Begründung:
Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist die Gesellschaft mbH mit einem zur Hälfte eingezahlten Stammkapital von 500.000 S und der Maria A. I***** als Geschäftsführerin und DI Dr. Karl B***** als Alleingesellschafter eingetragen. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die von den Vorinstanzen gemäß § 24 FBG über die Geschäftsführerin verhängte Zwangsstrafe von 300 EUR, weil trotz wiederholter Verbesserungsaufforderungen die Anmeldung des Wechsels von Gesellschaftern von der Geschäftsführerin nicht gezeichnet und vom einschreitenden Rechtsanwalt keine Spezialvollmacht vorgelegt worden war.Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist die Gesellschaft mbH mit einem zur Hälfte eingezahlten Stammkapital von 500.000 S und der Maria A. I***** als Geschäftsführerin und DI Dr. Karl B***** als Alleingesellschafter eingetragen. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die von den Vorinstanzen gemäß Paragraph 24, FBG über die Geschäftsführerin verhängte Zwangsstrafe von 300 EUR, weil trotz wiederholter Verbesserungsaufforderungen die Anmeldung des Wechsels von Gesellschaftern von der Geschäftsführerin nicht gezeichnet und vom einschreitenden Rechtsanwalt keine Spezialvollmacht vorgelegt worden war.
Das Rekursgericht hat entsprechend der Aktenlage über den mit dem Antrag vom 14. 5. 1999 einsetzenden Verfahrensablauf festgestellt:
Am 14. 5. 1999 beantragte der seinerzeitige Geschäftsführer Dipl.-Ing.Dr. Rudolf B***** die Löschung des Gesellschafters Dipl.-Ing. Dr. Karl B***** und die Eintragung von Maria A. I***** als neue Alleingesellschafterin. Gemeinsam mit Maria A. I***** und der Gesellschaft beantragte er sodann am 22. 9. 1999 die Eintragung, dass die zweite Hälfte der Stammeinlage aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 5. 7. 1999 einbezahlt worden sei. Zugleich wiederholten die drei Einschreiter den Antrag des Geschäftsführers vom 14. 5. 1999.
Alle diese Anträge wurden vom Handelsgericht Wien abgewiesen. Der Abweisungsbeschluss wurde vom Rekursgericht aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen (28 R 320/00k). Ein gegen diesen Beschluss erhobener Revisionsrekurs blieb ohne Erfolg (6 Ob 57/01b).
Noch während des Rechtsmittelverfahrens wiederholten Maria A. I***** und die Gesellschaft ihre bisherigen Anträge und erweiterten sie, "sollte dies erforderlich sein", um die "Eintragung und gleichzeitige Löschung des Zwischengesellschafters Dipl.-Ing.Dr. Gerhard S*****". Dabei ließen sie sich, wie im ganzen weiteren Verlauf des Verfahrens, von Rechtsanwalt Dr. Walter Friedrich vertreten, der sich auf die erteilte Vollmacht berief und die Eingaben allein fertigte.
Nach Erteilung mehrerer Verbesserungsaufträge wies das Handelsgericht Wien die Anträge neuerlich ab. Mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 30. 4. 2002, 28 R 195/01d und 28 R 215/01w, wurde dem dagegen erhobenen Rekurs der Gesellschaft sowie der Maria A. I***** teilweise Folge gegeben und die Eintragung der Maria A. I***** als Geschäftsführerin unter gleichzeitiger Löschung des früheren Geschäftsführers Dipl.-Ing.Dr. Rudolf B***** und die Eintragung der Änderung der Geschäftsanschrift bewilligt. Im übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des Gesuches um Eintragung, dass auf die Stammeinlage der Gesellschafterin Maria A. I***** S 500.000,-- geleistet wurde, und hinsichtlich der Eintragung des Gesellschafterwechsels wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Tragender Grund für die Abweisung der Anträge der Einschreiter war, dass die verschiedenen Eingaben des (früheren) Geschäftsführers bzw der Rekurswerber, aus deren Gesamtheit sich erst eine inhaltlich vollständige Anmeldung des doppelten Gesellschafterwechsels ergeben hat, zugleich auch die Erklärung der neu bestellten Geschäftsführerin über die laut Anmeldung einzutragenden Veränderungen im Stand der Gesellschafter enthalten. Diese Eingaben stellten demnach nicht nur eine