Rechtssatz RS0109198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109198
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Bei der Verbindung mehrerer Eintragungsbegehren ist bei Vorliegen eines Abweisungsgrundes hinsichtlich einer begehrten Eintragung vor der Abweisung des gesamten Gesuches ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, um klarzustellen, ob der Einschreiter auch eine nur teilweise Stattgebung seines Gesuches anstrebt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 342/97f
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 342/97f
Veröff: SZ 70/268
- 6 Ob 187/04z
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 187/04z
Veröff: SZ 2004/139
- 6 Ob 224/07w
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 224/07w
Auch; Veröff: SZ 2007/174
- 6 Ob 95/15m
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 95/15m
Auch; Veröff: SZ 2015/64
- 6 Ob 122/16h
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
Vgl auch; Beisatz: Es ist darauf abzustellen, dass eine bloß teilweise Abweisung des Antrags nicht durch eine entsprechende Willenserklärung der Stifter gedeckt wäre. (T1)
Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Änderungen der Stiftungsurkunde. (T2); Veröff: SZ 2017/25
- 6 Ob 187/17v
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 187/17v
Vgl; Beisatz: Eine teilweise Stattgebung eines Firmenbucheintragungsbegehrens kommt in Betracht, wenn klargestellt ist, dass die Partei auch eine teilweise Stattgebung anstrebt. Ist allerdings nur eine einheitliche Eintragung möglich, weil die einzelnen Eintragungstatbestände in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, so ist nach dem Grundsatz der „Einheitlichkeit des Firmenbuchgesuchs“ das Firmenbuchgesuch insgesamt abzuweisen, wenn auch nur einem Begehren ein – nicht behebbares beziehungsweise trotz Aufforderung nicht verbessertes – Hindernis entgegensteht. Grundsätzlich kann das Gericht daher einem Antrag nur entweder zur Gänze stattgeben oder ihn zur Gänze abweisen, wovon nur dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn nur einem Teil der begehrten Eintragung Hindernisse entgegenstehen und die einzelnen Eintragungstatbestände ein getrenntes rechtliches Schicksal haben können. (T3)
Veröff: SZ 2017/151
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109198
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0060OB00342_97F0000_002