56 AVG 1950 über die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung des maßgebenden Sachverhalts die Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind, zu berücksichtigen, auf neue Umstände Bedacht zu nehmen und in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (VwGH ZfVB 1991/3/904, ZfVB 1988/3/906, ZfVB 1980/3/888 uva; Walter-Mayer aaO Rz 539 f). Es besteht - anders als nach §§ 482, 504 ZPO - von hier nicht relevanten Fällen abgesehen, kein Neuerungsverbot. Die Berufungsbehörde hat nach § 65 AVG 1950 auch auf (relevante) Tatsachen und Beweismittel Bedacht zu nehmen, die - wenn auch aus Verschulden der Partei - im Verfahren vor der Unterinstanz noch nicht erörtert worden sind. Dementsprechend steht es dem Berufungswerber frei, in der Berufung, aber auch noch während der ganzen Dauer des Berufungsverfahrens, neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweise anzubieten (VwGH VwSlg 9627A, 7074A ua; Ringhofer,Die Berufungsbehörde darf ihre Entscheidungsbefugnis nach Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG 1950 - die Wiederverlautbarung AVG 1991 ist hier noch unanwendbar - nur im Rahmen der "Sache" iS des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG 1950 ausüben. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (7 Ob 768/76; VwGH ZfVB 1990/4/1958, ZfVB 1989/6/2074; verstärkter Senat VwSlg 11.237A = ZfVB 1984/4/1545; VwSlg 10317A ua; Walter-Mayer, Grundriß des österr.Verwaltungsverfahrens5 Rz 537 f), im Fall einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist. Was "Sache" ist, kann somit nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden (VwSlg 11237A mwN). Die Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraphen 37, 39 und 56 AVG 1950 über die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung des maßgebenden Sachverhalts die Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind, zu berücksichtigen, auf neue Umstände Bedacht zu nehmen und in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (VwGH ZfVB 1991/3/904, ZfVB 1988/3/906, ZfVB 1980/3/888 uva; Walter-Mayer aaO Rz 539 f). Es besteht - anders als nach Paragraphen 482, 504, ZPO - von hier nicht relevanten Fällen abgesehen, kein Neuerungsverbot. Die Berufungsbehörde hat nach Paragraph 65, AVG 1950 auch auf (relevante) Tatsachen und Beweismittel Bedacht zu nehmen, die - wenn auch aus Verschulden der Partei - im Verfahren vor der Unterinstanz noch nicht erörtert worden sind. Dementsprechend steht es dem Berufungswerber frei, in der Berufung, aber auch noch während der ganzen Dauer des Berufungsverfahrens, neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweise anzubieten (VwGH VwSlg 9627A, 7074A ua; Ringhofer,
Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze, FN 2 zu § 65 AVG 1950). Hier hat die klagende Partei aber auch nach ihrem eigenen Vorbringen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel in Ansehung des von ihr bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführers Herwig O***** vorgetragen, sondern im konzessionsbehördlichen Berufungsverfahren einen neuen Antrag gestellt, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Spruches vom 11.März 1986 war. § 66 Abs. 4 AVG bietet keine Grundlage, unter Umgehung der ersten Instanz über einen Antrag abzusprechen, welcher über den in erster Instanz gestellten und dort verhandelten Antrag hinausgeht (VwSlg 11250A mwN). "Sache" sowohl des gewerbebehördlichen Verfahrens erster wie zweiter Instanz war - als Voraussetzung für die Konzessionserteilung - nur die Genehmigung des von der klagenden Partei bestellten Geschäftsführers Herwig O*****. Auf die beiden behaupteten Eingaben der klagenden Partei vom April 1986 hätte daher die Berufungsbehörde nicht Bedacht nehmen dürfen, weil sie sonst die Grenzen ihrer durch das in § 66 Abs. 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung "in der Sache" bestimmten Zuständigkeit überschritten hätte (vgl VwGH ZfVB 1991/5-6/2066 ua).Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze, FN 2 zu Paragraph 65, AVG 1950). Hier hat die klagende Partei aber auch nach ihrem eigenen Vorbringen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel in Ansehung des von ihr bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführers Herwig O***** vorgetragen, sondern im konzessionsbehördlichen Berufungsverfahren einen neuen Antrag gestellt, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Spruches vom 11.März 1986 war. Paragraph 66, Absatz 4, AVG bietet keine Grundlage, unter Umgehung der ersten Instanz über einen Antrag abzusprechen, welcher über den in erster Instanz gestellten und dort verhandelten Antrag hinausgeht (VwSlg 11250A mwN). "Sache" sowohl des gewerbebehördlichen Verfahrens erster wie zweiter Instanz war - als Voraussetzung für die Konzessionserteilung - nur die Genehmigung des von der klagenden Partei bestellten Geschäftsführers Herwig O*****. Auf die beiden behaupteten Eingaben der klagenden Partei vom April 1986 hätte daher die Berufungsbehörde nicht Bedacht nehmen dürfen, weil sie sonst die Grenzen ihrer durch das in Paragraph 66, Absatz 4, AVG normierte Gebot der Entscheidung "in der Sache" bestimmten Zuständigkeit überschritten hätte vergleiche VwGH ZfVB 1991/5-6/2066 ua).
Daher hätte auch bei einer Sachentscheidung des Landeshauptmannes für Oberösterreich als Berufungsbehörde der Berufung der klagenden Partei kein Erfolg beschieden sein können. Der Revision ist demnach nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.