Willenserklärung, sondern auch eine Wissenserklärung dar, sodass die Geschäftsführerin die Anmeldung persönlich hätte zeichnen müssen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Rekurswerber - nachträglich - die angemeldeten Tatsachen durch Vorlage der entsprechenden notariellen Abtretungsverträge nachgewiesen haben, weil die Richtigkeit und Vollständigkeit der die Vermögenslage der Gesellschaft betreffenden Angaben eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit einer nach § 26 GmbHG anmeldungspflichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen und des dadurch bewirkten Gesellschafterwechsels unter der Strafsanktion des § 122 Abs 2 Z 2 GmbHG (6 Ob 64/00f) stünden. Gleiches gelte für die Anmeldung der Einzahlung des restlichen Stammkapitals. Ausdrücklich wies das Rekursgericht am Schluss der zitierten Entscheidung darauf hin, dass das Erstgericht im weiteren Verfahren die Geschäftsführerin zur Einhaltung ihrer Pflicht gemäß § 26 Abs 1 GmbHG zur ordnungsgemäßen Anmeldung des (mehrmaligen) Überganges des Geschäftsanteils sowie der Einzahlung der Stammeinlage, erforderlichenfalls durch Zwangsstrafen, anzuhalten habe.Tragender Grund für die Abweisung der Anträge der Einschreiter war, dass die verschiedenen Eingaben des (früheren) Geschäftsführers bzw der Rekurswerber, aus deren Gesamtheit sich erst eine inhaltlich vollständige Anmeldung des doppelten Gesellschafterwechsels ergeben hat, zugleich auch die Erklärung der neu bestellten Geschäftsführerin über die laut Anmeldung einzutragenden Veränderungen im Stand der Gesellschafter enthalten. Diese Eingaben stellten demnach nicht nur eine Willenserklärung, sondern auch eine Wissenserklärung dar, sodass die Geschäftsführerin die Anmeldung persönlich hätte zeichnen müssen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Rekurswerber - nachträglich - die angemeldeten Tatsachen durch Vorlage der entsprechenden notariellen Abtretungsverträge nachgewiesen haben, weil die Richtigkeit und Vollständigkeit der die Vermögenslage der Gesellschaft betreffenden Angaben eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit einer nach Paragraph 26, GmbHG anmeldungspflichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen und des dadurch bewirkten Gesellschafterwechsels unter der Strafsanktion des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, GmbHG (6 Ob 64/00f) stünden. Gleiches gelte für die Anmeldung der Einzahlung des restlichen Stammkapitals. Ausdrücklich wies das Rekursgericht am Schluss der zitierten Entscheidung darauf hin, dass das Erstgericht im weiteren Verfahren die Geschäftsführerin zur Einhaltung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG zur ordnungsgemäßen Anmeldung des (mehrmaligen) Überganges des Geschäftsanteils sowie der Einzahlung der Stammeinlage, erforderlichenfalls durch Zwangsstrafen, anzuhalten habe.
Ein dagegen erhobener Revisionsrekurs der Maria A. I***** und der Gesellschaft wurde mit Beschluss des OGH vom 29. 8. 2002, 6 Ob 163/02t, zurückgewiesen.
Am 20. 9. 2002 langte der Akt beim Erstgericht ein. Mit Note vom 27. 9. 2002 forderte das Erstgericht die Geschäftsführerin auf, binnen 3 Wochen den Gesellschafterwechsel von Dipl.-Ing.Dr. Karl B***** auf Dipl.-Ing.Dr. Gerhard S***** und von Dipl.-Ing.Dr. Gerhard S***** auf Maria A. I***** zu beantragen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens angekündigt.
Daraufhin stellten Maria A. I***** und die Gesellschaft (neuerlich) den Antrag, dass ihrem "seinerzeitigen Begehren" zur Gänze stattgegeben werde. Die Einschreiter waren wieder durch Rechtsanwalt Dr. Walter Friedrich vertreten, der sich diesmal - wie schon im Revisionsrekurs - auf "Spezialvollmachten zur Löschung des Gesellschafters Dipl.-Ing.Dr. Karl B*****, Eintragung und Löschung des Gesellschafters Dipl.-Ing.Dr. Gerhard S***** und Eintragung der Alleingesellschafterin Maria A. I***** sowie der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage von S 500.000,-- im Firmenbuch" berief.
