Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auch berechtigt.
Nach der früheren, hier nicht mehr anzuwendenden Rechtslage waren die Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht in das Handelsregister einzutragen. Die Geschäftsführer hatten ein Anteilsbuch zu führen und dem Handelsgericht jährlich eine Gesellschafterliste vorzulegen (§ 26 GmbHG alt). Da ein Anteilsbuch in der Praxis von den Gesellschaften häufig nicht geführt wurde, die Frage des Gesellschafterstandes aber als Vorfrage etwa für die Stimmberechtigung in der Generalversammlung bedeutsam war, hatte die jüngere Rechtsprechung für den Fall des Fehlens eines Anteilsbuches den Grundsatz entwickelt, daß derjenige als Gesellschafter anzusehen sei, der Anspruch auf Aufnahme in das Anteilsbuch habe, was der Gesellschafter im Bedarfsfall zu behaupten und nachzuweisen, das Registergericht aber im Rahmen seiner amtswegigen formellen und materiellen Prüfpflicht (vgl § 11 Abs 1 GmbHG alt) zu prüfen hatte (HS 25.211 mwN). Diese Auffassung wurde auch für die Übergangszeit bis zur Umstellung des Firmenbuchs auf ADV vertreten (HS 25.210). Nach der nun geltenden Rechtslage gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (§ 78 Abs 1 GmbHG). Die Gesellschafter sind im Firmenbuch einzutragen (§ 11 GmbHG; § 5 Z 6 FBG). Sobald der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer diese Tatsache unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs 1 GmbHG). Sie haften für die Richtigkeit ihrer Angaben (Abs 2 leg cit). Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes ergibt sich nunmehr aus dem aus § 15 Abs 1 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG abzuleitenden Untersuchungsgrundsatz. Die Prüfpflicht kann sich jedoch im Fall des von dem Geschäftsführer angezeigten Gesellschafterwechsels grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob der angezeigte Vorgang dem Gesetz und der Satzung entspricht, ob danach also ein Übergang von Geschäftsanteilen überhaupt zulässig ist. Diese eingeschränkte Prüfpflicht ergibt sich schon daraus, daß die Anmeldung des Gesellschafterwechsels im vereinfachten Verfahren nach § 11 FBG erfolgen kann, der Geschäftsführer also grundsätzlich den Übertragungsakt nicht vorlegen muß (Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG, Rz 8 zu § 11). Wenn aber - wie hier - der Abtretungsakt dem Firmenbuchgericht vorgelegt wird, ist auch dieser auf seine Rechtswirksamkeit hin zu prüfen. Die Vorlage der Notariatsakte und deren Prüfung war hier schon deshalb geboten, weil die Frage des Gesellschafterstandes schon für die selbständige Einschreitungsbefugnis des Geschäftsführers, der nach dem Firmenbuchstand nur kollektivvertretungsbefugt ist und nunmehr die Abberufung der zweiten Geschäftsführerin zur Anmeldung bringt, entscheidungswesentlich ist.Nach der früheren, hier nicht mehr anzuwendenden Rechtslage waren die Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht in das Handelsregister einzutragen. Die Geschäftsführer hatten ein Anteilsbuch zu führen und dem Handelsgericht jährlich eine Gesellschafterliste vorzulegen (Paragraph 26, GmbHG alt). Da ein Anteilsbuch in der Praxis von den Gesellschaften häufig nicht geführt wurde, die Frage des Gesellschafterstandes aber als Vorfrage etwa für die Stimmberechtigung in der Generalversammlung bedeutsam war, hatte die jüngere Rechtsprechung für den Fall des Fehlens eines Anteilsbuches den Grundsatz entwickelt, daß derjenige als Gesellschafter anzusehen sei, der Anspruch auf Aufnahme in das Anteilsbuch habe, was der Gesellschafter im Bedarfsfall zu behaupten und nachzuweisen, das Registergericht aber im Rahmen seiner amtswegigen formellen und materiellen Prüfpflicht vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, GmbHG alt) zu prüfen hatte (HS 25.211 mwN). Diese Auffassung wurde auch für die Übergangszeit bis zur Umstellung des Firmenbuchs auf ADV vertreten (HS 25.210). Nach der nun geltenden Rechtslage gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG). Die Gesellschafter sind im Firmenbuch einzutragen (Paragraph 11, GmbHG; Paragraph 5, Ziffer 6, FBG). Sobald der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer diese Tatsache unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG). Sie haften für die Richtigkeit ihrer Angaben (Absatz 2, leg cit). Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes ergibt sich nunmehr aus dem aus Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG abzuleitenden Untersuchungsgrundsatz. Die Prüfpflicht kann sich jedoch im Fall des von dem Geschäftsführer angezeigten Gesellschafterwechsels grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob der angezeigte Vorgang dem Gesetz und der Satzung entspricht, ob danach also ein Übergang von Geschäftsanteilen überhaupt zulässig ist. Diese eingeschränkte Prüfpflicht ergibt sich schon daraus, daß die Anmeldung des Gesellschafterwechsels im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 11, FBG erfolgen kann, der Geschäftsführer also grundsätzlich den Übertragungsakt nicht vorlegen muß (Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG, Rz 8 zu Paragraph 11,). Wenn aber - wie hier - der Abtretungsakt dem Firmenbuchgericht vorgelegt wird, ist auch dieser auf seine Rechtswirksamkeit hin zu prüfen. Die Vorlage der Notariatsakte und deren Prüfung war hier schon deshalb geboten, weil die Frage des Gesellschafterstandes schon für die selbständige Einschreitungsbefugnis des Geschäftsführers, der nach dem Firmenbuchstand nur kollektivvertretungsbefugt ist und nunmehr die Abberufung der zweiten Geschäftsführerin zur Anmeldung bringt, entscheidungswesentlich ist.
