Rechtssatz RS0107904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107904
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Für die Eintragung eines Überganges von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Vorlage des diesem zugrundeliegenden Notariatsaktes nur dann erforderlich, wenn das Firmenbuchgericht anläßlich seiner amtswegigen Prüfungspflicht Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen hegt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2371/96m
Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 2371/96m
- 6 Ob 57/01b
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 57/01b
Vgl; Beisatz: Eine Prüfungsbefugnis (und auch Prüfpflicht) des Firmenbuchgerichts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zu Grunde liegenden Tatsachen bestehen. (T1)
Beisatz: Hier: Mangels jeglicher konkreter Angaben im Eintragungsgesuch des Geschäftsführers, wann, wie und wo die Abtretung der Geschäftsanteile erfolgt sein soll, kann von einem Wegfall der amtswegigen Prüfungspflicht auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes keine Rede sein. (T2)
- 6 Ob 111/01v
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 111/01v
Vgl auch; Beisatz: Die Angaben des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH über einen Abtretungsvorgang werden vom Firmenbuchgericht grundsätzlich nicht geprüft. Bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG müssen Urkunden nicht vorgelegt werden. Eine Prüfung des Abtretungsvorganges durch das Firmenbuchgericht erfolgt nur dann, wenn der Geschäftsführer Urkunden vorgelegt hat und danach Bedenken an der Zulässigkeit der Abtretung bestehen. (T3)
- 6 Ob 149/03k
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 149/03k
Vgl; Beis wie T3 nur: Bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG müssen Urkunden nicht vorgelegt werden. (T4)
- 6 Ob 95/15m
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 95/15m
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Prüfung einer Stiftungszusatzurkunde. (T5);
Veröff: SZ 2015/64
- 6 Ob 196/20x
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 196/20x
Beisatz: Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts kann sich daher im Fall des vom Geschäftsführer angezeigten Gesellschafterwechsels grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob der angezeigte Vorgang dem Gesetz und der Satzung entspricht Der Anmeldeschriftsatz hat daher jene Tatsachen zu enthalten, anhand derer wenigstens die eingeschränkte Prüfung des Firmenbuchgerichts erfolgen kann. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107904
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19970717_OGH0002_0060OB02371_96M0000_001