Daraufhin erteilte das Erstgericht dem Einschreitervertreter neuerlich den Auftrag, innerhalb von 4 Wochen dem Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 8. 2001 Folge zu leisten und die angeführte Spezialvollmacht in beglaubigter Form vorzulegen "in Verbindung mit einer konkreten Antragstellung gemäß § 16 FBG". Mit Beschluss vom 10. 1. 2003 erteilte das Erstgericht (neuerlich) die Aufforderung, binnen 3 Wochen den Auftrag vom 28. 11. 2002 zu befolgen, widrigenfalls gegen die Geschäftsführerin persönlich das Zwangsstrafenverfahren gemäß § 24 FBG eingeleitet werde.Daraufhin erteilte das Erstgericht dem Einschreitervertreter neuerlich den Auftrag, innerhalb von 4 Wochen dem Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 8. 2001 Folge zu leisten und die angeführte Spezialvollmacht in beglaubigter Form vorzulegen "in Verbindung mit einer konkreten Antragstellung gemäß Paragraph 16, FBG". Mit Beschluss vom 10. 1. 2003 erteilte das Erstgericht (neuerlich) die Aufforderung, binnen 3 Wochen den Auftrag vom 28. 11. 2002 zu befolgen, widrigenfalls gegen die Geschäftsführerin persönlich das Zwangsstrafenverfahren gemäß Paragraph 24, FBG eingeleitet werde.
Am 3. 2. 2003 stellten Maria A. I***** und die Gesellschaft einen Fristsetzungsantrag. Darin führten sie im wesentlichen aus, sie hätten schon "vor längerer Zeit" die Löschung des bisherigen Alleingesellschafters Dipl.-Ing. Dr. Karl B*****, die Eintragung und gleichzeitige Löschung des Zwischengesellschafters Dipl.Ing.Dr. Gerhard S***** als Alleingesellschafter und die Eintragung der neuen Alleingesellschafterin Maria A. I***** sowie der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage von S 500.000,-- beantragt. Die Einschreiter "wiederholten" diese Anträge "nochmals". Da das Handelsgericht Wien eine Sachentscheidung über diese Anträge bis heute verweigert habe, sei es damit säumig. Die Einschreiter beantragten, dem Handelsgericht Wien gemäß § 91 GOG hiefür eine angemessene Frist zu setzen.Am 3. 2. 2003 stellten Maria A. I***** und die Gesellschaft einen Fristsetzungsantrag. Darin führten sie im wesentlichen aus, sie hätten schon "vor längerer Zeit" die Löschung des bisherigen Alleingesellschafters Dipl.-Ing. Dr. Karl B*****, die Eintragung und gleichzeitige Löschung des Zwischengesellschafters Dipl.Ing.Dr. Gerhard S***** als Alleingesellschafter und die Eintragung der neuen Alleingesellschafterin Maria A. I***** sowie der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage von S 500.000,-- beantragt. Die Einschreiter "wiederholten" diese Anträge "nochmals". Da das Handelsgericht Wien eine Sachentscheidung über diese Anträge bis heute verweigert habe, sei es damit säumig. Die Einschreiter beantragten, dem Handelsgericht Wien gemäß Paragraph 91, GOG hiefür eine angemessene Frist zu setzen.
Mit Beschluss vom 18. 2. 2003 wies das Erstgericht die Geschäftsführerin an, binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gemäß § 16 FGB einen konkreten Antrag betreffend die Veränderungen im Stande der Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch mittels unbeglaubigter - jedoch persönlich unterfertigter - Eingabe anzumelden, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von EUR 300,-- verhängt werden müsste.Mit Beschluss vom 18. 2. 2003 wies das Erstgericht die Geschäftsführerin an, binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gemäß Paragraph 16, FGB einen konkreten Antrag betreffend die Veränderungen im Stande der Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch mittels unbeglaubigter - jedoch persönlich unterfertigter - Eingabe anzumelden, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von EUR 300,-- verhängt werden müsste.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. 3. 2002 wurde der Fristsetzungsantrag abgewiesen.
Am 10. 3. 2003 langte beim Erstgericht eine weitere - undatierte - als "Stellungnahme" bezeichnete Eingabe der Gesellschaft und der Maria A. I***** ein, worin sie ausführte, der mit Beschluss vom 18. 2. 2003 erteilte Auftrag, Veränderungen im Stand der Gesellschafter anzumelden, sei rechtswidrig.
