Rechtssatz RS0049461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049461
Geschäftszahl
5Ob768/81; 1Ob8/93; 4Ob137/06k
Entscheidungsdatum
21.11.2006
Rechtssatz
Der von der GewO als Geschäftsführer bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter der juristischen Person (hier GmbH) sein, die selbst Träger des Gewerberechts ist. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten, und hiefür ist er der Gewerbebehörde gegenüber verantwortlich. In dieser rechtlichen Stellung ist er nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne der Anordnung des § 2 Abs 2 ArbGG anzusehen.Der von der GewO als Geschäftsführer bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter der juristischen Person (hier GmbH) sein, die selbst Träger des Gewerberechts ist. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten, und hiefür ist er der Gewerbebehörde gegenüber verantwortlich. In dieser rechtlichen Stellung ist er nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne der Anordnung des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG anzusehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 768/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 768/81
- 1 Ob 8/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 8/93
Auch
- 4 Ob 137/06k
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 137/06k
Beisatz: Der vom Gewerbeinhaber bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer ist gemäß §39 Abs1 GewO dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Seine Aufgabe ist es demnach (nur), auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049461
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0050OB00768_8100000_001