Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Inhaberin des Sicherheitsgewerbes Berufsdetektiv, eingeschränkt auf den Schutz von Personen und das Bewachungsgewerbe; ihre Gewerbeberechtigung umfasst damit auch den Schutz von Personen (§ 94 Z 62 GewO, § 129 Abs 1 Z 7 GewO).Die Klägerin ist Inhaberin des Sicherheitsgewerbes Berufsdetektiv, eingeschränkt auf den Schutz von Personen und das Bewachungsgewerbe; ihre Gewerbeberechtigung umfasst damit auch den Schutz von Personen (Paragraph 94, Ziffer 62, GewO, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, GewO).
Der Erstbeklagte ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe und Bewachungsgewerbe (§ 127 Z 18 GewO, §§ 94 Z 62, 129 Abs 4 GewO); gewerberechtlicher Geschäftsführer seines Unternehmens ist der Zweitbeklagte. Der Erstbeklagte ist aufgrund seiner Gewerbeberechtigung befugt, Betriebe, Gebäude, Anlagen, Baustellen, Grundstücke und bewegliche Sachen zu bewachen und Notrufzentralen zu betreiben. Er verfügt jedoch über keine Gewerbeberechtigung für Berufsdetektive und darf daher den Personenschutz nicht gewerbsmäßig ausüben. Der Erstbeklagte bewarb sein Unternehmen im Internet unter einer auf seinen Namen registrierten Domain unter anderem damit, dass er im Bereich Veranstaltungs-, Personen- und Objektschutz europaweit tätig sei, und bot dort insbesondere auch Objekt- und Werkschutz, Personenschutz sowie Privatschutz an. Ein weiterführender Link unter der Bezeichnung „Personenschutz" öffnete eine Website mit näheren Angaben zum Personenschutz, wobei vor allem die Schulung des Personals und der Personenbegleitschutz hervorgehoben wurden. Die Homepage war ab 29. 7. 2004 nicht mehr aufrufbar. Mit Schreiben vom 31. 1. 2005 teilte der Zweitbeklagte dem Erstbeklagten mit, sein Arbeitsverhältnis zum 15. 2. 2005 zu kündigen.Der Erstbeklagte ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe und Bewachungsgewerbe (Paragraph 127, Ziffer 18, GewO, Paragraphen 94, Ziffer 62, 129, Absatz 4, GewO); gewerberechtlicher Geschäftsführer seines Unternehmens ist der Zweitbeklagte. Der Erstbeklagte ist aufgrund seiner Gewerbeberechtigung befugt, Betriebe, Gebäude, Anlagen, Baustellen, Grundstücke und bewegliche Sachen zu bewachen und Notrufzentralen zu betreiben. Er verfügt jedoch über keine Gewerbeberechtigung für Berufsdetektive und darf daher den Personenschutz nicht gewerbsmäßig ausüben. Der Erstbeklagte bewarb sein Unternehmen im Internet unter einer auf seinen Namen registrierten Domain unter anderem damit, dass er im Bereich Veranstaltungs-, Personen- und Objektschutz europaweit tätig sei, und bot dort insbesondere auch Objekt- und Werkschutz, Personenschutz sowie Privatschutz an. Ein weiterführender Link unter der Bezeichnung „Personenschutz" öffnete eine Website mit näheren Angaben zum Personenschutz, wobei vor allem die Schulung des Personals und der Personenbegleitschutz hervorgehoben wurden. Die Homepage war ab 29. 7. 2004 nicht mehr aufrufbar. Mit Schreiben vom 31. 1. 2005 teilte der Zweitbeklagte dem Erstbeklagten mit, sein Arbeitsverhältnis zum 15. 2. 2005 zu kündigen.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Dienstleistungen des Gewerbes des Berufsdetektivs anzukündigen und/oder anzubieten und/oder als Dienstleistung zu erbringen, ohne über die hierfür notwendige gewerberechtliche Bewilligung zu verfügen, insbesondere Ermittlungsdienste, Personenschutz und Privatschutz. Sie stellte weiters ein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.
Gegen den Erstbeklagten erging ein Versäumungsurteil. Der Zweitbeklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er hafte als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht für Wettbewerbsverstöße des Erstbeklagten. Auf den Inhalt der Website des Erstbeklagten könne er keinen Einfluss nehmen. Die Wiederholungsgefahr sei nach Löschung der Website weggefallen; nach Aufkündigung seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer fehle der Klägerin ein rechtliches Interesse.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegenüber dem Zweitbeklagten ab. Der Zweitbeklagte habe seine Geschäftsführertätigkeit im Unternehmen des Erstbeklagten mittlerweile beendet, weshalb die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.
Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren mit abänderndem Teilurteil statt, hob das Ersturteil auf, soweit das Begehren auf Urteilsveröffentlichung abgewiesen wurde, und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands seiner abändernden Entscheidung 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Zweitbeklagte bestreite nicht mehr, als gewerberechtlicher Geschäftsführer nach § 18 UWG für wettbewerbswidriges Verhalten des Erstbeklagten - hier: Verstoß gegen § 366 GewO - zu haften. Er habe im Verfahren bestritten, wettbewerbswidrig gehandelt zu haben, und habe keinen Unterlassungsvergleich angeboten. Sein Kündigungsschreiben biete keine Gewähr, dass er später nicht wiederum ein gleichartiges Verhalten an den Tag legen werde. Die Wiederholungsgefahr bestehe somit weiterhin.Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren mit abänderndem Teilurteil statt, hob das Ersturteil auf, soweit das Begehren auf Urteilsveröffentlichung abgewiesen wurde, und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands seiner abändernden Entscheidung 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Zweitbeklagte bestreite nicht mehr, als gewerberechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 18, UWG für wettbewerbswidriges Verhalten des Erstbeklagten - hier: Verstoß gegen Paragraph 366, GewO - zu haften. Er habe im Verfahren bestritten, wettbewerbswidrig gehandelt zu haben, und habe keinen Unterlassungsvergleich angeboten. Sein Kündigungsschreiben biete keine Gewähr, dass er später nicht wiederum ein gleichartiges Verhalten an den Tag legen werde. Die Wiederholungsgefahr bestehe somit weiterhin.