Das Erstgericht verhängte die angedrohte Zwangsstrafe von 300 EUR über die Geschäftsführerin und forderte diese neuerlich auf, binnen zwei Monaten gemäß § 16 FBG die Veränderungen im Stand der Gesellschafter und die Volleinzahlung konkret anzumelden und der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 30. 4. 2002 Folge zu leisten, und zwar durch unbeglaubigte, jedoch von der Geschäftsführerin persönlich unterfertigte Eingabe, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von 1.000 EUR verhängt werde und die Zwangsstrafe in den Bekanntmachungsblättern veröffentlicht werde.Das Erstgericht verhängte die angedrohte Zwangsstrafe von 300 EUR über die Geschäftsführerin und forderte diese neuerlich auf, binnen zwei Monaten gemäß Paragraph 16, FBG die Veränderungen im Stand der Gesellschafter und die Volleinzahlung konkret anzumelden und der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 30. 4. 2002 Folge zu leisten, und zwar durch unbeglaubigte, jedoch von der Geschäftsführerin persönlich unterfertigte Eingabe, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von 1.000 EUR verhängt werde und die Zwangsstrafe in den Bekanntmachungsblättern veröffentlicht werde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführerin nicht Folge. Das Erstgericht sei den Vorgaben des Rekursgerichtes in dessen Beschluss vom 30. 4. 2002 (28 R 195/01d und 28 R 215/01w) gefolgt. Eine prinzipiell mögliche Spezialvollmacht des Rechtsanwalts sei nicht vorgelegt worden. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Vorentscheidung 6 Ob 163/02t nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Berufung des Rechtsanwalts auf eine angeblich erteilte Spezialvollmacht ausreichend sei. Das Rekursgericht habe in seiner Vorentscheidung schon dargelegt, dass bei konkreten Bedenken gegen den Bestand einer Vollmacht die Bevollmächtigung zu überprüfen sei. Hier seien zunächst sogar die Abtretungsverträge nicht vorgelegt worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Spezialvollmacht eine beglaubigte Unterfertigung aufweisen müsse, weil die Einschreiter keinerlei Tätigkeit entfaltet hätten, die auch nur ansatzweise als Erfüllung des erstgerichtlichen Auftrages angesehen werden könnten. Die Wiederholung der schon gestellten Anträge an dislozierter Stelle, nämlich in einem an das Oberlandesgericht gerichteten Fristsetzungsantrag, könnten nicht als Erfüllung des Verbesserungsauftrages gewertet werden. Es fehle an der erforderlichen Bestimmtheit der begehrten Eintragung (§ 16 FBG). Das Eintragungsgesuch müsse nach der Vorbildbestimmung des § 85 Abs 2 GBG eine möglichst genaue Angabe des Inhalts der begehrten Eintragung enthalten. Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes sei ausreichend gewesen. Der Umstand des Einschreitens eines Rechtsanwalts stehe einem Verbesserungsverfahren zwar nicht entgegen. Die Anleitungspflicht bestehe aber hier nur darin, auf das Vorliegen eines Mangels hinzuweisen. Eine besondere Belehrung, wie der Mangel zu beseitigen sei, sei nicht erforderlich. Gemäß § 5 Z 6 FBG habe die Eintragung den Namen und das Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlage und die darauf geleisteten Einzahlungen zu enthalten. Den bisherigen zahlreichen Eingaben der Rekurswerber seien diese Angaben teilweise nur indirekt zu entnehmen. Die genaue Vorgabe des Wortlauts der Antragstellung sei bei einem anwaltlich vertretenen Einschreiter nach § 17 FBG jedenfalls nicht erforderlich. Es stelle keinen Verfahrensmangel dar, dass das Erstgericht noch keine Entscheidung über das Eintragungsbegehren gefällt habe, sondern sofort mit der Verhängung einer Zwangsstrafe vorgegangen sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführerin nicht Folge. Das Erstgericht sei den Vorgaben des Rekursgerichtes in dessen Beschluss vom 30. 4. 2002 (28 R 195/01d und 28 R 215/01w) gefolgt. Eine prinzipiell mögliche Spezialvollmacht des Rechtsanwalts sei nicht vorgelegt worden. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Vorentscheidung 6 Ob 163/02t nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Berufung des Rechtsanwalts auf eine angeblich erteilte Spezialvollmacht ausreichend sei. Das Rekursgericht habe in seiner Vorentscheidung schon dargelegt, dass bei konkreten Bedenken gegen den Bestand einer Vollmacht die Bevollmächtigung zu überprüfen sei. Hier seien zunächst sogar die Abtretungsverträge nicht vorgelegt worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Spezialvollmacht eine beglaubigte Unterfertigung aufweisen müsse, weil die Einschreiter keinerlei Tätigkeit entfaltet hätten, die auch nur ansatzweise als Erfüllung des erstgerichtlichen Auftrages angesehen werden könnten. Die Wiederholung der schon gestellten Anträge an dislozierter Stelle, nämlich in einem an das Oberlandesgericht gerichteten Fristsetzungsantrag, könnten nicht als Erfüllung des Verbesserungsauftrages gewertet werden. Es fehle an der erforderlichen Bestimmtheit der begehrten Eintragung (Paragraph 16, FBG). Das Eintragungsgesuch müsse nach der Vorbildbestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, GBG eine möglichst genaue Angabe des Inhalts der begehrten Eintragung enthalten. Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes sei ausreichend gewesen. Der Umstand des Einschreitens eines Rechtsanwalts stehe einem Verbesserungsverfahren zwar nicht entgegen. Die Anleitungspflicht bestehe aber hier nur darin, auf das Vorliegen eines Mangels hinzuweisen. Eine besondere Belehrung, wie der Mangel zu beseitigen sei, sei nicht erforderlich. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, FBG habe die Eintragung den Namen und das Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlage und die darauf geleisteten Einzahlungen zu enthalten. Den bisherigen zahlreichen Eingaben der Rekurswerber seien diese Angaben teilweise nur indirekt zu entnehmen. Die genaue Vorgabe des Wortlauts der Antragstellung sei bei einem anwaltlich vertretenen Einschreiter nach Paragraph 17, FBG jedenfalls nicht erforderlich. Es stelle keinen Verfahrensmangel dar, dass das Erstgericht noch keine Entscheidung über das Eintragungsbegehren gefällt habe, sondern sofort mit der Verhängung einer Zwangsstrafe vorgegangen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Gerichtsentscheidung unzulässig sei.
Mit ihrem gemeinsam eingebrachten Revisionsrekurs beantragen die Geschäftsführerin und die Gesellschaft die Abänderung dahin, dass die verhängte Zwangsstrafe ersatzlos behoben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil zur Frage des Verhältnisses eines Verbesserungsverfahrens nach § 17 FBG zu einem Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG genauso eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt wie zur Frage der Vorlagepflicht einer einem Rechtsanwalt erteilten Spezialvollmacht. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt, zum Teil ist er nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil zur Frage des Verhältnisses eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 17, FBG zu einem Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 24, FBG genauso eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt wie zur Frage der Vorlagepflicht einer einem Rechtsanwalt erteilten Spezialvollmacht. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt, zum Teil ist er nicht zulässig.
Die Revisionsrekurswerber stehen im Wesentlichen und zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass
ein Zwangsstrafenverfahren während eines laufenden Eintragungsverfahrens (also vor Abweisung des Eintragungsgesuches) unzulässig sei;
bei fehlerhaften Anmeldungen nur ein Verbesserungsverfahren, nicht aber ein Zwangsstrafenverfahren, durchzuführen sei;
eine Zwangsstrafe schon wegen der fehlerhaften Verbesserungsaufträge des Erstgerichtes nicht verhängt hätte werden dürfen;
die Vorlage einer Spezialvollmacht nicht notwendig und die Berufung des Rechtsanwalts auf eine solche Vollmacht ausreichend sei;
keine Bedenken gegen eine Vollmachtserteilung vorlägen;
die erfolgten (wiederholten) Anmeldungen ausreichend konkret gewesen wären und dass das Erstgericht nicht dazu angeleitet habe, wie die Anmeldung konkret erfolgen sollten;
jedenfalls die angemeldete Vollzahlung der Stammeinlage eingetragen hätte werden müssen;
die Einschreiter sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hätten;
der erstinstanzliche Beschluss unzureichend begründet und deshalb nichtig sei;
die angedrohte Veröffentlichung der verhängten Zwangsstrafe gesetzwidrig sei.
Zu diesem Revisionsrekursvorbringen ist Folgendes auszuführen: