Rechtssatz RS0049570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049570
Entscheidungsdatum
22.06.1993
Rechtssatz
§ 66 Abs 4 AVG bietet keine Grundlage, unter Umgehung der ersten Instanz über einen Antrag abzusprechen, welcher über den in erster Instanz gestellten und dort verhandelten Antrag hinausgeht.Paragraph 66, Absatz 4, AVG bietet keine Grundlage, unter Umgehung der ersten Instanz über einen Antrag abzusprechen, welcher über den in erster Instanz gestellten und dort verhandelten Antrag hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049570
Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00008_9300000_003