Die Vorinstanzen haben die Eintragung der angemeldeten Übertragung von Teilen der Geschäftsanteile der abtretenden Gründungsgesellschafter abgelehnt, weil im Gründungsstadium nur eine Abtretung künftiger Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Gesellschaft möglich, davor aber ein Gesellschafterwechsel nur bei einstimmiger Satzungsänderung zulässig sei. Letzteres wurde hier nicht zur Anmeldung gebracht. Im Firmenbuch wurden die Gründungsgesellschafter eingetragen. Gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß in den Notariatsakten nicht von der Übertragung künftiger Geschäftsanteile (bzw von Teilen derselben) die Rede sei und daß der in diesem Sinne aufklärende schriftliche Zusatz der jeweiligen Vertragsparteien der Abtretungsakte mangels Notariatsaktsform keine Bedeutung habe, führt der Revisionsrekurswerber zu Recht die Entscheidung SZ 42/6 ins Treffen. Auch dort war die Übertragung eines Teils (der Hälfte) eines Geschäftanteils im Gründungsstadium der Gesellschaft mbH zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Aufassung, daß die Wirksamkeit der Abtretung nicht mit dem im Abtretungsakt genannten, vor der Eintragung der Gesellschaft liegenden Datum eintreten habe können. Das Wirksamwerden sei aber nur bis zur Eintragung der Gesellschaft aufgeschoben worden. Nach dem Verhalten der Beteiligten sei es offenkundig gewesen, daß das Eintreten der Wirksamkeit der Abtretung (mit dem Tag der Eintragung) dem Parteiwillen entsprochen habe. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, den vorliegenden Fall anders zu beurteilen und von der zitierten Vorentscheidung abzuweichen. Es steht auch hier (im Gegensatz zur Vorentscheidung sogar noch unzweifelhafter) fest, daß die Abtretungsparteien keinen Wechsel der Gründungsgesellschafter vor der Eintragung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch anstrebten. Dies ergibt sich nicht nur aus den vorgelegten schriftlichen Zusätzen der Vertragsparteien zu den Abtretungsverträgen, sondern auch aus dem nachfolgenden Sachverhalt, daß die Gründungsgesellschafter im Firmenbuch eingetragen wurden. Es kann den Vertragsparteien nicht ohneweiteres zugesonnen werden, daß sie die sofort wirksame Abtretung von Teilen der Geschäftsanteile der Gründungsgesellschafter anstrebten, was rechtlich ja gar nicht möglich war, weil Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Errichtung der Notariatsakte mangels der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch noch gar nicht existierten. Schon die einfache Vertragsauslegung ergibt daher, daß die Parteien die Abtretung erst künftig entstehender Geschäftsanteile (bzw von Teilen derselben) zum Vertragsgegenstand machten und nicht den von den Vorinstanzen im Ergebnis unterstellten, im Gründungsstadium der Gesellschaft tatsächlich nur bei einstimmiger Satzungsänderung zulässigen Gesellschafterwechsel (dazu: Gellis, GmbHG3 24; Reich-Rohrwig GmbH-Recht I2 Rz 1/39 f mwN aus der Rechtsprechung; zur vergleichbaren deutschen Rechtslage: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd 3 GmbH Rz 24 zu § 16; Rowedder, GmbHG3 Rz 61 zu § 11; Ulmer in Hachenburg, GmbHG8 Rz 35 zu § 11). Gegen diese Auffassung kann auch nicht die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung JBl 1996, 528 ins Treffen geführt werden. Der dort (überdies nur obiter) angeführte Leitsatz, daß für die Rechtsbeziehung zwischen den Gründern und für die Änderung der Satzung das Einstimmigkeitsprinzip gelte und daß das Ausscheiden und die Neuaufnahme von Gesellschaftern einen Gesellschafterwechsel bedeute und einer Änderung der Satzung in der gesetzlich vorgesehenen Form bedürfe, ist nicht anzuzweifeln. Ein solcher Sachverhalt liegt aber hier - wie dargelegt - nicht vor. Die Abtretung künftig entstehender Geschäftsanteile mit Wirksamkeit frühestens ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch ist zulässig und bedarf lediglich der für die Abtretung erforderlichen Form eines Notariatsakts (§ 76 Abs 2 GmbHG) und der in der Satzung normierten Zulässigkeit der Übertragung (§ 79 Abs 1 GmbHG). Beide Voraussetzungen sind hier gegeben, sodaß der von den Vorinstanzen angenommene Abweisungsgrund nicht vorliegt. Damit kommt der vom Rekurswerber weiters relevierten Frage der unrichtigen Anwendung der in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätze über die Einheitlichkeit eines kumulativen Anmeldungsbegehrens keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Die Vorinstanzen haben wegen der Verbindung mehrerer Eintragungsbegehren und des Vorliegens eines nur ein Begehren betreffenden Abweisungsgrundes das Gesuch zur Gänze abgewiesen. Es ist dem Rekurswerber zuzustimmen, daß zur Frage der Junktimierung ein Verbesserungsverfahren nach § 17 FBG einzuleiten gewesen wäre, um klarzustellen, ob der Einschreiter auch eine nur teilweise Stattgebung seines Antrages (etwa hinsichtlich der Eintragung der Änderung der Geschäftsadresse der Gesellschaft) anstrebt (EvBl 1994/48 und 119), was er nun im Revisionsrekurs auch ausdrücklich bekundet. Dieser Frage kommt jedoch infolge der mangels Spruchreife erforderlichen Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nur mehr theoretische Bedeutung zu.Die Vorinstanzen haben die Eintragung der angemeldeten Übertragung von Teilen der Geschäftsanteile der abtretenden Gründungsgesellschafter abgelehnt, weil im Gründungsstadium nur eine Abtretung künftiger Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Gesellschaft möglich, davor aber ein Gesellschafterwechsel nur bei einstimmiger Satzungsänderung zulässig sei. Letzteres wurde hier nicht zur Anmeldung gebracht. Im Firmenbuch wurden die Gründungsgesellschafter eingetragen. Gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß in den Notariatsakten nicht von der Übertragung künftiger Geschäftsanteile (bzw von Teilen derselben) die Rede sei und daß der in diesem Sinne aufklärende schriftliche Zusatz der jeweiligen Vertragsparteien der Abtretungsakte mangels Notariatsaktsform keine Bedeutung habe, führt der Revisionsrekurswerber zu Recht die Entscheidung SZ 42/6 ins Treffen. Auch dort war die Übertragung eines Teils (der Hälfte) eines Geschäftanteils im Gründungsstadium der Gesellschaft mbH zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Aufassung, daß die Wirksamkeit der Abtretung nicht mit dem im Abtretungsakt genannten, vor der Eintragung der Gesellschaft liegenden Datum eintreten habe können. Das Wirksamwerden sei aber nur bis zur Eintragung der Gesellschaft aufgeschoben worden. Nach dem Verhalten der Beteiligten sei es offenkundig gewesen, daß das Eintreten der Wirksamkeit der Abtretung (mit dem Tag der Eintragung) dem Parteiwillen entsprochen habe. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, den vorliegenden Fall anders zu beurteilen und von der zitierten Vorentscheidung abzuweichen. Es steht auch hier (im Gegensatz zur Vorentscheidung sogar noch unzweifelhafter) fest, daß die Abtretungsparteien keinen Wechsel der Gründungsgesellschafter vor der Eintragung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch anstrebten. Dies ergibt sich nicht nur aus den vorgelegten schriftlichen Zusätzen der Vertragsparteien zu den Abtretungsverträgen, sondern auch aus dem nachfolgenden Sachverhalt, daß die Gründungsgesellschafter im Firmenbuch eingetragen wurden. Es kann den Vertragsparteien nicht ohneweiteres zugesonnen werden, daß sie die sofort wirksame Abtretung von Teilen der Geschäftsanteile der Gründungsgesellschafter anstrebten, was rechtlich ja gar nicht möglich war, weil Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Errichtung der Notariatsakte mangels der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch noch gar nicht existierten. Schon die einfache Vertragsauslegung ergibt daher, daß die Parteien die Abtretung erst künftig entstehender Geschäftsanteile (bzw von Teilen derselben) zum Vertragsgegenstand machten und nicht den von den Vorinstanzen im Ergebnis unterstellten, im Gründungsstadium der Gesellschaft tatsächlich nur bei einstimmiger Satzungsänderung zulässigen Gesellschafterwechsel (dazu: Gellis, GmbHG3 24; Reich-Rohrwig GmbH-Recht I2 Rz 1/39 f mwN aus der Rechtsprechung; zur vergleichbaren deutschen Rechtslage: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd 3 GmbH Rz 24 zu Paragraph 16,; Rowedder, GmbHG3 Rz 61 zu Paragraph 11,; Ulmer in Hachenburg, GmbHG8 Rz 35 zu Paragraph 11,). Gegen diese Auffassung kann auch nicht die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung JBl 1996, 528 ins Treffen geführt werden. Der dort (überdies nur obiter) angeführte Leitsatz, daß für die Rechtsbeziehung zwischen den Gründern und für die Änderung der Satzung das Einstimmigkeitsprinzip gelte und daß das Ausscheiden und die Neuaufnahme von Gesellschaftern einen Gesellschafterwechsel bedeute und einer Änderung der Satzung in der gesetzlich vorgesehenen Form bedürfe, ist nicht anzuzweifeln. Ein solcher Sachverhalt liegt aber hier - wie dargelegt - nicht vor. Die Abtretung künftig entstehender Geschäftsanteile mit Wirksamkeit frühestens ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch ist zulässig und bedarf lediglich der für die Abtretung erforderlichen Form eines Notariatsakts (Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG) und der in der Satzung normierten Zulässigkeit der Übertragung (Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG). Beide Voraussetzungen sind hier gegeben, sodaß der von den Vorinstanzen angenommene Abweisungsgrund nicht vorliegt. Damit kommt der vom Rekurswerber weiters relevierten Frage der unrichtigen Anwendung der in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätze über die Einheitlichkeit eines kumulativen Anmeldungsbegehrens keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Die Vorinstanzen haben wegen der Verbindung mehrerer Eintragungsbegehren und des Vorliegens eines nur ein Begehren betreffenden Abweisungsgrundes das Gesuch zur Gänze abgewiesen. Es ist dem Rekurswerber zuzustimmen, daß zur Frage der Junktimierung ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 17, FBG einzuleiten gewesen wäre, um klarzustellen, ob der Einschreiter auch eine nur teilweise Stattgebung seines Antrages (etwa hinsichtlich der Eintragung der Änderung der Geschäftsadresse der Gesellschaft) anstrebt (EvBl 1994/48 und 119), was er nun im Revisionsrekurs auch ausdrücklich bekundet. Dieser Frage kommt jedoch infolge der mangels Spruchreife erforderlichen Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nur mehr theoretische Bedeutung zu.
Die Vorinstanzen haben aufgrund der nicht zu teilenden Rechtsansicht über die Unzulässigkeit der Abtretungen von Teilen der Geschäftsanteile die Einschreitungsbefugnis des Geschäftsführers und die Berechtigung der beiden anderen Eintragungsbegehren nicht geprüft. Diese Prüfung wäre anhand des mit der Anmeldung vorgelegten Protokolls der außerordentlichen Generalversammlung vom 3.3.1997, in der ua ein Beschluß über die Abberufung der zweiten kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführerin gefaßt wurde, vorzunehmen gewesen. Die Abberufung von Geschäftsführern in der Generalversammlung der Gesellschaft wird nach herrschender Meinung unabhängig von der nur deklarativen Eintragung im Firmenbuch sofort wirksam (Reich-Rohrwig GmbH-Recht2 Rz 2/625; SZ 62/160 mwN). Die Vorinstanzen haben zur Beurteilung dieser Frage die notwendigen Feststellungen nicht getroffen und dazu keine rechtlichen Erwägungen angestellt. Dies wird im fortzusetzenden Verfahren unter Abstandnahme des vom Rekurswerber aus zutreffenden Gründen bekämpften Abweisungsgrundes nachzuholen sein. Der Revisionsrekurs ist im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht berechtigt.